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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Änderung des Regeltextes für die Verschreibung der Arzneispezialität Azilect mangels zusätzlichen therapeutischen Nutzens im Vergleich zu frei verschreibbaren, pharmakologisch verwandten ArzneimittelnRechtssatz
Keine Bedenken gegen §351i Abs4 1.Satz ASVG im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art6 EMRK und Art47 GRC.
Die vom Hauptverband für die Aufnahme von Arzneimitteln in den Erstattungskodex zu beachtenden Kriterien geben einen ausreichend determinierenden Rahmen für eine Abwägungsentscheidung des Hauptverbandes. Die Unabhängige Heilmittelkommission (UHK) ist berechtigt, die Entscheidung des Hauptverbandes in jeder Hinsicht zu überprüfen, dh sowohl die Verletzung der gesetzlichen Grenzen der Ermessensübung als auch eine dieser Prüfung entgegenstehende, unzureichende (dh auch widersprüchliche, unschlüssige oder fehlende) Begründung als zur Aufhebung der Entscheidung des Hauptverbandes führende Rechtswidrigkeit aufzugreifen. Der Umstand, dass die UHK eine bloß kassatorische Entscheidungsbefugnis hat, reicht angesichts der gesetzlichen Bindungswirkung ihrer Entscheidungen nach dem genannten Maßstab aus.
Der Antrag strebt über die bisherige beschränkte Erstattungsfähigkeit von "Azilect" für die Spätphase des Morbus Parkinson (im gelben Bereich des Erstattungskodex) hinaus auch die Erstattungsfähigkeit für die Frühphase dieser Krankheit an. Gemäß §28 Abs1 Z1 iVm Abs2 VO-EKO richtet sich das Verfahren zur Änderung der Verwendung einer Arzneispezialität sinngemäß nach den Vorschriften des IV. Abschnittes der VO-EKO. Der Hauptverband hatte daher eine pharmakologische Einstufung vorzunehmen, dazu im Erstattungskodex befindliche Vergleichspräparate festzulegen sowie eine medizinisch-therapeutische Beurteilung durchzuführen.
Als pharmakologisch verwandte Arzneispezialitäten wurden insgesamt vier Präparate (darunter "Xilopar") zum Vergleich im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation herangezogen. Die Beurteilung des Hauptverbandes hat sich keineswegs tragend auf einen Vergleich mit (dem nicht mehr zugelassenen Präparat) "Xilopar" gestützt.
Soweit die UHK im Zuge der medizinisch-therapeutischen Evaluation keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen von "Azilect" im Vergleich zu den im grünen Bereich gelisteten Arzneispezialitäten feststellen konnte, ist ihr ebensowenig ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.
Keine Verletzung des Parteiengehörs; die beschwerdeführende Partei hatte Gelegenheit, zu jedem Begründungselement des erstinstanzlichen Bescheides, dem die Stellungnahme der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zugrunde lag, in ihrer Beschwerde an die UHK Stellung zu nehmen und auf diesem Weg ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Schlagworte
Sozialversicherung, Arzneimittel, Rechtsschutz, Ermessen, Determinierungsgebot, ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B828.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014