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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0240 E 27. Juli 2001 RS 2Stammrechtssatz
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X09Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015