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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos und Zurückweisung der Beschwerde als verspätet infolge Einbringung bei einer unzuständigen StelleRechtssatz
Die Tage des Postlaufs an eine unzuständige Stelle (hier: an das Verwaltungsgericht Wien bzw das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) sind in die Beschwerdefrist einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Stelle das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den VfGH zur Post gegeben hätte.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ist, wie auch die Beschwerde selbst, beim VfGH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und von der unzuständigen Stelle auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Da nur ein fristgerecht gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG zu bewirken vermag (§82 Abs3 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet; die eingebrachte Beschwerde ist aus dem angeführten Grund verspätet.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Aussichtslosigkeit und Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B309.2014Zuletzt aktualisiert am
10.11.2014