RS Vfgh 2014/10/8 V70/2014

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Örtliches Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Kufstein
Tir RaumOG 2011 §41

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Festlegung eines Steinschlaggebietes in einem Flächenwidmungsplan mangels Darlegung der aktuellen Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Der Antragsteller behauptet weder, dass er die Errichtung eines der in §41 Tir RaumOG 2011 (Freiland) genannten Gebäude konkret beabsichtige, noch, dass der Genehmigung eines solchen Bauvorhabens die Ausweisung als Steinschlaggebiet in den von ihm genannten Verordnungen entgegenstehe. Wenn der Antragsteller aus dem bloßen Wissen, "dass es sich um ein Steinschlaggebiet handelt", von einer möglicherweise bestehenden Bauabsicht (betr die Errichtung eines Stadls) absieht, bewirkt dies keine aktuelle Betroffenheit des Antragstellers iSd Art139 Abs1 Z3 B-VG.

Soweit der Antragsteller seine Antragslegitimation damit begründet, dass durch die Kennzeichnung als Steinschlaggebiet in den angefochtenen Verordnungen eine "haftungsrechtliche Problematik" entstehe und sich auch "Probleme mit der AMA-Förderungsstelle" stellen könnten, macht er keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Interessen geltend.

Entscheidungstexte

  • V70/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2014 V70/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V70.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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