TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/07/0071

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2000
beobachten
merken

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art139;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §2;
FlVfGG §37 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §11;
FlVfLG Bgld 1970 §17;
FlVfLG Bgld 1970 §2;
FlVfLG Bgld 1970 §20;
FlVfLG Bgld 1970 §21;
FlVfLG Bgld 1970 §25;
FlVfLG Bgld 1970 §3;
FlVfLG Bgld 1970 §4;
FlVfLG Bgld 1970 §91 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde der C in X, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 2000, Zl. LAS-B 16/1-1998, betreffend den Zusammenlegungsplan Oberpullendorf, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren X mit der Begründung abgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Berufung der im Übrigen auch als gesetzmäßig zu erkennenden Abfindung inhaltlich nur mit Argumenten entgegengetreten, die sich auf Angelegenheiten bezögen, die bereits durch früher erlassene Bescheide im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erledigt worden seien. Der Beitragsschlüssel für die gemeinsamen Anlagen, gegen welchen die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufung gewandt habe, könne nach Rechtskraft des Bescheides über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen nicht mehr erfolgreich zum Anlass für eine Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes genommen werden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung ihrer "Eigentumsrechte" und "des Gleichbehandlungsgrundsatzes" beeinträchtigt und trägt vor, dass Grundstücke in ein Zusammenlegungsgebiet doch auch noch während des Verfahrens einbezogen und auch ausgeschieden werden könnten. Die Agrarbehörde erster Instanz habe bestimmte Grundstücke anderer Parteien zum einen bescheidmäßig aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden und zum anderen von vornherein gar nicht in die Einleitungsverordnung aufgenommen, obwohl gleich gelagerte Gründe dafür bestanden hätten, auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin auf dieselbe Art zu behandeln. Darin liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Behördenwillkür, weil die Agrarbehörden damit bei der Anteilsberechnung zu Unrecht vom gegenwärtigen Umfang des Zusammenlegungsgebietes und der Notwendigkeit der gemeinsamen Anlagen ausgegangen seien. Die belangte Behörde habe zu Unrecht vermeint, sich mit dieser Frage nicht mehr befassen zu müssen und habe auch die Frage der Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung nicht mehr geprüft, obwohl sich ein Antrag auf Ausscheidung der Grundstücke der Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen hätte ableiten lassen. Die Schaffung eines Wegenetzes für Wohnsiedlungen und Großmärkte durch Einbeziehung von landwirtschaftlichen Grundstücken in die Zusammenlegung sei nicht Ziel einer Zusammenlegung. Nicht einzusehen sei, weshalb einzelne Grundstücke, die durch Schaffung von besseren Zu- und Abfahrtswegen erhebliche Vorteile erlangten, nicht in die Zusammenlegung einbezogen "oder nachträglich wieder ausgeschieden" würden, während die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch ihre Beitragsleistung diese Vorteile finanziere, während sie durch die Einbeziehung der begünstigten Grundstücke eine Senkung ihres Beitragsschlüssels von etwa 14 % erreichen würde. Das Unterbleiben einer Befassung der belangten Behörde mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das in der Bekämpfung eines Zusammenlegungsplanes von einer Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbare subjektiv-öffentliche Recht ist jenes auf Gesetzmäßigkeit der ihr zugewiesenen Abfindung, für die im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 20 und 21 des Bgld. Flurverfassungs-Landesgesetzes in der geltenden Fassung den Maßstab bilden. Dieses für eine erfolgreiche Bekämpfung eines Zusammenlegungsplanes allein relevante Thema verfehlt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso, wie sie es schon vor der belangte Behörde verfehlt hatte. Zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf den stufenförmigen Aufbau jedes Kommassierungsverfahrens (vgl. für viele etwa die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, 93/07/0139) dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin den Umstand entgegengehalten, dass die Bescheide, betreffend Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Anlagen, im betroffenen Zusammenlegungsverfahren der Beschwerdeführerin gegenüber unangreifbar geworden waren (siehe hiezu die eine versuchte Bekämpfung dieser Bescheide betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1995, 94/07/0167). Der Beitrag der Beschwerdeführerin zu den Kosten der gemeinsamen Anlagen ließ sich im Stadium einer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über den Plan der gemeinsamen Anlagen ebenso nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg relevieren, wie sich nach Eintritt der Rechtskraft des Besitzstandausweises von der Beschwerdeführerin auch eine behauptete Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung nicht mehr erfolgreich geltend machen ließ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0042). Dass auf Einbeziehung anderer Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet ebenso kein subjektiv-öffentliches Recht einer Verfahrenspartei besteht wie auf amtswegige Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet (vgl. hiezu erneut das gegenüber auch der Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, 94/07/0167), tritt im Beschwerdefall zur phasenbezogen verspäteten Geltendmachung solcher Umstände noch hinzu. Ob die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens ein als Ausscheidungsantrag verstehbares Vorbringen erstattet hat, bedarf keiner Prüfung, weil der hier angefochtene Bescheid über einen Ausscheidungsantrag der Beschwerdeführerin nicht abspricht. Dass zwischen der Beschlussfassung durch die erkennende Kollegialbehörde und der Zustellung des dieser Beschlussfassung entsprechenden Erkenntnisses an die Beschwerdeführerin fast sieben Jahre verstrichen sind, mutet gewiss seltsam an, ist aber dessen ungeachtet kein Umstand, der den Inhalt des angefochtenen Bescheides für sich allein schon rechtswidrig machen könnte.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Dies konnte, weil die Rechtsfrage im vorliegenden Fall besonders einfach und zudem durch die bisherige Judikatur auch klargestellt war, der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.

Wien, am 27. September 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070071.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten