Norm
GmbHG §81Rechtssatz
Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Da der durch das GesRÄG 2007 eingefügte Satz 3 dieser Norm nur für Fälle zulässigen Erwerbs die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien für sinngemäß anwendbar erklärt, bleibt es bei der Rechtsfolge des unverändert gebliebenen Satzes 1 der Norm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129661Im RIS seit
27.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016