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92/01 Luftverkehr und WeltraumNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises betreffend das Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz aufgrund zumutbaren Umwegs im Verfahren vor dem BundesverwaltungsgerichtRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "gesamten, vermeintlich als Zivilluftfahrt-Personalhinweis nach §1b ZLPV 2006 ausgestalteten Verordnung 'Verfahren zum Nachweis der Sprachkompetenz gemäß VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang 1 (Teil-FCL) FCL055 (e)'".
Dem Bescheid der Austro Control GmbH vom 12.06.2014 zufolge stellte der Antragsteller am 21.10.2013 einen Antrag "auf Erteilung einer Berechtigung zum Sprachbefähigungsprüfer (Language Proficiency Linguistic Expert, LPLE)". Die Austro Control GmbH begründete die Abweisung dieses Antrages unter anderem damit, dass der Antragsteller auch gemäß den Regelungen des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises die Kriterien für die Erlangung einer LPLE-Berechtigung nicht erfülle, und wandte damit den angefochtenen Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis auf den Antragsteller an. Dieser hatte nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch die Austro Control GmbH die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen einen Antrag zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerdeerhebung an den VfGH möglich; zudem Möglichkeit, das Bundesverwaltungsgericht zu einer Antragstellung iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG an den VfGH zu veranlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V77.2014Zuletzt aktualisiert am
27.10.2014