RS Vfgh 2014/10/6 U375/2013

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Veröffentlicht am 06.10.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VwGbk-ÜG §6, §7

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der mit Beschluss abgelehnten Beschwerde

Rechtssatz

Die Beschwerdesache betrifft eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §7 Abs1 VwGbk-ÜG als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung gilt, ist daher ihre Abtretung an den VwGH gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG unzulässig.

Entscheidungstexte

  • U375/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2014 U375/2013

Schlagworte

VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Übergangsbestimmung, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U375.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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