RS Vwgh 2014/9/24 2012/03/0003

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030003.X10

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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