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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;Rechtssatz
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020045.L01Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017