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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 2. März 1998, Zl. 196.127/2-I/C/10C/98, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als a.o. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Veterinärmedizinische Universität Wien, bei der er ursprünglich als Studienassistent und dann als Universitätsassistent tätig war.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat über Ihren Antrag vom 11. Dezember 1997 auf bescheidmäßige Feststellung der Nichtverpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen, die in der Folge der fehlerhaften Anweisung der Dienstzulage sowie nachfolgend der erhöhten Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 GG 1956, in der bis zum 1. Oktober 1997 geltenden Fassung, entstanden sind, wie folgt entschieden:
Gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956), in der geltenden Fassung, wird festgestellt, dass Ihnen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. September 1997 ein Übergenuss in der Höhe von S 63.476,40, in der Folge der fehlerhaften Anweisung der ruhegenussfähigen Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 durch irrtümliches Gutschreiben eines weiteren Vorrückungsbetrages, entstanden ist.
Gemäß § 13a Abs. 1 GG 1956 haben Sie diesen Übergenuss dem Bund zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 13a Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeitigen Fassung und § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der bis zum 1. Oktober 1997 geltenden Fassung."
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. September 1981 als Universitätsassistent in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ernannt worden. Nach der 1992 erfolgten Verleihung der Lehrbefugnis sei der Beschwerdeführer nach § 247e BDG 1979 per 1. Oktober 1997 in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten übergeleitet worden.
Mit Bescheid vom 25. August 1981 sei für den Beschwerdeführer der 8. März 1979 als Vorrückungsstichtag festgesetzt sowie seine bezugsrechtliche Stellung mit "L 1/2" und der Termin der nächsten Vorrückung mit 1. Jänner 1983 angegeben worden.
Von der Personalabteilung seiner Dienststelle sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 1997 darüber informiert worden, dass ihm von der belangten Behörde seinerzeit mit Erledigung vom 2. Juli 1987 mitgeteilt worden sei, dass ihm gemäß § 48 Abs. 2 GG ab 1. September 1987 eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages gebühre. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bestimmungen der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, in der damals geltenden Fassung, in die Gehaltsstufe 6, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1989, eingestuft gewesen.
Auf Grund eines Irrtums der Dienststelle des Beschwerdeführers bei der Vorschreibung dieser Zulage sei dem Beschwerdeführer ab 1. September 1987, ausgehend von der unrichtigen Einstufung in die Gehaltsstufe 7 (richtig wäre Gehaltsstufe 6 gewesen), ein Vorrückungsbetrag gutgeschrieben worden. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer seit dem 1. September 1987 jeweils eine Vorrückung zu viel gutgeschrieben erhalten. Ab dem 1. Juli 1992 sei ihm in weiterer Folge, basierend auf der ursprünglich schon fehlerhaften Berechnung der Dienstzulage, die erhöhte Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 GG auf Grund seiner Habilitation im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen gegen Einstellung der bisherigen Dienstzulage gewährt worden. Von dieser fehlerhaften Berechnung sei der Beschwerdeführer "bereits am 24. November 1997 telefonisch informiert" worden. Darüber hinaus sei er ab dem 1. Oktober 1997 unter Berücksichtigung der berichtigten Vorrückungsberechnung in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten in der nunmehr korrekten Gehaltsstufe 11 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1999 überstellt worden. Der entstandene Übergenuss für den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 30. September 1997 sei mit S 63.476,40 festgestellt worden; dieser Übergenuss werde dem Beschwerdeführer in monatlichen Raten zu je S 2.470,-- gemäß § 13a GG ab Jänner 1998 abgezogen werden.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 die Ausfertigung eines Bescheides über die Rückforderung dieses Übergenusses begehrt. Er sei daraufhin mit Erledigung vom 15. Jänner 1998 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt worden. Dazu habe er mit seinem Schreiben vom 26. Jänner 1998 ausgeführt, dass aus seiner Sicht die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses bei ihm nicht gegeben gewesen sei. Der auf der Überweisung angeführte, als Bezug bezeichnete Betrag könne nicht den Gehaltsstufen (L 1-Schema) zugeordnet werden, wie sie im Gehaltsgesetz angeführt seien. Im "Bezug" seien neben dem Betrag, welcher sich aus der Gehaltsstufe ergäbe, auch Zulagen eingerechnet. Da jedoch andere Zulagen getrennt angeführt würden, sei die vom Gesetz geforderte objektive Erkennbarkeit nicht gegeben. Insbesondere sei auch aus dem Gesetz nicht erkennbar, welche Zulagen gemeinsam mit dem Gehalt den "Bezug" ausmachten und welche getrennt davon angewiesen würden. Selbst bei objektiver Beurteilung sei die falsche Anweisung einer Gehaltsstufe nicht erkennbar gewesen. Überdies hätte er den Übergenuss im guten Glauben verbraucht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - stehe unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 1987 die Dienstzulage bzw. ab 1. Juli 1992 die erhöhte Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 GG im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages bzw. von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen gebührt hätte. Weiters, dass die Dienststelle des Beschwerdeführers als auszahlende Stelle bereits ursprünglich irrtümlich die Berechnung und Anweisung der gegenständlichen Dienstzulage unter Zugrundelegung einer fehlerhaften Gehaltseinstufung (Gehaltsstufe 7, statt richtig Gehaltsstufe 6) vorgenommen habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer jeweils ein Vorrückungsbetrag zu viel gutgeschrieben worden, was für den Rückforderungszeitraum vom 1. Dezember 1994 bis einschließlich 30. September 1997 einen Übergenuss in der Höhe von insgesamt S 63.476,40 ergeben habe.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann weiter aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13a Abs. 1 GG komme es ausschließlich auf die Gutgläubigkeit des Empfanges des Übergenusses an; die Prüfung des Verbrauches im guten Glauben könne daher entfallen; der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers gehe daher ins Leere.
Grundsätzlich sei bei der Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgehe, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) abzustellen (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Es sei daher zu prüfen, ob der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Dies bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, wobei juristische Kenntnisse oder eine einschlägige Vor- bzw. Ausbildung nicht erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1987 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ab 1. September 1987 eine ruhegenussfähige Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 GG im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages zustehe. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der irrtümlichen Anweisung von zwei Vorrückungsbeträgen ab Dezember 1987 (anstatt eines Vorrückungsbetrages) im Hinblick auf die Differenz zu dem von ihm bis zu diesem Datum bezogenen Gehalt möglich und zumutbar gewesen sei, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Der Beschwerdeführer hätte also objektiv betrachtet zumindest an der Höhe seines Bezuges ab September 1987 Zweifel hegen müssen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm auf Grund der auf der Überweisung angeführten Beträge, welche als Bezug bezeichnet seien, nicht möglich gewesen sei, einerseits die Gehaltsstufen festzustellen, andererseits welche Zulagen in das Gehalt eingerechnet seien und welche getrennt davon geführt würden, sei auszuführen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle vom Leistungsempfänger tatsächlich erkannt worden sei, sondern vielmehr darauf, ob der Irrtum bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt, wobei einem Akademiker und lang gedienten Universitätsassistenten sicherlich ein erhöhtes Perzeptionsniveau zugebilligt werden müsse, objektiv erkennbar gewesen sei und dies auch nur zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistung hätte führen müssen. Der Beschwerdeführer hätte also in diesem Sinn an der Rechtmäßigkeit der Höhe des ihm ausbezahlten Gehaltes Zweifel haben müssen. Außerdem dürfe den "Überweisungen" oder auch dem "Bezugszettel" nicht derselbe Vertrauenswert zugebilligt werden wie den eingangs erwähnten Bescheiden und Verständigungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eröffnet und ergänzend darauf hingewiesen, dass jedenfalls auch die dem Beschwerdeführer über seine Bezugsauszahlung zugekommenen Belege (Duplikate der so genannten "Bezugszettel") vorzulegen sind.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 6. Mai 1998 Kopien der ihm seinerzeit zugekommenen "Gutschriftsbelege" (= die vorher genannten "Bezugszettel") für die Monatsbezüge August, September und Oktober 1987 vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, die von der belangten Behörde ausbezahlten Beträge im Sinne des § 13a GG mangels objektiver Erkennbarkeit nicht zurückzahlen zu müssen sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren mit ordnungsgemäßen Feststellungen und Begründungen, in denen nicht rechtswidrig auf ein "erhöhtes Perzeptionsniveau" seinerseits abgestellt werde, verletzt.
In Ausführung dessen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe lediglich aus dem Personalakt die Daten in chronischer Reihenfolge im angefochtenen Bescheid dargelegt und darüber hinaus gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das treffe insbesondere auch auf die Ausführungen zum "erhöhten Perzeptionsniveau" des Beschwerdeführers als Universitätsassistent zu, dem keinerlei Tatsachensubstrat zu Grunde liege. Vielmehr handle es sich dabei lediglich um verallgemeinernde Hypothesen und vorgefasste Meinungen, die in sich unlogisch und nicht gesetzeskonform seien. Praktisch würden sämtliche Personen, denen dieses "Perzeptionsniveau" zugeschrieben werde, von der Anwendung des § 13a Abs. 1 GG ausgeschlossen werden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Feststellungen der Erstbehörde liege auch bezüglich des in seiner Gesamtheit nicht überprüften guten Glaubens für den Empfang des Übergenusses vor. Die Behörde vermeine vielmehr, dass sie den gutgläubigen Empfang des Übergenusses nicht überprüfen müsse, weil der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich auf den gutgläubigen Verbrauch des Übergenusses verwiesen habe. Dies widerspreche aber der Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens und der richtigen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles unter Anwendung des § 13a Abs. 1 GG. Die belangte Behörde nehme lediglich eine "fiskalische Auffassung" ein und übersehe, dass sie selbst durch nicht entsprechend detaillierte Abrechnungen über die Gehaltsbestandteile den gutgläubigen Erwerb aller zugezählten Leistungsbezüge bewirkt habe. Sie hätte vielmehr zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bei den zur Verfügung gestellten Gehaltsabrechnungen für Gehaltsempfänger, die nicht bei der lohnauszahlenden Stelle persönlich eine detaillierte Auflistung aller Gehaltsbestandteile begehrten, die Entgegennahme nur gutgläubig erfolgen könne. Aber gerade eine Pflicht der Beamten bei der auszahlenden Stelle über die vorgelegten Gehaltsabrechnungen hinaus die Aufschlüsselung der zugezählten Gehaltsbestandteile zu begehren, sei dem Gehaltsgesetz nicht zu entnehmen und aus diesem auch nicht ableitbar. Auch der gute Glaube an den Empfang aller Leistungen sei nicht an eine diesbezügliche Nachforschungspflicht gegenüber der falsch auszahlenden Stelle gebunden, die ohne jeden erkennbaren Hinweis einen um eine Gehaltsstufe höheren Gehalt ausbezahlt habe. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt sei daher nur in der Weise einer rechtlichen Beurteilung zugänglich, als dieser dem § 13a Abs. 1 GG zu subsumieren gewesen wäre, was zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass keine Rückzahlungspflicht bestehe.
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben im Sinne des § 13a GG nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Slg. Nr. 12904/A).
In einem mit der vorliegenden Sachlage dem Grunde nach vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (- ausgehend von der jedenfalls nicht gegebenen Offenkundigkeit des Irrtums der bezugsauszahlenden Stelle -) zur Erkennbarkeit eines solchen Irrtums weiter ausgeführt, es sei die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen, denn nur auf Grund solcher, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zweifel hätte den Beschwerdeführer eine weitere Nachforschungspflicht getroffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0314). In weiterer Folge wird in diesem Erkenntnis die vorher aufgeworfene Frage u. a. deshalb verneint, weil dem damaligen Beschwerdeführer ein Nachvollzug dieser Maßnahmen weder auf Grund eines direkten Vergleiches der Gehaltszettel möglich gewesen sei noch die belangte Behörde dargelegt habe, dass er Zugang zu sonstigen diesbezüglich konkreten Informationen gehabt hätte. Da auch die Höhe der Übergenüsse nicht derart gewesen sei, dass sie dem Beschwerdeführer schon auf Grund dessen hätte auffallen müssen, habe die belangte Behörde (damals) dem § 13a Abs. 1 GG eine unrichtige Bedeutung beigemessen.
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt der Beschwerde - soweit sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht - schon insoweit Berechtigung zu, weil die belangte Behörde, um die Frage der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar beurteilen zu können, verpflichtet gewesen wäre, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen (Sommer 1987) gegebene Sach- und Rechtslage in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beschwerdeführer nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen. Dies ist im Beschwerdefall jedenfalls nicht erfolgt. Die belangte Behörde hat vielmehr ein "erhöhtes Perzeptionsniveau" des Beschwerdeführers als Akademiker und Universitätsassistent angenommen, was so in der Rechtsprechung, die von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Erkennbarkeit ausgeht, nicht gedeckt ist.
Im Beschwerdefall ist aber die inhaltlich entscheidende strittige Frage, ob für den Beschwerdeführer der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Dienstzulage ab 1. September 1987 objektiv erkennbar war bzw. ob er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Dienstzulage hätte haben müssen. Um das zu beurteilen, ist von der Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 2. Juli 1987 auszugehen. Demnach gebührte ihm gemäß § 48 Abs. 2 GG ab 1. September 1987 eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß (nur) eines Vorrückungsbetrages. Dieser Mitteilung ist weder ein konkreter Betrag der Dienstzulage noch sind nähere Angaben über die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers bzw. den Vorrückungsbetrag zu entnehmen. Auf den vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegten Bezugszetteln für den zunächst maßgebenden Zeitraum (August bis Oktober 1987) ist die ihm angewiesene Dienstzulage jedenfalls nicht gesondert ausgewiesen, sondern nur für September und die Folgezeit im Vergleich der "Bezugszettel" ein höherer Bezug erkennbar. Dieser am "Bezugszettel" als "Bezug" angegebene Betrag kann bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt nicht ohne nähere Erkundigungen mit den im Gehaltsgesetz angegebenen Gehaltsstufen und sonstigen Zulagen in Einklang gebracht werden.
Bei dieser Art der Darstellung des "Monatsbezuges" am "Bezugszettel", auf dem auch noch andere Zulagen und Nebengebühren (teilweise in codierter Form) gesondert ausgewiesen sind, wobei die Nebengebühren gar nicht unter den gesetzlichen Bezugsbegriff (vgl. § 3 GG) fallen, und unter Berücksichtigung des nicht ungewöhnlich hohen Betrages des monatlichen Übergenusses, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers, dass er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten Leistung keine Zweifel hätte haben müssen. Wenn der Dienstgeber eine Darstellung der Abrechnung gewählt hat, aus der nicht ersichtlich ist, von welchen im Gesetz enthaltenen Gehaltsansätzen ausgehend der angegebene "Bezug" unter Berücksichtigung welcher Zulagen ermittelt wird, würde es bei der Sachlage im Beschwerdefall ein Überziehen der Sorgfaltspflicht des Empfängers bedeuten, den der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als - bei normaler Sorgfalt - objektiv erkennbar zu werten.
Bereits diese Überlegungen erweisen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu beheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120098.X00Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008