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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung zur Gänze mangels Eingriffs aller Bestimmungen der Verordnung in die Rechtssphäre der AntragstellerinRechtssatz
Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, EinreihungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V47.2013Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015