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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0062 E 25. April 2013 RS 1(hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Beim Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X02Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015