RS Vfgh 2014/9/19 V47/2013

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Veröffentlicht am 19.09.2014
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
VfGG §57 Abs1
Krnt StraßenG 1991 §1, §3
EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Einreihungsverordnung zur Gänze mangels Eingriffs aller Bestimmungen der Verordnung in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Es ist offenkundig, dass keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung beantragten Verordnung derart beschaffen sind, dass sie iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen können.

Entscheidungstexte

  • V47/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2014 V47/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Einreihungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V47.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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