RS Vfgh 2014/9/25 G23/2014

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VwGVG §21 Abs2
AVG §17 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Verwaltungsgerichtes auf Aufhebung einer Bestimmung des VerwaltungsgerichtsverfahrensG über den Ausschluss der Akteneinsicht mangels Präjudizialität angesichts des Fehlens eines Antrags auf Akteneinsicht an das Verwaltungsgericht selbst

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: LVwG Tirol) auf Aufhebung des 2. Satzes des §21 Abs2 VwGVG, lautend "In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden".

Aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten geht hervor, dass beim LVwG Tirol ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid anhängig ist, mit dem einem Antrag auf Akteneinsicht gemäß §17 Abs3 AVG keine Folge gegeben wurde. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass beim LVwG Tirol selbst ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden wäre. Gegenstand des beim LVwG Tirol anhängigen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht durch die BH Kufstein, nicht aber das Ausgangsverfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung. Dabei hat das LVwG Tirol zu überprüfen, ob die BH Kufstein §17 Abs3 AVG richtig angewendet hat, indem sie die Einsicht in den Verwaltungsakt verweigert hat. Für die Beantwortung dieser Frage hat das LVwG Tirol §21 VwGVG denkmöglich nicht anzuwenden. Die Gewährung von Akteneinsicht nach §21 VwGVG setzt einen entsprechenden Antrag auf Akteneinsicht an das Verwaltungsgericht selbst voraus, der in dem bei LVwG Tirol anhängigen, dem Antrag des LVwG Tirol gemäß Art140 B-VG zugrunde liegenden, Verfahren nicht gestellt wurde. Die angefochtenen Bestimmungen sind daher im vorliegenden Fall nicht präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • G23/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2014 G23/2014

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsverfahren, Akteneinsicht, Verwaltungsverfahren, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G23.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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