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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0243 E 20. April 2004 RS 4Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (Hinweis E 20.12.1996, 93/02/0160).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020045.L02Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017