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92/01 Luftverkehr und WeltraumNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises betreffend das Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz aufgrund zumutbaren Umwegs im Verfahren vor dem BundesverwaltungsgerichtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "die gesamte, vermeintlich als Zivilluftfahrt-Personalhinweis nach §1b ZLPV 2006 ausgestaltete Verordnung 'Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)' als gesetzwidrig aufzuheben".
2. Zur Zulässigkeit bringt der Antragsteller Folgendes vor:
"Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist ein Individualantrag dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der bekämpften Norm in seinen Rechten verletzt ist und wenn die bekämpfte Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Die dargestellten Voraussetzungen liegen hier vor:
Der Antragsteller ist seit 14.6.2010 nach Besuch eines Language Proficiency Kurses und der Ablegung eines Language Proficiency Tests Language Proficiency Expert ('LPE') und bis zuletzt auch als LPE tätig. Seine Ernennung erfolgte auf Basis der damals in Geltung stehenden 'Verlautbarung zur Ernennung von Sprachbefähigungsprüfern und zur Durchführung von Sprachbefähigungsprüfungen / Überprüfungen gemäß §119a ZLPV 2006'. Tatsächlich sah §119a Abs1 ZLPV vor, 'dass die notwendige Bewertung der Sprachkenntnisse im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) vorzunehmen [war], wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen [war]'.
Allerdings wurde der genannten Bestimmung durch die VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e) derogiert, weshalb die Antragsgegnerin auch ihren (vermeintlichen), hier bekämpften Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis erlassen hat.
Der erwähnte Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis wirkt sich auf die Rechte des Antragstellers insofern direkt und unmittelbar aus, als er zum einen die Berechtigung verliert, selbstständig Language Proficiency-Tests abzunehmen. Vielmehr versagen die in der rechtswidrigen Verordnung propagierte 'schrittweise Verlagerung des gesamten Language Proficiency Prüfungswesens in LABs' und die damit einhergehenden Übergangsbestimmungen dem Antragsteller als LPE das Recht, alleine und eigenverantwortlich Sprachprüfungen abzunehmen, sondern wird einfach so eine notwendige Zweitbewertung normiert, die von einem in einem LAB tätigen LPLE vorgenommen werden muss.
Unter einem erleidet der Antragsteller einen direkten Eingriff in seine Rechtsstellung dahingehend, dass nach dem (vermeintlichen) Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis die für die Verlängerung der Prüferzertifizierung für LPEs notwendigen wiederkehrenden Standardisierungstrainings einmal pro Jahr vorgenommen werden müssen, wohingegen sie bisher lediglich einmal alle 3 Jahre notwendig waren.
Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass der Antragsteller durch den antragsgegenständlichen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis einen direkten und unmittelbaren Rechtseingriff hinnehmen muss.
Dieser Rechtseingriff wirkt sich auch direkt – also ohne Umweg – auf ihn aus: Es ist nicht so, dass sich seine Rechtssituation durch einen aufgrund des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (als Verordnung) ergehenden behördlichen Rechtsakt – wie etwa ein Urteil oder einen Bescheid – ändern könnte. Vielmehr wird die Rechtssituation des Antragsstellers durch den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (als Verordnung) direkt beeinflusst und ist hinsichtlich des Rechts auf alleinige Prüfungsabnahme gar kein rechtlicher Umweg zur Erlangung eines behördlichen Rechtsaktes denkbar, da ja nicht der Antragsteller, sondern der Prüfling bei einer nicht den dem 'Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr 1178/201.1 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)' entsprechenden Prüfung Adressat eines behördlichen Ablehnungsbescheides wäre. Hinsichtlich der dem Antragsteller nunmehr rechtswidrigerweise aufgebürdeten Pflicht des jährlichen Recurrent-Trainings zur Aufrechterhaltung seiner Zertifizierung, wäre es Ihm zwar möglich, durch den Nichtbesuch des Recurrent-Trainings einen bescheidmäßigen Entzug seiner Berechtigung zu bewirken, allerdings ist die Provozierung eines Entziehungsbescheides als nicht zumutbarer Umweg im Sinne des Art139 Abs1 Z3 B-VG einzustufen (vgl. etwa VfSlg 8396,13.891 und 16.202).
Somit liegt im konkreten Fall im Ergebnis nicht nur ein direkter und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vor, sondern Ist es ihm auch denklogisch unmöglich bzw. unzumutbar, die Erlassung eines ihn betreffenden individuell konkreten Hoheitsakts zu bewirken. Daher ist er zum vorliegenden Individualantrag jedenfalls berechtigt."
3. Der Antragsteller bringt aus inhaltlicher Sicht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (ACG) FCL 7 vom 7. Mai 2014, GZLSA320-01/08/14, insoweit vor, als er diesen als Verordnung qualifiziert, welche die Austro Control GmbH mangels entsprechender Ermächtigung nicht erlassen hätte dürfen. §1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II 205/2006 idF BGBl II 260/2012, biete zwar die Grundlage zur Herausgabe von "Hinweisen und Informationen", ermächtige jedoch nicht "zur verbindlichen Normsetzung mit Verordnungscharakter". Selbst wenn man von einer entsprechenden Verordnungsermächtigung ausginge, sei der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil er nur auf der Homepage der Austro Control GmbH im Rahmen eines bloß informativen Hinweises publiziert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass das angeführte Regelwerk mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft trete: Da die Publikation nur auf der Homepage der Austro Control GmbH vorgenommen werde, sei es dem Normunterworfenen ohne permanente Überwachung derselben unmöglich, zu wissen und zu überprüfen, welche Rechtslage überhaupt gelte.
4. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 ergänzte der Antragsteller seinen Antrag um eine weitere Sachverhaltsdarstellung und sich daraus ergebende weitere Bedenken.
II. Rechtslage
1. §§1b und 119a Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II 205/2006 idF BGBl II 260/2012, (in weiterer Folge: ZLPV 2006) lautet:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)
§1b. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in §1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.
[…]
Sprachkenntnisse von Piloten
§119a. (1) Bewerber um sowie Inhaber von Lizenzen und Berechtigungen gemäß §23 und §25 haben ihre Fähigkeit nachzuweisen, die Sprache, in welcher der Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, zu verstehen und zu sprechen. Die zuständige Behörde hat die notwendige Bewertung der Sprachkenntnisse im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) vorzunehmen, wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen ist. Die zuständige Behörde hat dem Inhaber der Lizenz die Fähigkeit in jenen Sprachen zu bescheinigen, in welchen dieser wenigstens Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen hat.
(2) Die gemäß Abs1 erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in jeder Sprache, in welcher Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, mindestens der Stufe 4 (Einsatzfähigkeit) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Sprachkompetenz von Lizenzinhabern in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen regelmäßig zu beurteilen und das Ergebnis der Beurteilung entsprechend zu bescheinigen. Die Art der Bewertung und Überprüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Zeitabstände dürfen bei Piloten, welche Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, vier Jahre und bei Piloten, welche Stufe 5 im Sinne der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die regelmäßige Überprüfung der Sprachkompetenz gemäß Abs3 ist nicht erforderlich, falls der zuständigen Behörde Stufe 6 (Expertenniveau) im Sinne der Einstufungsskala der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen wurde."
2. Der Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG) FCL 7 vom 7. Mai 2014, GZLSA320-01/08/14, kundgemacht auf der Internetseite der Austro Control GmbH, (in weiterer Folge: Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis) lautet:
"Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ACG)
gemäß §1b Zivilluftfahrtpersonal-Verordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006, idgF
FCL 7
Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß
VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL.055 (e)
Inhaltsverzeichnis
[…]
1 Zweck
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis regelt das Prüfungswesen für den Nachweis von Sprachkenntnissen von Piloten gemäß VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.055 (e) und ersetzt das bislang geltende und gemäß §119a ZLPV 2006 unter der Geschäftszahl LSA800-1/21-12 vom 05.04.2012 publizierte Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz von Piloten.
Hinweise zur Zertifizierung von Sprachprüfern (LPEs/LPLEs) sowie zur Gründung eines LABs (Language Assessment Body) sind im ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/09-14) samt Beilagen enthalten.
2 Geltungsbereich
Das in diesem ZPH beschriebene Verfahren zum Nachweis von Sprachkenntnissen im Sinne von FCL.055 ist im Zuständigkeitsbereich der Austro Control GmbH sowohl auf alle Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß Teil-FCL als auch von Bewerbern um solche Zivilluftfahrerscheine verbindlich anzuwenden.
3 Inkrafttreten
Dieser Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
4 Beschreibung/Regelung
4.1 ICAO Vorgaben
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) verlangt gemäß Annex 1 (Personnel Licensing) von den Inhabern bestimmter Lizenzkategorien und Berechtigungen seit dem 5. März 2008 den Nachweis, dass die im Flugfunk verwendeten Sprachen ausreichend beherrscht werden, um sich auch in Situationen, welche nicht ausschließlich mit der Standardphraseologie beherrscht werden können, ausreichend verständigen zu können. ('Both ICAO phraseologies and plain language are required for safe radiotelephony communications') Für die Beherrschung der englischen Sprache als international einheitliche Kommunikationssprache gibt es klare Vorgaben, die in den folgenden ICAO Dokumenten abgebildet sind:
- ICAO Annex 1 -> Anhang 1
- ICAO Doc 9835 -> Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements
- ICAO Resolution A32-16 1998 -> Development of Language Proficiency
Provisions
- ICAO Circular 318 -> Language Testing Criteria
- ICAO Circular 323 -> Guidelines for Aviation English Training Programmes
Basis der ICAO Language Proficiency Requirements sind die sogenannten Holistic Descriptors, die die sprachlichen Fähigkeiten umschreiben, die für die Kommunikation in Plain English, also außerhalb der Standardphraseologie notwendig sind. In ICAO Dokument 9835 werden diese Holistic Descriptors wie folgt beschrieben:
Proficient speakers shall:
a) communicate effectively in voice-only (telephone/radiotelephone) and in face-to-face situations (effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner);
b) communicate on common, concrete and work-related topics with accuracy and clarity (präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren);
c) use appropriate communicative strategies to exchange messages and to recognize and resolve misunderstandings (e.g. to check, confirm, or clarify information) in a general or work-related context (geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden);
d) handle successfully and with relative ease the linguistic challenges presented by a complication or unexpected turn of events that occurs within the context of a routine work situation or communicative task with which they are otherwise familiar (die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben); and
e) use a dialect or accent which is intelligible to the aeronautical community (einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird).
Zur Bewertung dieser Fähigkeiten führt ICAO eine Unterteilung nach sechs verschiedenen Kriterien in sechs verschiedene Stufen - sogenannten Sprachkompetenzniveaus (in weiterer Folge genannt Level) durch, wobei zumindest Level 4 (operational) erreicht werden muss. Diese Stufe gilt gemäß der ICAO Einstufungsskala als ausreichend, um sprachliche Kommunikation auch bei unerwarteten Ereignissen aufrechterhalten zu können. Darüber liegen Level 5 (extended) und Level 6 (expert). Level 6 beschreibt nahezu muttersprachliches Niveau. Eine entsprechende Einstufung erfolgt in den Sprachkompetenzprüfungen und bewirkt unterschiedliche Befristungen des auf die Prüfung folgenden Sprachvermerks (Language Endorsement) in der Pilotenlizenz. Folgende Fristen gelten für die Dauer der Berechtigung:
- Level 4 -> 3 Jahre für absolvierte Prüfungen VOR dem 08.04.2013
-> 4 Jahre für absolvierte Prüfungen NACH dem 08.04.2013
- Level 5 -> 6 Jahre
- Level 6 -> ohne Befristung
4.2 Lizenzkategorien
Die Nachweispflicht für die Beherrschung des mindestens erforderlichen operationellen Levels 4 gilt für Inhaber von Zivilluftfahrerscheinen gemäß Teil-FCL als auch für Bewerber um solche Zivilluftfahrerscheine.
Bewerber für eine Anerkennung - sofern in der ausländischen Lizenz die Sprachkompetenz nicht gemäß den Normen der ICAO vermerkt wurde - sind ebenso zu behandeln wie Bewerber um eine von der Austro Control GmbH auszustellende Lizenz.
Von dieser Nachweispflicht sind ausgenommen: Segelflugzeugführer, Luftsportgeräteführer, Freiballonführer.
4.3 Sprachen
Die in Österreich im Flugfunk verwendeten Sprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Sprachen müssen ausreichend beherrscht werden, sofern sie gemäß FCL.055 im Flug verwendet werden. Die Verfahrensanweisungen der ICAO bezüglich der möglichen Prüfungsverfahren und dem Erreichen und Erhalt der Sprachkompetenz beziehen sich ebenfalls auf alle im Flugfunk verwendeten Sprachen.
In Einklang mit FCL.055 dürfen Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr teilnehmen, die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.
Zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gilt ein vereinfachtes Prüfungsverfahren. Die für einen entsprechenden Sprachvermerk in der Lizenz für Deutsch festgelegte Vorgangsweise wird im Verfahren unter 4.3.2 Prüfungsverfahren Deutsch beschrieben.
Ein rein biographischer Nachweis ohne Prüfungsverfahren ist jedenfalls nicht ausreichend für einen Sprachvermerk in der Lizenz.
4.3 Anerkannte Prüfungsverfahren
4.3.1 Prüfungsverfahren Englisch
Die auf der Website der Austro Control GmbH unter der Stelle Sprachkompetenz veröffentlichte Liste der in Österreich akzeptieren Prüfverfahren erfasst alle zertifizierten Testanbieter, deren Verfahren in Österreich für die Erlangung eines Sprachvermerks der englischen Language Proficiency anerkannt werden.
Ein LAB wählt für die darin tätigen LPE/LPLE nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde ein Testverfahren von dieser Liste aus oder entwickelt ein außerordentliches Testverfahren (vgl. Kpt. 4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren), das nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde zur Anwendung kommt.
Mit diesem ZPH wird die schrittweise Verlagerung des gesamten Language Proficiency Prüfungswesens in LABs umgesetzt. Siehe dazu Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs.
4.3.1.1 Kombiniertes Prüfungsverfahren
Auf der Liste der in Österreich akzeptieren Prüfverfahren befinden sich die österreichischen Anbieter Infowerk und Lplus, die ein kombiniertes Prüfungsverfahren anbieten.
Gemäß ICAO Dokument 9835 kombiniert dieses Prüfungsverfahren Elemente eines semi-direkten Prüfungsverfahrens und eines direkten Prüfungsverfahrens und gliedert sich in zwei Abschnitte:
1. Interaktiver, digitaler Test (online CBT, semi-direkt) unter Betreuung und Aufsicht eines LPE (Language Proficiency Examiner, siehe ZPH FCL 8, Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLE, Kpt. 4.3.3.3).
Mittels grafisch sowie verbal dargestellter Situationen aus der Luftfahrt beurteilt der Test durch vorgegebene Fragen aus einer Datenbank die Fähigkeit des Prüfungskandidaten, die Situationen umgangssprachlich in englischer Sprache wiederzugeben. Während des ersten Abschnittes werden die Aussagen des Prüfungskandidaten digital aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden anschließend durch den LPE gemäß der ICAO Einstufungsskala bewertet. Diese Bewertung muss jedenfalls durch jenen LPE erfolgen, der die gesamte Sprachkompetenzprüfung beurteilt.
2. Persönliches Interview (direkt) von mindestens 15-minütiger Dauer mit dem Prüfungskandidaten (face-to-face) in englischer Sprache mit dem LPE oder LPLE.
Bei diesem Interview bewertet der LPE/LPLE anhand der Holistic Descriptors, ob der Kandidat ausreichende Fähigkeiten besitzt, Situationen sprachlich zu bewältigen, die über die Anwendung reiner Standardphraseologie hinausgehen.
Mit Veröffentlichung dieses ZPH ist für jede Sprachkompetenzprüfung Folgendes verpflichtend:
> Audioaufnahme des interaktiven, digitalen Tests
> Audioaufnahme des Interviews
> Zweitbewertung des interaktiven, digitalen Tests und des Interviews durch den LPLE
Audioaufnahmen zu Sprachkompetenzprüfungen werden im Zuge einer stichprobenartigen Qualitätskontrolle durch die Austro Control GmbH auf ihre Verständlichkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Unverständliche oder unvollständige Aufnahmen können für einen Sprachvermerk in die Lizenz nicht akzeptiert werden.
Das kombinierte Prüfungsverfahren darf nicht gleichzeitig während eines LPC, OPC oder Skill Tests durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist ein Briefing durchzuführen, um den Kandidaten mit dem Testsystem vertraut zu machen.
A) Bewertungsverfahren
In allen Teilbereichen des digitalen Tests muss mindestens immer der Level 4 oder der angestrebte höhere Sprachlevel (5/6) in allen 6 Teilbereichen der ICAO Einstufungsskala erreicht werden. Das anschließende Interview dient zur Bestätigung des im digitalen Test ermittelten Prüfungsergebnisses. Stellt der LPE oder LPLE eine Widersprüchlichkeit zwischen dem Ergebnis des digitalen Tests und dem im Interview beurteilten Ergebnis fest, erfolgt die endgültige Bewertung durch den LPLE, der, falls er das 15-minütige Interview nicht bereits persönlich mit dem Kandidaten durchgeführt hat, noch ein Interview auf Basis der ICAO Einstufungsskala durchführen muss.
Ein im digitalen Test ermitteltes Ergebnis kann im Interview gegebenenfalls um eine Stufe abgewertet werden. Eine Aufwertung des im digitalen Test ermittelten Ergebnisses im Interview ist nicht möglich.
B) Bewertung durch zwei Sprachkompetenzprüfer
Die Bewertung der gesamten Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test und Interview) erfolgt durch zwei Prüfer, einem Language Proficiency Examiner (LPE) und einem Language Proficiency Linguistic Expert (LPLE).
Damit wird der seitens ICAO vorgeschlagenen, optimierten Methode ('Best Practice') Folge geleistet. Bei gegensätzlicher Meinung über das Prüfungsergebnis und dem daher zu vergebenden Sprachlevel liegt die Letztentscheidung beim LPLE.
Die räumliche Anwesenheit des LPEs ist während der gesamten Dauer der Sprachkompetenzprüfung verpflichtend.
Die Zweitbewertung durch den LPLE kann im Zuge der räumlichen Anwesenheit desselben oder durch ein nachträgliches Einhören in die Audioaufnahme der gesamten Sprachkompetenzprüfung erfolgen.
C) Kompetenzniveau (Level) des LPEs bestimmt die Prüferzertifizierung
Das in der Prüferzertifizierung eingetragene Kompetenzniveau (Level) des LPEs muss zumindest einen Level über dem vom Kandidaten angestrebten Sprachlevel liegen, mindestens wie folgt:
1. Kandidat strebt L4 an -> LPE zertifiziert für L5 und LPLE
2. Kandidat strebt L5 an -> LPE zertifiziert für L6 und LPLE
3. Kandidat strebt L6 an -> LPE zertifiziert für L6 und LPLE
4.3.1.2 Außerordentliches Prüfungsverfahren
Innerhalb eines LABs kann nach vorheriger Genehmigung der Austro Control GmbH ein außerordentliches Prüfungsverfahren zur Anwendung kommen. Im Rahmen eines solchen außerordentlichen Prüfungsverfahrens können der interaktive, digitale Test und das Interview (siehe Kpt. 4.3.1.1 Kombiniertes Prüfungsverfahren) durch andere Prüfungsmethoden gemäß ICAO Doc 9835 (Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements) ersetzt werden. Eine Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten auf Basis der Holistic Descriptors (vgl. Kpt. 4.1 ICAO Vorgaben) hat in jedem Fall stattzufinden. Alle sonstigen Anforderungen an Sprachkompetenzprüfungen bleiben davon unberührt. Das außerordentliche Prüfungsverfahren ist im Organisationshandbuch zu beschreiben und darf erst nach Genehmigung der Austro Control GmbH zur Anwendung kommen.
Das außerordentliche Prüfungsverfahren darf nicht gleichzeitig während eines LPC, OPC oder Skill Tests durchgeführt werden. Vor Beginn des Prüfungsverfahrens ist ein Briefing durchzuführen, um den Kandidaten mit dem Testsystem vertraut zu machen.
4.3.1.3 Verlängerung der Gültigkeit
Mit Ablauf der in der Lizenz vermerkten Befristung muss eine neuerliche Sprachkompetenzprüfung durchgeführt werden. Jedes Ergebnis ist dabei möglich, ein einmal erreichter Level 4 oder Level 5 stellt keinen Schwellenwert nach unten dar. Ziel ist es, die sprachlichen Fähigkeiten dauerhaft auf einem operationellen Niveau zu halten. Die Durchführung der neuerlichen Sprachkompetenzprüfung erfolgt analog den Bestimmungen gemäß Kpt. 4.3.1 und Kpt. 4.3.2.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des in der Lizenz eingetragenen Sprachlevels erfolgen.
4.3.1.4 Wiederholung einer Sprachkompetenzprüfung
A) Wiederholung einer negativ absolvierten Sprachkompetenzprüfung
Erreicht ein Kandidat nicht den zumindest erforderlichen operationellen Level 4, so muss er die gesamte Prüfung im selben LAB (oder beim selben LPE/LPLE, siehe Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs, in dem seine Prüfung abgenommen wurde, wiederholen.
Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist nicht möglich, es muss jedenfalls die gesamte Prüfung wiederholt werden.
Sämtliche gemäß FCL.055 betroffenen Lizenzrechte dürfen bis zu einer Sprachkompetenzprüfung mit positivem Ergebnis (mindestens Level 4) nicht ausgeübt werden.
B) Wiederholung einer Sprachkompetenzprüfung mit Abzielung auf ein höheres Level (Vorzeitiger Neuantritt)
Möchte ein Kandidat vor Ablauf der regulären Frist seines Sprachkompetenzeintrags (Level 4 – 4 Jahre, Level 5 – 6 Jahre) erneut zu einer Prüfung antreten, um einen höheren Level zu erreichen (Vorzeitiger Neuantritt), so muss er die gesamte Prüfung im selben LAB (oder beim selben LPE/LPLE, siehe Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs), in dem seine Prüfung abgenommen wurde, absolvieren.
C) Neuantritt aufgrund von Überprüfung einer Sprachkompetenzprüfung durch die Behörde
Sollte eine standardmäßige Überprüfung der Austro Control GmbH (vgl. Kpt. 4.4 Kontrollfunktion der Austro Control GmbH) zu einer Ablehnung des durch den LPE/LPLE vergebenen Levels und in weiterer Folge Neubewertung der Sprachkompetenzprüfung führen, so kann der Kandidat, wenn die kostenlose Neubewertung nicht erwünscht und der Sprachvermerk aufgrund der korrigierten Ergebnisse in der Lizenz nicht erwünscht ist, die Prüfung wiederholen, um einen höheren Level zu erzielen. Dies muss im selben LAB (oder beim selben LPE/LPLE, siehe Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs), in dem seine Prüfung abgenommen wurde, erfolgen.
4.3.2 Prüfungsverfahren Deutsch (Level 6)
Zur Feststellung der Sprachkompetenz in Deutsch wird gemäß ICAO Doc 9835 (Assessment of Language Proficiency at Expert Level 6 für muttersprachlich deutsche Antragsteller) eine informelle Überprüfung vorgenommen. Diese Überprüfung kann auf folgende Arten erfolgen:
- der LPE oder LPLE führt mit dem Kandidaten im Zuge der Sprachkompetenzprüfung in Englisch ein kurzes informelles Gespräch auf Deutsch und dokumentiert dieses im entsprechenden Feld 'Geprüfte Sprachen Deutsch' im Prüfungsprotokoll Antrag für einen Sprachvermerk - Language Proficiency, FO_LFA_PEL_194 (1. Seite ist ausreichend) oder
- der Flugprüfer (gemäß Abschnitt K zur VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) führt mit dem Kandidaten im Zuge einer praktischen Prüfung sowie Kompetenzüberprüfung (Skill Test, Proficiency Check, Operators Proficiency Check) ein kurzes informelles Gespräch auf Deutsch und dokumentiert dieses im entsprechenden Feld 'Geprüfte Sprachen Deutsch' im Prüfungsprotokoll Antrag für einen Sprachvermerk - Language Proficiency, FO_LFA_PEL_194 (1. Seite ist ausreichend).
Bestehen beim Sprachkompetenzprüfer oder Flugprüfer begründete Zweifel über die ausreichende Sprachkompetenz gemäß Level 6 (Muttersprache oder beinahe Muttersprache) des Kandidaten, hat der entsprechende Eintrag im Prüfungsprotokoll Antrag für einen Sprachvermerk - Language Proficiency zu unterbleiben und ist das LAB (oder die Behörde, Stelle Sprachkompetenz, vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen aus Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs) über das Ergebnis zu informieren. Erst nach einer positiven Überprüfung der deutschen Sprachkompetenz durch die Stelle Sprachkompetenz kann in diesen Fällen ein entsprechender Eintrag erfolgen.
4.4 Kontrollfunktion der Austro Control GmbH
4.4.1 Überprüfung des Testergebnisses
Kandidaten, die gegen ein im Testverfahren durch einen LPE oder LPLE innerhalb eines LABs bescheinigten LP Level Einwendungen erheben möchten, können die Einreichung des Prüfungsprotokolls mit einem Ansuchen um Überprüfung des Testergebnisses verbinden.
In diesem Falle muss das vollständige Prüfungsprotokoll (Formblatt 'Antrag für einen Sprachvermerk - Language Proficiency' mit seinen Anhängen, die das Gutachten der Sprachkompetenzprüfers darstellen) und eine schriftliche Begründung der Einwände an die Behörde (Stelle Sprachkompetenz) übermittelt werden.
Die Behörde nimmt in weiterer Folge eine Überprüfung der Audio-Aufnahme und der eingereichten Dokumentation (vollständiges Prüfungsprotokoll: Formblatt 'Antrag für einen Sprachvermerk - Language Proficiency', welches das Gutachten der Sprachkompetenzprüfer darstellt) der Sprachkompetenzprüfung des Kandidaten vor. Wenn notwendig, kann der Antragsteller auch zu einem persönlichen Gespräch bei der Behörde eingeladen werden.
Die Behörde kann den ursprünglichen Level bestätigen oder eine Neubewertung durchführen.
4.4.2 Qualitätsmanagement der Behörde
Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion nimmt die Austro Control GmbH standardmäßige Überprüfungen von Sprachkompetenzprüfungen vor. Sowohl die vorliegende Audio-Aufnahme als auch die eingereichte Dokumentation der Sprachkompetenzprüfung (vollständiges Prüfungsprotokoll) sind Gegenstand dieser Qualitätsüberprüfung.
Sollte das Überprüfungsergebnis die Neubewertung der Sprachkompetenzprüfung notwendig machen, werden LAB, LPE/LPLE (vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen aus Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs) und Kandidat darüber in Kenntnis gesetzt und können daraufhin von ihrem Recht auf Stellungnahme Gebrauch machen.
Wenn seitens Kandidaten innerhalb von 14 Tagen keine weiteren Einwände oder Beweismittel gegen eine Neubewertung seiner Sprachkompetenzprüfung eingebracht werden sowie die eingelangten Stellungnahmen nichts anderes erfordern, wird der Sprachvermerk mit dem korrigierten Level in die Lizenz eingetragen.
Alternativ ist auch ein Neuantritt zur Sprachkompetenzprüfung möglich (vgl. Kpt. 4.3.1.4 C) Neuantritt aufgrund von Überprüfung einer Sprachkompetenzprüfung durch die Behörde).
4.5 Language Assessment Body
Das Language Assessment Body (LAB) ist eine Einrichtung zur Aufsicht und Schulung von behördlich zertifizierten Sprachkompetenzprüfern und zur Durchführung von Sprachtrainings.
Eine Liste der anerkannten LABs ist zu finden auf
http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz
Der auf der Website der Austro Control GmbH veröffentlichte Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/09-14) samt Beilagen, gibt detaillierte Auskünfte über die Regelung zur Anerkennung als LAB und aller damit verbundenen Bestimmungen für LAB Personal.
Sprachkompetenzprüfungen dürfen vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen (Kpt. 4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs) ausschließlich im Rahmen und unter der Aufsicht von behördlich anerkannten LABs abgenommen werden.
4.6 Dokumentation
4.6.1 Prüfungsprotokoll
Die Ergebnisse des digitalen Sprachtests und des Interviews sind auf dem Prüfungsprotokoll, Formblatt 'Antrag für einen Sprachvermerk – Language Proficiency', FO_LFA_PEL_194, für jeden Sprachlevel zu dokumentieren und der zuständigen Behörde vorzulegen. Dieses Prüfungsprotokoll stellt das Gutachten des Sprachkompetenzprüfers dar, auf Basis dessen der Sprachvermerk in die Pilotenlizenz durch die zuständige Behörde erfolgt. Das entsprechende Formblatt ist auf der Webseite der Austro Control GmbH, zu finden auf http://www.austrocontrol.at/piloten/pilotenlizenzen/pruefungswesen/sprachkompetenz, veröffentlicht.
Gibt es eine grafische Darstellung des Sprachtestergebnisses durch den Testanbieter (Balkendiagramm), ist diese ebenfalls der Dokumentation an die zuständige Behörde beizulegen.
Anhang 1 des Formblatts ist lediglich beim außerordentlichen Prüfungsverfahren auszufüllen, da hier nicht bindend eine Bewertungsdokumentation durch ein Softwareprogramm erfolgt. Beim kombinierten Prüfungsverfahren ist dies nicht notwendig, da hier die Inhalte des Formblattes in Form eines Ausdrucks der Bewertungsdokumentation durch das Softwareprogramm beizulegen sind. Anhang 2 ist jedenfalls immer auszufüllen und dem Formblatt 'Antrag für einen Sprachvermerk – Language Proficiency' zur Dokumentation des Interviews beizulegen.
4.6.2 Audioaufnahme
Über die gesamte Sprachkompetenzprüfung (interaktiver, digitaler Test + Interview) wird über die Testanbieter des digitalen Tests (online CBT) eine Audioaufnahme vorgenommen und ein entsprechendes Verfahren zur Sicherung der Daten festgelegt. LABs, für die ein außerordentliches Prüfungsverfahren genehmigt wurde, haben für die erforderliche Audioaufnahme und Datensicherung ebenfalls Sorge zu tragen.
4.6.3 Aufbewahrung
Die gesamte Dokumentation der Sprachkompetenzprüfung wird vom LAB für einen Zeitraum von zumindest 7 Jahren aufbewahrt.
4.7 Gültigkeiten und Fristen
Das Ablaufdatum des Sprachkompetenzeintrags (Sprachvermerks) ist der jeweils letzte Tag des Monats, in dem die Gültigkeit des entsprechenden Sprachkompetenzeintrags endet.
Nach Ablauf der Gültigkeit der Sprachkompetenz dürfen sämtliche den Flugfunk in Englisch oder Deutsch betreffenden Lizenzrechte gemäß FCL.055 bis zu einer Sprachkompetenzprüfung mit positivem Ergebnis (mindestens Level 4) nicht ausgeübt werden.
Nach Abschluss einer Sprachkompetenzprüfung ist eine Kopie des vollständigen Prüfungsprotokolls (Formblatt 'Antrag für einen Sprachvermerk – Language Proficiency', FO_LFA_PEL_194, welches das Gutachten der Sprachkompetenzprüfers darstellen) innerhalb von 3 Werktagen an das zuständige LAB zu übermitteln. Ein negatives Prüfungsergebnis ist ebenfalls in der angegebenen Frist zu übermitteln.
4.8 Änderungen und Übergangsbestimmungen
4.8.1 Erweiterte Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer
Die Zertifizierung zum Sprachkompetenzprüfer LPE ist nun für erweiterte Personengruppen möglich, siehe dazu ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/09-14) samt Beilagen.
4.8.2 Jährliches Standardisierungstraining (Initial und Recurrent Rater Training) für LPEs/LPLEs im Rahmen von Standardisierungsmaßnahmen
Das im Zuge der Verlängerung der Prüferzertifizierung für LPEs/LPLEs erforderliche wiederkehrende Standardisierungstraining (Recurrent Rater Training) wird von 1 x alle 3 Jahre auf 1 x pro Jahr gesetzt. Die Gültigkeitsperiode der LPLE/LPE Berechtigung beläuft sich auch mit Eintritt in ein LAB weiterhin auf 3 Jahre, wenn der Nachweis für das jährliche Standardisierungstraining erbracht wird, siehe dazu ZPH FCL 8 Gründung eines LAB (Language Assessment Body) und Zertifizierung von LPEs/LPLEs (LSA320-01/09-14).
4.8.3 Zweitbewertung jeder Sprachkompetenzprüfung
Die Bewertung jeder Sprachkompetenzprüfung muss durch zwei Prüfer, einen LPE und einen LPLE, erfolgen. Demnach werden neben bislang nur Level 6 Prüfungen auch Level 4 und 5 Prüfungen durch einen linguistischen Experten zweitbewertet und damit der ICAO Best Practice Empfehlung Rechnung getragen, siehe dazu Kpt. 4.3.1.1 B) Bewertung durch 2 Sprachkompetenzprüfer.
4.8.4 Übergangsbestimmungen für die Verlagerung des Prüfungswesens in LABs
Mit diesem ZPH wird die schrittweise Verlagerung des gesamten Language Proficiency Prüfungswesens in LABs umgesetzt. Es gilt zwei Varianten zu unterscheiden:
a) Inhaber von vor Veröffentlichung dieses ZPHs ausgestellten LPE/LPLE Prüferberechtigungen (bereits tätige LPEs/LPLEs):
Ab 01.08.2014 muss die ab sofort notwendige Zweitbewertung von einem in einem LAB tätigen LPLE vorgenommen werden.
b) Inhaber von nach der Veröffentlichung dieses ZPHs ausgestellten bzw. verlängerten LPE/LPLE Prüferberechtigungen:
Nach Veröffentlichung dieses ZPHs dürfen die mit der Prüferberechtigung von LPE/LPLE verbundenen Rechte nur innerhalb eines LABs ausgeübt werden.
5 Anhänge und Anlagen
[…]"
III. Erwägungen
Der Antrag ist unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein solcher Weg hier gegeben:
2.1. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises wegen Gesetzeswidrigkeit auf Grund näher angeführter Bedenken. Diesen Bedenken legt der Antragsteller zugrunde, dass es sich beim Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis um eine Verordnung handle. Dies begründet der Antragsteller nicht zuletzt damit, dass die Austro Control GmbH selbst in ihrem (dem Individualantrag beigelegten) Bescheid vom 12. Juni 2014, mit welchem sie die Beschwerde des Antragstellers gegen ihren Bescheid vom 27. März 2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, abwies, vom Verordnungscharakter des angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises ausgehe, den sie im eigenen Wirkungsbereich auf Basis des §119 Abs3 ZLPV 2006 erlassen könne.
2.2. Damit zeigt der Antragsteller selbst einen zumutbaren anderen Weg auf, im Rahmen dessen er seine Bedenken gegen den – als Verordnung qualifizierten – Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis an den Verfassungsgerichtshof herantragen kann:
Dem genannten Bescheid der Austro Control GmbH vom 12. Juni 2014 zufolge stellte der Antragsteller am 21. Oktober 2013 einen Antrag "auf Erteilung einer Berechtigung zum Sprachbefähigungsprüfer (Language Proficiency Linguistic Expert, LPLE)". Die Austro Control GmbH begründete die Abweisung dieses Antrages unter anderem damit, dass der Antragsteller auch gemäß den Regelungen des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises (im Bescheid vom 12. Juni 2014 als "LP-Verfahren neu" bezeichnet) die Kriterien für die Erlangung einer LPLE-Berechtigung nicht erfülle, und wandte damit den angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis auf den Antragsteller an. Dieser hatte nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch die Austro Control GmbH die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte der Antragsteller eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erheben, im Rahmen derer er auch seine Bedenken gegen den Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis geltend machen könnte. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht steht dem Antragsteller zudem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) die Möglichkeit offen, seine Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Rechtsvorschriften vorzutragen und dieses zu einer Antragstellung im Sinne des Art139 Abs1 Z1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.
2.3. Da der Individualantrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob weitere Prozessvoraussetzungen fehlen.
IV. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V77.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014