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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Bringt der Bf vor, dass der von der Behörde befasste Amtssachverständige für die Landesstraßenverwaltung tätig sei und dass die betroffenen Liegenschaftsanteile des Bfs in weiterer Folge in das Eigentum der Landesstraßenverwaltung übergehen sollten, vermag dieser Umstand allein keine Bedenken gegen die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu bekunden, zumal seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Hinweis E vom 29. April 2013, 2009/02/0024, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030003.X11Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016