TE Vfgh Beschluss 2014/10/6 U375/2013

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Veröffentlicht am 06.10.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VwGbk-ÜG §6, §7

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der mit Beschluss abgelehnten Beschwerde

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss U375/2013-11 des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Art144 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung abgelehnt.

2. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014, am 1. August 2014 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, wird beantragt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abzutreten.

3. Die vorliegende Beschwerdesache betrifft eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §7 Abs1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG) als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gilt, ist daher ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß §6 Abs4 VwGbK-ÜG unzulässig.

Der Antrag erweist sich sohin als unzulässig und ist gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (zB VfGH 13.03.2013, U709-713/2012-20 und 06.06.2013, U2733/2012-11).

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Übergangsbestimmung, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U375.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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