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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26. Mai 2014, Zl. LVwG-1- 1055/E1-2013, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Ausgehend von den im vorliegenden Fall mit Blick auf § 24 Abs. 1 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) getroffenen - unstrittigen - Feststellungen legen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar (zu den nach § 24 Abs. 1 GNL bewilligungspflichtigen Veränderungen vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2003/10/0273).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100024.L00Im RIS seit
31.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014