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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18 idF 2009/I/144;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. I K in A, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Dr.-Wilhelm-Exner-Platz 6, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 29. September 2010, Zl. Dr.B/hf, betreffend Wiedereintragung in die Ärzteliste (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Österreichische Ärztekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 10 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), den von der Beschwerdeführerin (welche aus der Ärzteliste gestrichen worden war) im Mai 2010 mündlich gestellten Antrag auf Wiedereintragung in die Ärzteliste als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin für Allgemeinmedizin abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2014, Zl. A 2014/0002, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof 1. den Antrag, § 27 Abs. 10 sowie die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 und die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz jeweils des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, jeweils in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 geschaffenen und seither unverändert gebliebenen Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben; 2. den Eventualantrag festzustellen, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 87/2013, G 29/2014, hat der Verfassungsgerichtshof § 27 Abs. 10 sowie die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war.
Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen - im Einklang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Gesetzesprüfungsantrag - damit begründet, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung über ein Begehren auf Eintragung in die Ärzteliste dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu übertragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist anzumerken, dass auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (mangels abweichender Bestimmungen im VwGbk-ÜG) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Da der Beschwerdefall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vorzunehmen.
3. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. 2014/11/0006).
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. August 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014110007.X00Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014