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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 NAG 2005 stellte. Zweifel am Antragsinhalt sind nicht hervorgekommen. Auch der Fremde führte in seiner Revisionsbeantwortung aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gestellt wurde. Dass andere "Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung" stünden, ist aufgrund des klaren Antragsinhaltes unbeachtlich. Ebenso ist bei dieser Beurteilung nicht relevant, ob dem vom Antragsteller verwendeten Formular "verpflichtender Charakter" zukommt - ob also die Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden hätten - oder nicht und sich daran eine Manuduktionspflicht der Behörde knüpft. Die vom VwG angenommene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 hat das VwG ua dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In diesem Fall kommt die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht (vgl. zur grundsätzlichen Verpflichtung des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden, E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Das VwG irrte in der Annahme, dass in Bezug auf den Inhalt des Antrages gemäß § 46 Abs1 Z 2 lit b NAG 2005 des Fremden kein geklärter Sachverhalt vorliegt. Aber selbst bei Zweifeln über den Antragsinhalt wäre das VwG nicht berechtigt gewesen, die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, sondern hätte diesbezüglich selbst Ermittlungen durchzuführen gehabt. Das VwG wäre auch gehalten gewesen, eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK selbst durchzuführen, zumal nicht aufgezeigt wird, inwiefern diesbezüglich ein ungeklärter Sachverhalt vorliegt. Das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220021.J01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014