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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen für den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt wegen Versäumung der Frist zur elektronischen Einbringung des Antrags und Vorlage von BelegenSpruch
Der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit Beschluss vom 26. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. Oktober 2013 der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 wurde die Behandlung der am 28. November 2013 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit auf dem Postweg eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter nunmehr den Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – zugestellt am 16. Juni 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §18 iVm §14a Abs1 und 4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes BGBl II 82/2013 und §7 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Antrag elektronisch einzubringen oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen sowie innerhalb derselben Frist Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B648.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016