Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache 1. des K F und 2. der H F, beide in S, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 2013, Zl. IKD(BauR)-014355/15-2013-Gus/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, und vom 17. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0044).
Die Revisionwerber brachten gegen den oben genannten Bescheid die am 17. Juli 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Revision ein, die zur hg. Zl. Ro 2014/05/0065 protokolliert wurde.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, B 87/2014-12, lehnte dieser die Behandlung der nunmehr gegenständlichen, von den Revisionswerbern an ihn gegen denselben Bescheid erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, wo sie am 22. Juli 2014 einlangte und zur hg. Zl. Ro 2014/05/0071 protokolliert wurde.
Diese als Revision zu wertende Beschwerde ist unzulässig, weil mit Einbringung der zur hg. Zl. Ro 2014/05/0065 protokollierten Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0045, mwN).
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050071.J00Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014