RS Vfgh 2014/10/7 V42/2014 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG 1994 §15 Abs1 Z1
Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Adlwang vom 15.11.2005

Leitsatz

Aufhebung des gesamten als "Siedlungs- und Freiraumkonzept" bezeichneten Planes im örtlichen Entwicklungskonzept Nr 2 sowie der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Wohngebiet" im Flächenwidmungsplan Nr 3 der Gemeinde Adlwang mangels einer dem Oö RaumOG 1994 entsprechenden Raumforschung

Rechtssatz

Die von der Oö Landesregierung angeführten Punkte können nicht als Raumforschung iSd §15 Abs1 Z1 Oö RaumOG 1994 gewertet werden. Darunter ist die Erhebung des Ist-Zustandes und eine darauf aufbauende Problemanalyse zu verstehen. Die von der Oö Landesregierung ins Treffen geführte Stellungnahme aus dem Jahr 1991 und ein etwaiger Mangel an Baulandreserven (der im Übrigen nicht zahlenmäßig belegt wurde) entsprechen dem nicht. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Frage der an die Betriebsanlage auf dem (benachbarten) Grundstück Nr 16 heranrückenden Wohnbebauung.

(Anlassfall B1114/2011, E v 07.10.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V42/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2014 V42/2014 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V42.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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