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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0059 E 24. Juni 2014 RS 1Stammrechtssatz
§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG normiert einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030165.X01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015