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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Abweisung der Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Ausspruch im E v 27.09.2014, V5/2014, dass §10 Abs1 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Wien über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin idF Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, nicht verfassungswidrig war.
Das Rektorat ist zur Erlassung der Verordnung auch gemäß §124b Abs1 UG 2002 zuständig. Eine Zuständigkeit der Bundesregierung gemäß §124b Abs6 UG 2002 besteht demgegenüber in jenen dort näher geregelten Fällen, die nicht von §124b Abs1 UG 2002 erfasst sind.
Die im den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren präjudizielle Fassung des §10 Abs1 der Zulassungsverordnung, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, 24.10.2012, 2. Stück, Nr 2, legt die konkrete Berechnungsmethode der durch das Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik, Department für Psychologie der Universität Freiburg, Schweiz, vorzunehmenden genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium (EMS) dar. In Abs2 und Abs3 regelt §10 der Zulassungsverordnung die Erstellung der Ranglisten innerhalb des jeweiligen Kontingents nach §4 der Zulassungsverordnung für die jeweilige Studienrichtung. Insofern treffen auch die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ob der ausreichenden Bestimmtheit der genannten Regelungen der Zulassungsverordnung nicht zu.
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften im Lichte des vorliegenden rein innerstaatlichen Sachverhalts; kein Anhaltspunkt dafür, dass der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen ist.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Hochschulen, Determinierungsgebot, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B530.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014