RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0165

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0062 E 25. April 2013 RS 1(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beim Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X02

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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