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68/01 BehinderteneinstellungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des VwGG und des BEinstG aufgrund zumutbaren Umwegs sowie der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §33a VwGG, §8 Abs2 sowie §13a Abs2 und Abs3 BEinstG in ihrer Beschwerde an den VwGH heranzutragen und die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen.
Ebenso war es der Antragstellerin und Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Bedenken bereits im Wege einer Beschwerde gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission gemäß Art144 B-VG an den VfGH heranzutragen und ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG anzuregen.
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des VwGH (betr die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof, BehinderteneinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G7.2014Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014