RS Vwgh 2014/9/30 Ra 2014/02/0045

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §50;

Rechtssatz

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020045.L01

Im RIS seit

30.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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