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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BGBG 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Birgit Bichler-Tschon und Mag. Sabine Putz-Haas, Rechtsanwältinnen in Wien III, Weyrgasse 8, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 23. August 1999, Zl. 2.225/5-1/99, betreffend Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0176 (in Verbindung mit dem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/12/0177), zu entnehmen.
Daraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer Personalentscheidung der belangten Behörde (der Bundesministerin) Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geltend macht. Mit Bescheid vom 31. Juli 1996 hatte die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungs- und Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit dem genannten Erkenntnis vom 20. Jänner 1999 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis) wurde der Bescheid vom 31. Juli 1996 hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (weil die belangte Behörde dieses Begehren nicht abweisen, sondern als unzulässig zurückweisen hätte müssen) und hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (weil die Einbindung der Bundesministerin in das gegenständliche Verfahren unterblieben war).
Hierauf hat die belangte Behörde (eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen) mit dem angefochtenen Bescheid das Feststellungsbegehren zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) und das Schadenersatzbegehren abermals abgewiesen (Spruchpunkt 2). Die Begründung zu Spruchpunkt 1. verweist auf die Begründung des Vorerkenntnisses; die Begründung zum Spruchpunkt 2. zur (weiterhin unterbliebenen) Einbindung der Bundesministerin in das Verfahren entspricht sinngemäß der im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/12/0270, wiedergegebenen Begründung in einem gleichgelagerten Fall, auf welches daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit vorliegendenfalls erheblich, entspricht der gegenständliche Fall hinsichtlich der (für dieses Erkenntnis) erheblichen Sachlage und rechtlichen Problematik dem Fall, der dem bereits genannten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/12/0270, zugrundelag, auf welches daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde weiterhin unterlassene Einbindung der Bundesministerin in das Verfahren war daher der bekämpfte Spruchpunkt 2.der angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120271.X00Im RIS seit
17.01.2003