RS Vfgh 2014/10/9 V67/2013 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art18 Abs1, Abs2
AuslBG §1 Abs4
AusländerbeschäftigungsV §1 Z10

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen über eine Anzeigebestätigung für Au-pair-Kräfte in der AusländerbeschäftigungsV; Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung von Ausnahmen für die in Au-pair-Verhältnissen beschäftigten Personen vom Geltungsbereich des AuslBG gedeckt

Rechtssatz

§1 Z10 AusländerbeschäftigungsV, BGBl 609/1990 idF BGBl II 54/2006, (AuslBVO) wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Abweisung der Anträge des VwGH zu V67/2013 und V30/2014.

Zurückweisung des Eventualantrags des VwGH auf Aufhebung von Wortfolgen in §1 Z10 AuslBVO als zu eng gewählt.

§1 Abs4 AuslBG ermächtigt den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, nach Anhörung des Ausländerausschusses durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG festzulegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.

§1 Z10 AuslBVO enthält zunächst eine solche Ausnahme für Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren "für eine längstens 12 Monate dauernde Beschäftigung als Au-pair-Kraft". Mit dieser Ausnahmeregelung bewegt sich die verordnungserlassende Behörde auf dem Boden und im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des §1 Abs4 AuslBG. Auch der folgende Relativsatz dient nur einer näheren Bestimmung des Kreises der vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommenen Personen, indem normiert wird, dass die mit einem Jahr begrenzte Beschäftigung zwei Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Behörde angezeigt und dass für diese von der Behörde eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde. Schließlich sind die im zweiten Satz enthaltenen Regelungen über die Befristung der Ausstellung der Bestätigung sowie über die Bedingungen einer Verlängerung der "Geltungsdauer" der Sache nach bloß Präzisierungen der Ausnahme der Personengruppe der Au-pair-Kräfte, die ebenfalls noch von der gesetzlichen Ermächtigung des §1 Abs4 AuslBG gedeckt sind.

Das in §1 Z10 AuslBVO enthaltene Erfordernis einer Anzeige und Anzeigebestätigung und die Regelung über die Befristung und Verlängerung der Geltungsdauer der Anzeigebestätigung bilden eine Präzisierung der Ausnahme für die in Au-pair-Verhältnissen beschäftigten Personen vom Geltungsbereich des AuslBG, die von der gesetzlichen Ermächtigung des §1 Abs4 AuslBG gedeckt ist.

(Anlassfall zu V71/2014: B1472/2013, B v 09.10.2014, Ablehnung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • V67/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2014 V67/2013 ua

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, Behördenzuständigkeit, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V67.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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