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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §85Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung; Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden WirkungRechtssatz
Die versäumte Prozesshandlung der Einbringung der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs holte der Beschwerdeführer auch im Zuge seines Antrags auf Wiedereinsetzung nicht nach.
In seinem Antrag behauptet der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht elektronisch einbringen zu können, weil mit dem in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters vorhandenen Drucker nur einzelne Seiten eines Schriftsatzes eingescannt werden könnten und diese auf Grund der Dateigröße nur zu einem höchstens fünfseitigen Dokument elektronisch zusammengefügt werden könnten.
Nach diesem Vorbringen wäre es dem Beschwerdeführervertreter jedoch möglich gewesen, dem VfGH die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in mehreren Einzeldokumenten zu je fünf Seiten elektronisch zu übermitteln. Dem Vorbringen fehlt daher von vornherein die Eignung, die Unterlassung des Nachholens der versäumten Prozesshandlung gemäß §149 Abs1 ZPO zu begründen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, dem "Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", war schon aus dem Grund zurückzuweisen, dass gemäß §85 VfGG nur einer Beschwerde - und nicht etwa einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §33 VfGG - die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014