RS Vfgh 2014/9/18 B648/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §14a Abs1, Abs4, §18
VfGH-EVV §1
VfGH-EVGO §7

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen für den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt wegen Versäumung der Frist zur elektronischen Einbringung des Antrags und Vorlage von Belegen

Rechtssatz

Mit Verfügung vom 16.06.2014 wurde der Einschreiter gemäß §18 iVm §14a Abs1 und Abs4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des VfGH über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen, BGBl II 82/2013, (VfGH-EVV) und §7 der GeschäftsO des VfGH über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013, (VfGH-EVGO) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den Antrag elektronisch einzubringen oder darzulegen und zu bescheinigen, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für eine elektronische Einbringung ausnahmsweise nicht vorliegen sowie innerhalb derselben Frist Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 3,60 gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B648/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2014 B648/2013

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer Rechtsverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B648.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten