TE Vfgh Beschluss 2014/9/22 B307/2014, G7/2014

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §33a
BEinstG §8 Abs2, §13a

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des VwGG und des BEinstG aufgrund zumutbaren Umwegs sowie der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Anträge sowie die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Vorverfahren, Antrags- und Beschwerdevorbringen

Mit Beschluss vom 21. November 2013 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission vom 23. Mai 2013, dem Bestimmungen des BEinstG zugrunde lagen, gemäß §33a VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 51/2012 ab.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt nunmehr, "der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG als verfassungswidrig aufheben:

a) die Wortfolge „oder einer Behörde gemäß Art20 Abs2 Z2 oder 3 B-VG“ in §33a VwGG, kundgemacht in BGBl Nr 10/1985, in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, in eventu,

b) §33a VwGG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 zur Gänze, in eventu

c) §8 Abs2 BEinstG, kundgemacht in BGBl Nr 22/1970, in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 zur Gänze, in eventu

d) §13a Abs2 und 3 BEinstG, kundgemacht in BGBl Nr 22/1970, in der Fassung BGBl I 81/2010 zur Gänze[.]"

Die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013 rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm.

II. Erwägungen

1. Die Anträge sind nicht zulässig.

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

1.2. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §33a VwGG, §8 Abs2 sowie §13a Abs2 und 3 BEinstG in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen. Wie sich aus Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 B-VG ergibt, wäre der Verwaltungsgerichtshof im Fall verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung dann auch verpflichtet, vor ihrer Anwendung einen Antrag auf Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. VfSlg 15.295/1998). Im Übrigen übersieht die Antragstellerin und Beschwerdeführerin, dass der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Art131 Abs3 B-VG idF BGBl I 51/2012, Z61 eine verfassungsrechtliche Grundlage zugrunde lag.

1.3. Ebenso war es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin unbenommen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §8 Abs2 sowie §13a Abs2 und 3 BEinstG bereits im Wege einer Beschwerde gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG anzuregen.

1.4. Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin standen daher zumutbare Wege zur Verfügung, ihre Interessen rechtlich zu schützen.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Akt des Verwaltungsgerichtshofes. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.445/2008).

III. Ergebnis

1. Die Anträge sowie die Beschwerde sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, Behinderteneinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G7.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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