TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/29 U2699/2013

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Veröffentlicht am 29.09.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt A Z2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen; willkürliche Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie infolge Annahme des Fehlens einer Kausalität für die Verfolgung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste u.a. über Griechenland und Ungarn in das Bundesgebiet ein, wo er am 5. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe in seiner Heimat Schwierigkeiten mit der Familie seines Onkels gehabt. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht thematisiert wurden, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. Februar 2010 gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, als unzulässig zurück, weil Griechenland gemäß Art20 Abs1 litc iVm Art16 Abs1 litc Verordnung (EG) Nr 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Entscheidung vom 31. März 2010 statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, weil mit Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 24. März 2010 die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäß Art20 Abs2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen sei.

2.       Im zweiten Rechtsgang gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme am 6. Mai 2010 zu seinen Fluchtgründen an, seine Familie sei wegen eines Erbstreits um ein Grundstück über einen langen Zeitraum mit einer anderen Familie verfeindet gewesen. Das Grundstück sei im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers gestanden, die andere Familie habe aber behauptet, sie wäre im Weg der Erbfolge ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Um Eigentum an dem Grundstück zu erlangen, habe die feindliche Familie beabsichtigt, den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Bruder zu ermorden. Im Rahmen dieses Streits habe die feindliche Familie den Onkel des Beschwerdeführers getötet, auch der Vater des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Eines Tages hätten die Feinde der Familie des Beschwerdeführers ihn und seinen Bruder geschlagen. Der Vater des Beschwerdeführers sei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekommen und sei von den Mitgliedern der feindlichen Familie ebenfalls geschlagen worden. Dabei sei dem Vater des Beschwerdeführers die Hand gebrochen worden. Als der Beschwerdeführer dies gesehen habe, habe er seinen Feinden gedroht, dass er sich rächen werde, wenn er erwachsen sein werde. Anschließend sei der Streit von den Dorfältesten geschlichtet worden. Wenige Tage nach dem Vorfall sei ein Mitglied der feindlichen Familie namens ***** getötet worden, wofür dessen Verwandte den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht hätten. Die feindliche Familie habe den Beschwerdeführer sofort töten wollen, die Dorfältesten hätten ihn aber befreien können. Weil seine Feinde den Beschwerdeführer weiterhin für den Mord an ***** verantwortlich gemacht hätten, habe er Afghanistan verlassen müssen. Er könne auch keinen staatlichen Schutz erlangen, weil seine Feinde für die Regierung gearbeitet hätten und Beziehungen hätten. Als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass sein Vater von unbekannten Personen ermordet worden sei. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers seien nach dessen Ausreise nach Pakistan geflohen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, wie sein Vater ermordet zu werden.

2.1.    Mit Bescheid vom 14. Juni 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Konflikt wegen Erbstreitigkeiten um ein Grundstück nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Fluchtgründe falle, weil es sich um keine staatliche Verfolgung handle.

2.2.    In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 30. Juni 2010 brachte der Beschwerdeführer u.a. zur Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vor, der Ursprung des Familienkonflikts liege lange zurück. Der Onkel des Beschwerdeführers sei vor fünfzehn Jahren ermordet worden. Zwischenzeitig sei es zur Versöhnung gekommen, nun sei der alte Konflikt aber neu aufgebrochen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde. In einem weiteren als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 5. Juli 2010 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten u.a. aus, die belangte Behörde habe verkannt, dass auch Verfolgungshandlungen von privater Seite asylrelevant sein könnten, wenn staatliche Behörden keinen ausreichenden Schutz böten. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorgebracht, sodass ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei.

2.3.    Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2013, in der der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte, bestellte der Asylgerichtshof eine länderkundige Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens. Das nach Durchführung von Erhebungen erstattete Gutachten vom 22. September 2013 lautet auszugsweise wie folgt:

       "2. Die Provinz Laghman

[…]

2.2. Die Sicherheitslage

Um die Sicherheit in Laghman zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die die Freiheit der Menschen, die Sicherheit im Güterhandel sowie die Meinungsfreiheit und die Verbesserung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage fördern. Folgende Faktoren zeigen die unsichere Lage auf:

[…]

Es herrscht nach wie vor eine sehr hohe Kriminalitätsrate in Laghman, hauptsächlich verursacht durch persönliche Feindschaften und der Anwendung von Gewalt aus Rache.

[…]

       3. Die Blutrache

Die Blutrache oder Vendetta ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar.

[…]

Bei der Blutrache straft die Familie des Opfers den Täter und seine Familie aus der Absicht heraus, die vermeintlich verlorene Familienehre wiederherzustellen.

Blutrache wird zum Beispiel in folgenden Fällen angewandt: Mord, Körperverletzung mit längerfristigen Folgen, Verletzung der Ehre, sexuelle Übergriffe auf Frauen oder unrechtmäßiger Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte eines Individuums.

Da die afghanische Ökonomie auf Landwirtschaft basiert und der Landbesitz die Existenzgrundlage vieler Afghanen ist, kommt es in diesem Bereich besonders häufig zu Konflikten. Oft sind materielle Angelegenheiten Grund für die Konflikte, zum Beispiel das Recht auf die Benützung der Bewässerungsanlage, die Aufteilung eines geerbten Grundstückes und dergleichen.

In einem Fall von Blutrache breitet sich der Kreis der Betroffenen auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigenden Linie der männlichen Abkömmlinge, weiters auf Onkeln und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen.

Das erste und wichtigste Instrument, Blutrache zu vermeiden und Konflikte zu lösen, ist unter den Paschtunen die Jirga – und zwar, wenn sie von beiden Streitparteien dazu bevollmächtigt wird. Bei den anderen afghanischen Volksgruppen wird diese Art der Konfliktlösung 'Orf' (Gewohnheit, Gepflogenheit) genannt.

Vor dem Krieg war es dem Staat möglich, sich in diese Konflikte einzumischen und die Kämpfe somit einzudämmen. Nachdem die jeweiligen Zentralregierungen in den letzten drei Jahrzehnten jedoch nicht in der Lage waren, das ganze Land unter ihre Kontrolle zu bringen, sowie aufgrund des andauernden Kriegszustandes und einer nicht funktionierenden Staatsgewalt, kommt es immer öfter zu Fällen von Selbstjustiz. Die regionale[n] Machthaber bzw. Kommandanten haben das Sagen.

       4. Kommandant *****

*****, Sohn des *******[,] gehört dem Stamm der Tarakhel an und kommt aus dem Distrikt Qarghai aus dem Dorf Dehmazang.

[…]

In dieser Zeit wurde ***** durch *** ******** ******** von Kandahar in den Distrikt Qarghai versetzt und zum Sicherheitsdirektor des genannten Distriktes ernannt. Im Laufe dieser Tätigkeit wurde ***** getötet. Für seine Ermordung existieren folgende zwei Theorien:

1. Sein Auto fuhr über eine Miene, die zuvor gezielt für ihn gelegt wurde.

2. Sein Auto wurde mit einer Bombe, die per Fernbedienung gezündet wurde, gesprengt.

Bei diesem Vorfall starben vier weitere Personen mit *****, darunter sein Chauffeur namens ******** und drei seiner Leibwächter: **** ********, ***** ******** und *****. Nach seinem Tod wurde seiner Ehefrau und Kindern von der afghanischen Regierung ein Haus in der Provinz Laghman zu[r] Verfügung gestellt.

       5. Ergebnis der Recherchen

[…]

Ich nahm telefonischen Kontakt zu *** ****** im Distrikt Qarghai auf. Er selbst konnte die Feindschaft zwischen der Familie des Beschwerdeführers und des Kommandanten ***** bestätigen und wusste auch, dass die Ursache dafür das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers gewesen war. Er konnte allerdings keine Informationen darüber geben, wo sich die Familie des BF nun aufhalten würde. Zum Tod des Kommandanten ***** gab er an, dass dieser von den Taliban ermordet worden wäre. Die Taliban hätten ihm eine Miene gelegt und damit das Auto des Kommandanten ***** gesprengt, infolge dessen er gestorben sei. Er vermittelte mir weitere Kontakte im Dorf Sangerai, Heimatdorf des Beschwerdeführers, ***** ********** und **** *******.

Meine Kontaktperson suchte Herrn ********** persönlich auf. Er ist mit Herrn ***** ********** benachbart und konnte auch Angaben zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall machen. Er bestätigte die Feindschaft zwischen den Familien des Beschwerdeführers und des Kommandanten *****. Seinen Angaben zufolge sei der Vater des BF, ******[,] von unbekannten Personen getötet worden und dessen Familie sei Verfolgungen seitens der verfeindeten Familien ausgesetzt, weshalb die Familie nicht mehr im Heimatdorf leben konnte und nach Pakistan geflüchtet sei. Er wusste jedoch nicht, wo genau sich die Familie des BF in Pakistan aufhalte. Herr ********** begleitete meine Kontaktperson in das Haus von ***** **********. Auch dort wurde das Feindschaftsverhältnis zwischen den genannten Familien wiedergegeben und bestätigt, dass sie auch als Vermittler agiert hätten, als der Sohn des verstorbenen ****** von der verfeindeten Familie angegriffen worden sei. Im Zuge dieses Gespräches wurde auch bekanntgegeben, dass Kommandant ***** seitens der Taliban getötet worden wäre, weil er als Sicherheitskommandant für die Regierung tätig war.

Meine Kontaktperson suchte Herrn **** ******* nach telefonischer Kontaktaufnahme in seinem Haus in Kabul auf und führte dort ein Gespräch mit ihm. **** ******* ist berufsbedingt aus Sangerai nach Kabul umgezogen und lebt nunmehr zusammen mit seiner Familie dort. Der Vorfall war **** ******* bekannt und dieser bestätigte die bestehende Feindschaft zwischen den beiden angeführten Familien. Details zu den Vorfällen und zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers waren ihm nicht bekannt.

Ich persönlich nahm telefonischen Kontakt zum Onkel mütterlicherseits des BF, namens ***** auf und stellte ihm folgende Fragen:

1. Kennen Sie ***** ***** ********?

Ja, er ist mein Neffe.

2. Wie heißen die Eltern des ***** ***** ********? Wie viele Geschwister hat er und geben Sie bitte die Adresse der Familie bekannt.

Sein Vater hieß ******, Sohn des ******. Er ist nicht mehr am Leben. Er wurde getötet.

Auch ein Bruder des ****** wurde getötet. Der Name seiner Mutter lautet ********. Er hat zwei Brüder mit den Namen ***** und ***** und zwei Schwestern, die ****** und ******* heißen. Die Mutter und Geschwister des BF leben bei mir in Aibatabad, Pakistan.

3. Wann und wo wurde der Vater von ***** ***** ******** getötet? Wer ist für seinen Tod verantwortlich und was war der Grund für seine Tötung?

****** wurde vor einigen Jahren – ich glaube vor 5 oder 6 Jahren – im Zuge einer Feindschaft getötet. Er war mit einem Mann, namens *****, ein weitschichtiger Verwandter des ****** wegen eines Grundstückes verfeindet.

4. Wer ist *****? Wo lebt er, und welchen Beruf übt er aus?

***** gehörte dem Stamm 'Tarakhel' an und war der Sicherheitskommandant des Distriktes Qarghai. Er verfügte über Macht in den Gebieten Dand und Sangerai. ***** wurde von mir unbekannten Personen getötet.

5. Wer ist für den Tod des ***** verantwortlich?

Meiner Meinung nach liegt die Schuld bei der Regierung.

6. Kennen Sie weitere Familienmitglieder von *****, von denen eine Gefahr für ***** ***** ******** und seine Familie ausgehen könnte?

Namentlich ist mir nur der Cousin väterlicherseits von ***** bekannt, *****. Er war immer bewaffnet und begleitete oft seinen Onkel *****.

Die Feinde der Familie meines Neffen ***** sind einflussreich und verfügen über Macht, im Gegensatz zu meinem Neffen. Sie haben auch zwei Personen aus der Familie meines Neffen getötet. Ich muss dazu sagen, dass ich seit etwa 25 Jahren in Pakistan lebe und außerdem dem Stamm der 'Mamozai' angehöre. Ich kann daher keine detaillierten Angaben zu den Personen und den Vorfällen machen.

[…]

8. Warum lebt Ihre Schwester bei Ihnen in Pakistan, Aibatabad?

Nach dem Tod meines Schwagers, hatte die Familie kein Familienoberhaupt mehr. Ich ging daher nach Laghman und nahm meine Schwester und ihre Kinder mit zu mir.

[…]

       6. Beantwortung der Fragen:

[…]

6.2 Ist ermittelbar, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von unbekannten Personen ermordet wurde und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten hat (sohin nach dem 05.07.2009)?

Die Ermordung des ******, Sohn des ****** konnte sowohl von den Dorfbewohnern als auch vom Onkels mütterlicherseits des Beschwerdeführers bestätigt werden, dabei konnten die Dorfbewohner den Zeitpunkt der Tötung nicht einmal ungefähr nennen, während der Onkel des Beschwerdeführers angab, dass sein Schwager vor circa fünf bis sechs Jahren getötet worden sei.

6.3 Können die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen (gemäß den Angaben in Anlage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2013) verifiziert werden?

Herr *****, der persönlich im Haus von *****, dem Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers war, bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers über seine Familienangehörigen.

[…]

6.5 Kann die Person *****, der im gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer gelebt hat und bei dem es sich um einen Sicherheitskommandanten von Laghman gehandelt haben soll, ermittelt werden?

Den mir vorliegenden Informationen zufolge lebte ***** im Dorf Dehmazang, im Distrikt Qarghai, Provinz Laghman. ***** war der Sicherheitskommandant des Distriktes Qarghai in der Provinz Laghman.

6.6 Kann festgestellt werden, ob und wann ***** getötet wurde?

Den Angaben der befragten Personen zufolge wurde der Kommandant ***** vor circa sechs bis sieben Jahren im Distrikt Qarghai durch eine Bomben- bzw. Mienenexplosion zusammen mit seinem Chauffeur und drei Leibwächtern getötet.

6.7 Bejahendenfalls, kann ermittelt werden, wer für den Tod des ***** verantwortlich gemacht wird?

Die Angaben zur Ermordung des ***** sind unterschiedlich. Es gibt Informationen, denen zufolge ***** von den Taliban getötet wurde. Der Onkel des Beschwerdeführers zum Beispiel gab an, dass nach seiner Auffassung die Regierung dahinterstehen würde. Und Herr ********* führte an, dass ***** in einer Feindschaft lebte und man daher nicht genau wüsste, wer für seinen Tod verantwortlich ist. Es sei aber möglich, dass die Taliban hinter dieser Tat stünden.

6.8 Können auch die weiteren, vo[m] Beschwerdeführer genannten Verwandten aus seinem Heimatdorf namens ***** (Sohn des Onkels mütterlicherseits des *****) und ***** *** (Sohn des Onkels väterlicherseits von *****) aus dem Stamm Akakhel ermittelt werden bzw. kann ermittelt werden, ob von diesen Personen tatsächlich eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht?

Die beiden von Beschwerdeführer angeführten Namen waren den befragten Personen fremd. Nur eine Person vermutete, dass jemand aus der Familie von ***** so heißen würde. Es konnte aber grundsätzlich bestätigt werden, dass der Familie des ****** Gefahr seitens der Familie von ***** droht. ***** und dessen Familie gehören dem Stamm der Tarakhel an und lebten im Dorf Dehmazang, während der Beschwerdeführer zum Stamm der Akakhel gehört und im Dorf Sangerai lebte.

[…]

6.10 Bejahendenfalls, könnten diese Angaben über die vom Beschwerdeführer geschilderte Streitschlichtung machen bzw. was wissen diese über die Probleme des Beschwerdeführers und seines Vaters in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten sowie in Zusammenhang mit der Tötung des *****?

Die Söhne des ***** ********** gaben in einem Gespräch mit meiner Kontaktperson folgendes an: Die Probleme zwischen den Familien des ****** und ***** bestünden seit langem wegen des Grundstückes von ******. Daraus entwickelte sich schließlich eine Feindschaft, die zur Tötung des Bruders und später möglicherweise auch zur Tötung von ****** geführt habe. Aus demselben Grund sei die Familie von ****** zur Flucht aus der Heimat gezwungen gewesen. Sie hätten zwei Mal den Streit zwischen den beiden Familien geschlichtet. Für ****** Tod seien die Taliban verantwortlich. Die Familie von ***** mache jedoch den Sohn von ****** dafür verantwortlich, wegen der bestehenden Feindschaft.

6.11 Bestünde – so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen – die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seinen genannten Feinden verfolgt bzw. unter Umständen getötet würde und könnte der Beschwerdeführer von dieser Gefahr – so sie real ist – von staatlicher Seite und/oder von Seiten des Dorfes (der Dorfältesten oder 'Weißbärtigen') geschützt werden?

Für den Beschwerdeführer besteht die Gefahr von seinen Feinden verfolgt und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer würde zwar im Dorf die Unterstützung der Ältesten bekommen, allerdings könnten diese ihn nicht davor beschützen[,] verfolgt und getötet zu werden. Sie könnten für seine Sicherheit nicht sorgen. Darüber hinaus ist aktuellen Berichten zufolge die Sicherheitslage in der gesamten Provinz Laghman äußerst prekär. Die Regierung ist nicht in der Lage[,] Personen, denen Gefahr aus privaten Feindschaften droht, zu beschützen.

6.12 Könnte – so die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen – der Beschwerdeführer ungefährdet in seinem Heimatdorf bzw. in seinem Elternhaus leben?

Der Beschwerdeführer könnte unter den bestehenden Umständen nicht in seinem Heimatdorf bzw. in seinem Elternhaus leben, da sein Leben dort gefährdet ist."

3.       Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trifft die angefochtene Entscheidung folgende Feststellungen:

"2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zu den Folgen einer Rückkehr nach Afghanistan:

i. Festgestellt wird, [dass] der Beschwerdeführer sein Vorbringen, in Afghanistan auf Grund eines seine Familie betreffenden Grundstücksstreits und auf Grund eines dem Beschwerdeführer unterstellten Mordes Verfolgung erleiden zu müssen, glaubhaft gemacht hat.

ii. Ferner wird festgestellt, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der geschilderten Verfolgung zu schützen.

iii. Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

iv. Schließlich wird festgestellt, dass keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe ersichtlich sind.

Zu i.: Die Feststellung zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgung ergibt sich zunächst aus den vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof inhaltlich gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass sich seine Familie väterlicherseits in einem jahrelangen Grundstücksstreit mit weitschichtigen Verwandten befände, i[n] deren Zuge ein Onkel des Beschwerdeführers ('der Bruder meines Vaters') schon vor mehreren Jahren getötet worden sei. Es habe immer wieder – auch tätliche – Auseinandersetzungen gegeben; der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder seien von diesen weitschichtigen Verwandten auch mit dem Tod bedroht worden. Als der Beschwerdeführer einmal auf dem Heimweg von der Schule gewesen sei, sei er von sieben oder acht dieser Feinde angehalten und von drei von diesen geschlagen worden. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers diesem zur Hilfe gekommen sei, seien beide – der Beschwerdeführer und sein Vater – von allen Angreifern geschlagen worden, wobei dem Vater des Beschwerdeführers die Hand gebrochen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu den Angreifern gesagt, er werde sich rächen, sobald er ein 'richtiger Mann' sei. Dieser Streit sei von den Weißbärtigen geschlichtet worden. Einige Tage nachdem der Beschwerdeführer die oben erwähnte Drohung ausgesprochen habe, sei einer dieser Angreifer namens *****, der als Sicherheitskommandant im Distrikt Qarghai in der Provinz Laghman tätig gewesen sei, vermutlich von Taliban getötet worden. Da der Beschwerdeführer jedoch zuvor mit Rache gedroht habe, würden die Familienangehörigen des ***** den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich machen und würden diesen töten wollen. Auch diesen Streit hätten die Weißbärtigen schlichten können und sei der Beschwerdeführer daraufhin aus Afghanistan ausgereist. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei jedoch sein Vater getötet worden und seien die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgereist, wo sie derzeit beim Onkel mütterlicherseits leben würden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im Übrigen auch vom Bundesasylamt nicht als unglaubwürdig qualifiziert wurde, ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und wird in seinen wesentlichen Teilen durch das Gutachten der länderkundigen Sachverständigen bestätigt. In diesem nachvollziehbaren und durch Quellen belegten Gutachten werden sowohl die Identität des Beschwerdeführers als auch jene des ***** sowie die vorgebrachte Fluchtgeschichte, die aus einem jahrelang andauernden Streit über Grundstücke resultiert, bestätigt. Auch die Schlichtungsversuche der 'Weißbärtigen' und die nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte Tötung seines Vaters wurde[n] durch das Gutachten bestätigt.

Daher sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben als glaubhaft festzustellen. Dass diese von erheblicher Intensität ist, ergibt sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die maßgeblich wahrscheinliche Gefahr droht, von den Familienangehörigen des ***** getötet zu werden. Die bereits erfolgte Tötung seines Vaters stellt zudem ein hinreichendes Indiz für eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung dar.

Zu ii.: Aus dem oben erwähnten Gutachten ergibt sich ferner, dass die Ältesten (= 'die Weißbärtigen') den Beschwerdeführer in seinem Dorf nicht davor beschützen könnten, verfolgt und getötet zu werden, da sie nicht für seine Sicherheit sorgen könnten. Aber auch die Regierung ist – den Ausführungen im Gutachten zufolge – nicht in der Lage, Personen, denen Gefahr aus privaten Feindschaften droht, zu beschützen. Dies deckt sich auch mit den Länderberichten und dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Es gibt im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weder eine hinreichende Sicherheits- und Kriminalpolizei noch eine hinreichende Strafrechtspflege. Blutrache und 'außerstaatliche' Streitschlichtung sind an der Tagesordnung. Daher ist die Feststellung zu treffen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor seinen Feinden (den Familienangehörigen des *****) entsprechend zu schützen.

Zu iii.: Mangels bekannter sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan – die Recherchen der Sachverständigen haben eindeutig ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister und Onkeln mütterlicherseits) in Pakistan leb[t] – sowie mangels einer besonderen Ausbildung oder eines entsprechenden Vermögens wird der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, sich in den hinreichend sicheren Städten Afghanistans (z.B. in Kabul) niederzulassen und dort seine Grundbedürfnisses zu befriedigen. Daher steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Zu iv.: Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage oder aus den Erhebungen der Sachverständigen sind Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder Endigungsgründe[n] ersichtlich."

3.1.    Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz führt die angefochtene Entscheidung u.a. aus:

"Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass ihm in Afghanistan eine hinreichend intensive Verfolgung droht, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mangels Schutzfähigkeit des Staates weder staatlicher Schutz noch mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan eine innerstaatliche Schutzalternative zu[r] Verfügung steht.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Verfolgung des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt – aus asylrelevanten Gründen erfolgen würde.

Asylrelevant wäre eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, auch wenn diese Gründe nur unterstellt wären.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würde der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen einer Familienfehde, die aus Grundstücksstreitigkeiten entstanden sei sowie wegen der dem Beschwerdeführer selbst unterstellten Ermordung eines Mitglieds der feindlichen Familie verfolgt werden. Es ist daher kein Anknüpfungspunkt zu sehen, der den Schluss zuließe, dass die glaubhaft gemachte Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung erfolgen würde.

Allerdings ließe sich argumentieren, dass die gegenständliche Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Beschwerdeführers erfolgen würde.

Hinsichtlich des Verfolgungsaspekts des Grundstücksstreits ist auszuführen, dass die Verfolgung sich auf einen Streit um Eigentum gründet, der – selbst bei Fehlen des staatlichen Schutzes – nicht asylrelevant ist. Es ist nicht zu erkennen, dass hier ein asylrelevanter Verfolgungsgrund vorliegt, selbst wenn man bedenkt, dass der Verfolger einer anderen Familie angehört als der Beschwerdeführer. Dies deshalb, da es dem Verfolger (bis zu dem dem Beschwerdeführer angelasteten Mord) nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers darum ging, in den Besitz der fraglichen Grundstücke zu kommen. Daher ließe sich auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Familie wegdenken, ohne dass die Verfolgung des Beschwerdeführers als Besitzer des Grundstückes wegfallen würde. Die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers ist für dessen Verfolgung wegen des Grundstücks daher nicht kausal. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an (siehe etwa VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0571).

Aber auch eine – hier: private – Verfolgung wegen einer allenfalls auch nur unterstellten strafbaren Handlung – hier: wegen eines Mordes – ist nicht asylrelevant, wenn die Unterstellung nicht nur Mittel zum Zweck der Begründung einer asylrelevanten Verfolgung ist. Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass die gegnerische Familie des Beschwerdeführers auf Grund seiner Drohungen, Rache zu nehmen, [den Beschwerdeführer] für den Mörder ihres Verwandten hält. Dies ist auch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers; auch hier ließe sich die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers wegdenken, ohne dass die Verfolgung des vermeintlichen Mörders – des Beschwerdeführers – wegfallen würde. Daher ist auch dieser Verfolgungsgrund nicht asylrelevant, ebensowenig wie in der Zusammenschau der Verfolgungsgründe eine Asylrelevanz zu erkennen ist.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen."

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG (gemeint wohl: Art144 B-VG, vgl. §7 VwGbk-ÜG) gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Feststellung des Asylgerichtshofs, dass der Konflikt zwischen den verfeindeten Familien lediglich ein Grundstück betreffe, sei aktenwidrig. Die Feindschaft zwischen den Familien bestehe nämlich mittlerweile losgelöst von Grundstücksstreitigkeiten und sei ausschließlich mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zu erklären. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die feindliche Familie ihm unterstelle, ein Familienmitglied ermordet zu haben, sowie aus dem Vorbringen der Ermordung des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer jedenfalls auch einer Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, sah von der Erstattung einer Äußerung ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       §3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§2 Z23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

2.       Art1 Abschnitt A Z2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955 (im Folgenden: "GFK") lautet:

"Artikel 1

Definition des Ausdruckes 'Flüchtling'

A. Als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ist anzusehen, wer: […]

[…]

       2. sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; […]"

3.       Art10 Abs1 litd der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), ABl. 2004 L 304, 12, lautet:

"Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

[…]

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

- die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

[…]"

III.    Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn der Asylgerichtshof die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Schließlich ist von einem willkürlichen Verhalten auch auszugehen, wenn der Asylgerichtshof die Rechtslage gröblich bzw. in besonderem Maße verkennt (zB VfSlg 18.091/2007, 19.283/2010 mwN, 19.475/2011).

3.       Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unterlaufen:

3.1.    Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, – sofern dieser Antrag nicht zurückzuweisen ist – der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK droht. Im Rahmen der asylrelevanten Fluchtgründe iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK stellt das Anknüpfungsmerkmal der sozialen Gruppe einen Auffangtatbestand dar, der eine sachlich nicht gerechtfertigte Repression umfasst, die ausschließlich Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen und die somit nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten, sei es, dass dieses Merkmal unabänderlich ist, sei es, dass diesem Merkmal eine dermaßen bedeutsame Funktion für die Identitätsstiftung oder Gewissensbildung zukommt, dass den Gruppenmitgliedern ein Verzicht auf dieses Merkmal nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; VwSlg. 17.225 A/2007, jeweils mwN; vgl. auch Art10 Abs1 litd Statusrichtlinie).

3.2.    Ein unabänderliches Merkmal, das den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllt, kann auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband darstellen (s. VfGH 20.2.2014, U1067/2012) und zwar unabhängig davon, ob die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Grund für eine Verfolgung von staatlicher Seite darstellt (s. etwa VwSlg. 15.743 A/2001; VwGH 24.6.2004, 2002/20/0165) oder ob auf Grund der Angehörigeneigenschaft Verfolgung von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren (s. etwa VwGH 14.1.2003, 2001/01/0508; 16.12.2010, 2007/20/1490). Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied "durchschlägt" (vgl. zur so genannten Sippenhaftung etwa VwSlg. 15.743 A/2001; VwGH 14.1.2003, 2001/01/0508). Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie kann aber auch dann erfüllt sein, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal iSd GFK vorliegt (vgl. VwGH 21.3.2007, 2006/19/0083 bis 0085 mwN; 4.3.2008, 2006/19/0358; 26.5.2009, 2007/01/0077; 16.12.2010, 2007/20/1490; vgl. auch Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hrsg.], Refugee Protection in International Law, 2003, 263 [306]).

Eine derartige Konstellation, in der die Angehörigeneigenschaft bei sämtlichen verfolgten Familienmitgliedern das einzige Anknüpfungsmerkmal iSd GFK ist, liegt vor, wenn sich die private Verfolgung auf Grund eines Verhaltens, das die Verfolger einem Familienmitglied anlasten, gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen Abstammung richtet (vgl. zur so genannten Blutrache VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 22.8.2006, 2006/01/0251).

3.3.    Der Asylgerichtshof trifft in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt, insbesondere dem Gutachten der länderkundigen Sachverständigen, die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat die Gefahr drohe, von mit ihm verfeindeten weitschichtig verwandten Familienmitgliedern ermordet zu werden, und der afghanische Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer davor zu schützen. Der Asylgerichtshof erachtet dabei das Vorbringen, dass sich diese Gefahr aus einer jahrelangen Feindschaft der Familie des Beschwerdeführers mit weitschichtigen Verwandten aus Anlass eines Grundstücksstreits ergebe, in dessen Rahmen ein Onkel und der Vater des Beschwerdeführers getötet worden seien, ebenso als glaubhaft wie, dass der Beschwerdeführer von den verfeindeten Familienangehörigen für den (tatsächlich vermutlich von den Taliban verursachten) Tod ihres Familienmitglieds ***** verantwortlich gemacht werde. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen setzt sich der Asylgerichtshof zwar mit der Frage auseinander, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK vorliegt, verneint dies aber, weil sich "die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Familie wegdenken [ließe], ohne dass die Verfolgung des Beschwerdeführers als Besitzer des Grundstücks wegfallen würde", weshalb "die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers […] für dessen Verfolgung wegen des Grundstücks […] nicht kausal" sei. Die Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers ließe sich auch bezüglich des dem Beschwerdeführer unterstellten Mordes wegdenken, ohne dass die Verfolgung des Beschwerdeführers als vermeintlichem Mörder wegfallen würde.

Die der Argumentation des Asylgerichtshofs zugrunde liegende Prüfung einer "Kausalität", ob die Zugehörigkeit zum Familienverband unverzichtbare Bedingung ("conditio sine qua non") der Verfolgung ist, läuft darauf hinaus, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie immer dann nicht vorliegen kann, wenn eine Verfolgung auch aus einem anderen Grund denkbar ist. Mit dieser – geradezu zynisch anmutenden – Argumentation übersieht der Asylgerichtshof aber die Intention der Festlegung asylrelevanter Fluchtgründe in §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK. Diese geht nicht dahin, dass der Asylwerber glaubhaft zu machen hätte, dass die von ihm behauptete Verfolgung denkmöglich einzig und ausschließlich auf dem geltend gemachten Asylgrund beruht. Vielmehr kommt es darauf an, ob bei Würdigung der Gesamtumstände wohlbegründet zu befürchten ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevante Verfolgung droht. Der Asylgerichtshof hätte also zu prüfen gehabt, ob die Zugehörigkeit zur Familie das zentrale Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers ist und insoweit einen selbständigen Verfolgungsgrund darstellt.

Indem der Asylgerichtshof insoweit die Regelungsintention des §3 Abs1 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt A Z2 GFK in verfassungsrechtlich bedeutsamer Weise verkannt hat, hat er seine Entscheidung mit Willkür belastet.

4.       Da die Gewährung subsidiären Schutzes die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten voraussetzt (§8 Abs1 Z1 AsylG 2005) und mit dem Status des Asylberechtigten ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsrecht verbunden ist (§2 Abs1 Z15 AsylG 2005), ist die bekämpfte Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben.

IV.      Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Entscheidung Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2699.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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