Norm
MRK Art3Rechtssatz
Zu den völkerrechtlichen Mindeststandards und unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Republik Österreich, die auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr zu beachten sind, zählt nicht nur das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender (Artikel 3 MRK), sondern auch das Verbot schlechterdings nicht mehr schuldangemessener Strafen. Unangemessen hohe und schwere Freiheitsstrafen können in ein Spannungsverhältnis zu Artikel 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen.,
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000805Im RIS seit
06.11.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018