RS OGH 2014/9/17 6Ob185/13v

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

GmbHG §81

Rechtssatz

Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Da der durch das GesRÄG 2007 eingefügte Satz 3 dieser Norm nur für Fälle zulässigen Erwerbs die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien für sinngemäß anwendbar erklärt, bleibt es bei der Rechtsfolge des unverändert gebliebenen Satzes 1 der Norm.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 185/13v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 185/13v
    Veröff: SZ 2014/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129661

Im RIS seit

27.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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