TE Vwgh Beschluss 2014/9/12 Ra 2014/05/0012

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Veröffentlicht am 12.09.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §74 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler und Mag. Christoph Henseler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. Mai 2014, Zl. VGW- 111/026/22264/2014, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

In seinem vom Revisionswerber genannten - zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 74 Abs. 1 dritter Satz der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976 ergangenen - Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 83/05/0179, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgeführt, was ein "begründeter Ausnahmefall" im Sinn dieser Bestimmung ist, und dass es Sache des Bauwerbers ist, die Begründetheit des Ausnahmefalls darzutun. Der Revisionswerber legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, zumal das Verwaltungsgericht die Abweisung des im Revisionsfall gegenständlichen Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist darauf gestützt hat, dass der Revisionswerber als Bauwerber nicht habe darzulegen vermocht, worin der begründete Ausnahmefall konkret bestehe.

Dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist zum einen entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht lediglich erläuternd zur mangelnden Begründetheit des Antrages ausgeführt hat, dass das auszubauende Dachgeschoß in keinem Zusammenhang mit der - vom Revisionswerber als Grund für die begehrte Verlängerung der Bauvollendungsfrist geltend gemachten - Nichtzurverfügungstellung von Mietflächen durch einen bestimmten Mieter stünde, zumal die betreffenden Bereiche ausdrücklich nicht von der Baubewilligung erfasst seien. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers kann der vorliegenden Entscheidung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach lediglich solche Umstände als "begründete Ausnahmefälle" im Sinn des § 74 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 41/2005 (BO) in Betracht kämen, die ihre unmittelbare Grundlage in der Baubewilligung haben, nicht entnommen werden. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt somit nicht von der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage ab, ob auch andere Umstände als Ausnahmefall im Sinn des § 74 Abs. 2 BO anzusehen sind.

Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es einen begründeten Ausnahmefall im Sinn des § 74 Abs. 2 BO darstelle, wenn mit der weiteren Bauführung deshalb bis zum Ausscheiden eines Mieters zugewartet werde, um allfällige dem Mieter grundsätzlich zustehende zivilrechtliche Ansprüche nicht entstehen zu lassen, zumal dieser Grund vom Revisionswerber im Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Die Entscheidung über die vorliegende Revision hängt somit auch nicht von der Lösung dieser Frage ab.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014050012.L00

Im RIS seit

31.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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