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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels stellte. Zweifel am Antragsinhalt sind nicht hervorgekommen und wurden im angefochtenen Beschluss des VwG nicht dargelegt. Auch in der Revisionsbeantwortung des Fremden wurde nicht bestritten, dass dieser Aufenthaltstitel beantragt wurde. Dass andere "Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung" stünden, ist aufgrund des klaren Antragsinhaltes unbeachtlich. Ebenso ist bei dieser Beurteilung nicht relevant, ob dem vom Antragsteller verwendeten Formular "verpflichtender Charakter" zukommt - ob also die Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden hätten - oder nicht und sich daran eine Manuduktionspflicht der Behörde knüpfe. Die vom VwG angenommene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 hat das VwG ua dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall kommt die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht (vgl. zur grundsätzlichen Verpflichtung des VwG in der Sache selbst zu entscheiden, E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Das VwG irrte in der Annahme, dass in Bezug auf den Inhalt des Antrages des Fremden kein geklärter Sachverhalt vorliege. Auch liegen die Erteilungsvoraussetzungen unzweifelhaft vor. Aber selbst bei Zweifeln über den Antragsinhalt und das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen wäre das VwG nicht berechtigt gewesen, die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, sondern hätte diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen gehabt. Das VwG ist gehalten, eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK selbst durchzuführen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern diesbezüglich ein ungeklärter Sachverhalt vorliegt. Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. E 30. September 2014, Ro 2014/22/0021). Das VwG nahm daher zu Unrecht an, dass die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014, vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220022.J01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014