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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Gesamtverordnung betr Verkehrsbeschränkungen auf der B 76 hinsichtlich der Festlegung des Ortsgebietes Rosegg mangels eines Ermittlungs- und Anhörungsverfahrens angesichts der Abänderung der in der Vorgänger-Verordnung festgelegten StraßenkilometerangabenRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Rossegg: Km 8.540 Km 8.937" in §3 der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 09.12.2010, Z 11.0-24/1997 (betr Verkehrsbeschränkungen auf der Bundesstraße 76).
Dass die Erforderlichkeit der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Verordnung des Ortsgebietes Rossegg in einem Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, ist weder aus den Verordnungsakten ersichtlich noch wird es von der verordnungserlassenden Behörde behauptet. Auch die Anhörung der betroffenen Gemeinde gemäß §94f Abs1 litb Z1 StVO dürfte unterblieben sein, wie auch das antragstellende (Landesverwaltungs-)Gericht mit Hinweis auf einen Aktenvermerk feststellt. Das Vorbringen der verordnungserlassenden Behörde, wonach die Verordnung betreffend das Gemeindegebiet von Georgsberg vom 01.09.2010 nachweislich an die Gemeinde Georgsberg übermittelt worden und kein Widerspruch erfolgt sei, ersetzt nicht das Ermittlungs- und Anhörungsverfahren für die angefochtene Gesamtverordnung, weil sich diese, die in ihrem §3 das Ortsgebiet von Rossegg festlegt, von der Verordnung vom 01.09.2010, die in §7 das Ortsgebiet von Rossegg regelt, in den Straßenkilometerangaben unterscheidet.
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Ortstafeln, Anhörungsrecht, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V33.2014Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014