RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0003

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7;

Rechtssatz

Bringt der Bf vor, dass der von der Behörde befasste Amtssachverständige für die Landesstraßenverwaltung tätig sei und dass die betroffenen Liegenschaftsanteile des Bfs in weiterer Folge in das Eigentum der Landesstraßenverwaltung übergehen sollten, vermag dieser Umstand allein keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu bekunden, zumal seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Hinweis E vom 29. April 2013, 2009/02/0024, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030003.X11

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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