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L5050 Schulbau, SchulerhaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen; Kostentragungsregel des Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 betreffend den Aufteilungsschlüssel für Schulerhaltungsbeiträge auf die zum Schulsprengel gehördenen Gemeinden sachlich und nicht exzessivRechtssatz
Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum steht dem Gesetzgeber nur in dem Rahmen zu, als die Bestimmung nicht "exzessiv" ist. Dies gilt insbesondere für Kostentragungsregeln wie §30 Abs3 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 (StPEG 2004), die dem besonderen finanzverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (einschließlich dem daraus erfließenden Sachlichkeitsgebot) des §4 F-VG unterliegen. Von einem derartigen Exzess kann jedoch bei dem von §30 Abs3 StPEG 2004 festgelegten Aufteilungsschlüssel, der eine Festlegung der Schulerhaltungsbeiträge zu 60 % von der Finanzkraft einer Gemeinde abhängig macht, daneben jedoch auch die Einwohnerzahl und die Zahl der die Schule besuchenden Kinder mit jeweils 20 % einfließen lässt, keine Rede sein.
Dass sich aus dem systematischen Zusammenhang zwischen §23 Abs2 (Möglichkeit der freien Schulwahl) und §30 Abs3 StPEG 2004 ein "Exzess" im oben beschriebenen Sinn ergeben würde, ist nicht erkennbar.
Die durch §30 Abs3 StPEG 2004 getroffene Regelung ist sachlich und nicht exzessiv. Damit genügt sie auch dem aus dem Eigentumsrecht erfließenden Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dass die Bestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, steht außer Zweifel. Sie berührt auch nicht den Wesensgehalt des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums.
§30 Abs3 StPEG betrifft die Aufteilung von Kosten zwischen Gemeinden. Dazu enthält das FAG 2008 keine Regelungen und bestünde dafür nach §3 Abs1 F-VG auch gar keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers.
Keine Willkür.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel, Finanzverfassung, Finanzausgleich, KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1504.2013Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014