Index
L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung eines Steinschlaggebietes in einem Flächenwidmungsplan mangels Darlegung der aktuellen Beeinträchtigung der Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Der Antragsteller behauptet weder, dass er die Errichtung eines der in §41 Tir RaumOG 2011 (Freiland) genannten Gebäude konkret beabsichtige, noch, dass der Genehmigung eines solchen Bauvorhabens die Ausweisung als Steinschlaggebiet in den von ihm genannten Verordnungen entgegenstehe. Wenn der Antragsteller aus dem bloßen Wissen, "dass es sich um ein Steinschlaggebiet handelt", von einer möglicherweise bestehenden Bauabsicht (betr die Errichtung eines Stadls) absieht, bewirkt dies keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG.
Soweit der Antragsteller seine Antragslegitimation damit begründet, dass durch die Kennzeichnung als Steinschlaggebiet in den angefochtenen Verordnungen eine "haftungsrechtliche Problematik" entstehe und sich auch "Probleme mit der AMA-Förderungsstelle" stellen könnten, macht er keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Interessen geltend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V70.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014