TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 98/12/0393

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §20;
GehG/Stmk 1974 §20 Abs1 idF 1991/026;
GehG/Stmk 1974 §20 Abs1 idF LGBl 1991/026;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. August 1998, Zl. 1 - 027337/96 - 97, betreffend Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberamtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; er ist dem dem Präsidium zugeordneten Umweltanwalt zur Dienstleistung zugeteilt.

Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er in Ausübung seines Dienstes bei Flurbegehungen und Ortsaugenscheinen (auch in hochalpinen Regionen) einen dienstlich notwendigen Mehraufwand für Bekleidung, Reinigung und Reparatur habe, "Auslagenersatz gemäß § 20 GG". Er meinte weiters, dass er bis dato keine geeignete Ausrüstung besitze und ersuchte daher "unverzüglich und einmalig" sich mit den notwendigen Utensilien (diesbezüglich legte er einen Kostenvoranschlag über eine Wanderausrüstung mit einer Gesamtsumme von S 13.570,-- vor) ausstatten zu dürfen.

Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 31. Juli 1997 aufgefordert, eine detaillierte Aufstellung jener Außendienstverrichtungen vom 1. Jänner bis 31. Juli 1997 vorzulegen, aus denen ihm seiner Meinung nach ein vom Dienstgeber zu ersetzender Mehraufwand entstanden sei.

In seiner Stellungnahme vom 5. August 1997 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne den entstandenen Mehraufwand nicht genau beziffern; bisher habe er jedenfalls keine entsprechende Ausrüstung gehabt und diese Dienste in seiner privaten Straßenkleidung verrichten müssen. In einigen Fällen habe er sich notwendige Utensilien von anderen Verhandlungsteilnehmern ausgeborgt. Erinnerlich 1995 beim Ortsaugenschein am Feuerkogel habe er sich in Bad Mitterndorf Turnschuhe sowie Leibchen und Hose gekauft, weil er auf eine mehrstündige Begehung überhaupt nicht vorbereitet gewesen sei. Seine Dienstverrichtungen müssten üblicherweise bei jeder Witterung erbracht werden, weil die Bestimmung des Verhandlungstages etwa acht bis 14 Tage vor den Ortsaugenscheinen erfolge. Als weitere Besonderheit sei festzustellen, dass er Referent für den politischen Bezirk Liezen (einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming) und mit der Vertretung des Umweltanwalts in allen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren betraut sei. Hieraus ergebe sich für ihn auch im "internen Vergleich" ein Mehraufwand, weil der Bezirk Liezen nicht nur flächenmäßig der größte sei, sondern bekanntlich auch über die meisten Schutzgebiete verfüge. Auf Grund der "bezirkstypischen" Verfahren und auch der geografischen Gegebenheiten sei es unverhältnismäßig selten oder gar nicht möglich, einen Ortsaugenschein an einem bestimmten Punkt durchzuführen, der vielleicht auch mit einem Verkehrsmittel erreichbar wäre. Vielmehr sei es insbesondere bei naturschutzrechtlichen Verfahren (Parteistellung habe nur der Umweltanwalt!) im Zusammenhang mit Wildbach- und Lawinenverbauungen, Forststraßen, Triebwegen, sonstigen Almerschließungen etc. notwendig, sich vom Gesamtprojekt ein Bild zu machen, und zwar im Gelände und zu Fuß. Begehungen im Gebirge und über Schneefelder seien sicherlich nicht der Regelfall, kämen aber hin und wieder vor. Bei Verfahren nach dem Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz gehe es - abgesehen von den Wiesen und Feldern - zumeist um die Begehung und Erkundung ökologisch wertvoller Flächen, also solcher, die Laien auf Grund ihrer schlechten Zugänglichkeit eher meiden würden.

In Anbetracht dessen ersuche er daher, ihm eine angemessene Aufwandsentschädigung zu gewähren, wobei er daran denke, dass mit dieser Entschädigung vorerst zumindest die Erstanschaffung der notwendigen Grundausstattung ermöglicht werden müsste. Diese Ausrüstungsgegenstände könnten dann einige Jahre Verwendung finden. Mit einer entsprechenden monatlichen Pauschalvergütung wäre er allenfalls auch einverstanden. In einer Anlage zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Jänner bis Juli 1997 insgesamt 12 jeweils weniger als einen Tag umfassende Dienstreisen bekannt, bei denen er einen derartigen dienstlich bedingten Mehraufwand gehabt habe.

Mangels Erledigung seines Antrages wandte sich der Beschwerdeführer mit Säumnisbeschwerde vom 16. April 1998 an den Verwaltungsgerichtshof (prot. unter Zl. 98/12/0102, Einstellung mit Beschluss vom 2. September 1998).

Am 23. April 1998 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde als Klarstellung mit, dass sein seinerzeitiger Antrag rückwirkend auf drei Jahre zu verstehen sei. Am 8. Juni 1998 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, zu seinem Antrag eine detaillierte Aufstellung jener Außendienstverrichtungen im Jahre 1997 vorzulegen, aus denen ihm seiner Meinung nach ein Mehraufwand entstanden sei.

Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 15. Juli 1998, eine Aufstellung über die in vorher dargestelltem Sinne in Frage kommenden Außendienstverrichtungen vom Februar 1994 bis Juli 1998. Er wies darauf hin, dass er Außendienst mit bloßen Verhandlungen, Besprechungen etc., die überwiegend in Gemeindeämtern durchgeführt worden seien, nicht aufgenommen habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 GG-Stmk, LGBl. Nr. 124/1974 idF LGBl. Nr. 44/1998, ab.

Zur Begründung werden einleitend die Aufgaben des Beschwerdeführers wie folgt angegeben:

"1) Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen und Personenvereinigungen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten. Prüfung dieser Eingänge sowie allenfalls getroffener Veranlassungen. Information des Beschwerdeführers über die Erhebungs- bzw. Prüfungsergebnisse.

2) Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Anfragen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten.

3) Mitarbeit an der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes

4)

Teilnahme an diversen Versammlungen

5)

Teilnahme an Veranstaltungen zur ergänzenden internen Information

              6)              Teilnahme an behördlich anberaumten Lokalaugenscheinen und örtlichen Verhandlungen

              7)              Mitarbeit an der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der gesetzlich übertragenen Aufgabenstellung

8)

Teilnahme an den Sitzungen des AROB

9)

Wahrnehmung der ökologischen Interessen im Grundzusammenlegungsverfahren in Vertretung des Umweltanwaltes (z.B. Teilnahme an diversen Versammlungen und Vorbesprechungen)."

Dann wird kurz zusammengefasst der Verfahrensablauf dargestellt, dem die nachstehenden Erwägungen der belangten Behörde folgen:

Gemäß § 20 Abs. 1 GG habe der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass bereits jeder Außendienst eines Beamten zu einem Bekleidungsmehraufwand führe, der nach § 20 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründe. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob für einen Beamten nach der Art der ihm übertragenen Aufgaben unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse gegeben seien, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führten. Dieser erhöhte Aufwand müsse deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegen, der mit einem Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen typischerweise verbunden und durch den Gehalt abgedeckt sei. Die Dienstbehörde bestreite, dass bei einem Referenten des Umweltanwaltes derartige Sonderverhältnisse gegeben seien.

In dem Jahr vor dem Antrag auf Aufwandsentschädigung (1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997) habe der Beschwerdeführer an 24 Tagen Außendienst verrichtet, davon 14 Tage im Bezirk Liezen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Jahresarbeitsleistung von 210 Tagen habe er somit 11,4 % dieser Zeit im Außendienst verbracht. Die dazu erforderlichen Reisebewegungen nehme er mit seinem Privat-Pkw gegen Verrechnung des amtlichen Kilometergeldes vor. Nahezu alle Dienstverrichtungsorte im vorgenannten Zeitraum seien mit dem Pkw erreichbar gewesen, lediglich in zwei Fällen (Ortsaugenschein Schwarzmooskogel - Eishöhle am 26. Juni 1997, Ortsaugenschein Wildbach- und Lawinenverbauung, Gemeinde Wildalpen, am 14. April 1997) seien Fußmärsche erforderlich gewesen. Die "Außendienste" in den Bezirken Leibnitz und Feldbach sowie die "einmalige" Begehung des Grazer Schlossberges seien schon im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten nicht geeignet, einen vom Dienstgeber zu ersetzenden Mehraufwand zu verursachen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur an wenigen Tagen eines Jahres dienstliche Tätigkeiten ausführe, die den von ihm behaupteten Bekleidungsaufwand überhaupt rechtfertigen könnten. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer ein derartiger Aufwand auch noch nicht entstanden. Er habe selbst angegeben, dass er seinen Außendienst bisher in seiner "privaten (Straßen-)Kleidung" verrichtet habe. Im Übrigen entspreche es der Lebenserfahrung, dass der Ankauf festen Schuhwerks und wetterfester Bekleidung auch unabhängig von den dienstlichen Obliegenheiten eines Beamten zweckmäßig sei. Die Aufwendungen dafür seien durchaus innerhalb des Alimentationszweckes des Gehaltes und der Zulagen eines Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, gelegen. Diese Überlegungen und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bislang noch kein Bekleidungsmehraufwand entstanden sei, sowie die Tatsache, dass er innerhalb eines Jahres lediglich an zwei Tagen einen Dienst verrichtet habe, der den von ihm behaupteten Aufwand überhaupt rechtfertigen hätte können, habe die Dienstbehörde veranlasst, spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GG-Stmk verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes weist der Beschwerdeführer einleitend auf die gesetzliche Regelung der Aufwandsentschädigung in § 20 GG-Stmk, und zwar die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung, in der für den Beschwerdefall relevanten Fassung LGBl. Nr. 26/1991, hin. In weiterer Folge bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellungen der Behörde als aktenwidrig; die Anzahl seiner Außendienste vom 20. März bis 28. Juli 1997 habe bereits 21 Außendienste betragen. Wie die belangte Behörde für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 auf lediglich 24 Außendienste komme, lasse sich für ihn nicht nachvollziehen. Die belangte Behörde habe daher Feststellungs- und Begründungsmängel zu vertreten.

Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst für den Zeitraum vom 20. März bis 28. Juli 1997 in seinem Schreiben vom 5. August 1997 nicht wie behauptet 21, sondern lediglich 12 Außendienste geltend gemacht hat. Die von der belangten Behörde festgestellte Zahl von 24 Außendiensten im genannten Zeitraum ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst am 15. Juli 1998 bei der Behörde vorgelegten Aufstellung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aktenwidrigkeit ist auf Grundlage der an sich unbedenklichen Aktenlage daher nicht nachvollziehbar.

Im weiteren Beschwerdevorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Mehraufwand für ihn nur an wenigen Tagen des Jahres entstehe. Es sei genauso wenig von Relevanz, dass er bisher seinen Außendienst in Straßenbekleidung verrichtet habe, wie dass der Ankauf von festem Schuhwerk und wetterfester Bekleidung ohnehin zweckmäßig sei. Der Beschwerdeführer räumt weiters ein, dass bei Seltenheit oder Geringfügigkeit eines geltend gemachten Mehraufwandes die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer "pauschalierten Aufwandsentschädigung" nicht gegeben seien, meint aber, dass dies bei ihm nicht gegeben sei. Auch wenn "Klettereien" im Gebirge nicht der Regelfall seien, so könne man doch davon ausgehen, dass diese nicht mit normalen Straßenschuhen zu absolvieren seien. Weiters wäre auch auf regelmäßige Fußmärsche bei Ortsaugenscheinen und Grundstückszusammenlegungen Bedacht zu nehmen. Ausgehend von einer gewissen Regelmäßigkeit des Aufwandes sei der Anspruch dem Grunde nach gegeben und nur die Frage der Höhe der Bemessung offen. Es sei auch unrichtig, dass ihm bisher kein Bekleidungsmehraufwand entstanden sei, weil dieser Mehraufwand auch in einer größeren Abnutzung bzw. einem höheren Reinigungsaufwand bestehen könne. Im Übrigen habe er im Verfahren vorgebracht, dass er sich einmal in Bad Mitterndorf Schuhe bzw. Bekleidungsteile habe besorgen müssen.

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 20 GG-Stmk

in der Fassung LGBl. Nr. 26/1991 lautet wie folgt:

"§ 20 Aufwandsentschädigung

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt."

Bei dem vom Beschwerdeführer rückwirkend für den Verjährungszeitraum geltend gemachten Anspruch auf Aufwandsentschädigung handelt es sich um einen zeitraumbezogen zu beurteilenden (vgl. diesbezüglich beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, oder das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. NF Nr. 9315/A). Es ist daher rechtlich nicht zutreffend, den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1997, der nach dem ausdrücklichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April 1998 nur den vorher gelegenen Zeitraum von drei Jahren umfasst, unter Zitierung des Landesgesetzes Nr. 44/1998, das aber im Übrigen keine Änderung hinsichtlich des § 20 GG-Stmk brachte, abzuweisen. Dem kommt aber in der Sache keine entscheidende Bedeutung zu.

Ausgehend von der gesetzlichen Regelung des § 20 GG-Stmk ist zunächst festzustellen, dass ein durch auswärtige Dienstverrichtungen dem Beamten entstehender Mehraufwand grundsätzlich durch die Reisegebühren abgegolten wird. Dies gilt auch für den typischerweise mit Außendienst verbundenen Bekleidungsaufwand. Wenn aber für den Beamten nach der Art seiner amtlichen Tätigkeit unter den damit üblicherweise verbundenen Bedingungen besondere Verhältnisse vorliegen, die zu einem erhöhten Bekleidungsaufwand führen, der deutlich über dem des durchschnittlichen Aufwandes eines Beamten liegt, der mit Außendienst unter gewöhnlichen Verhältnissen üblicherweise verbunden ist und der ansonst durch den Gehalt als abgedeckt anzusehen ist, kann ein Anspruch nach § 20 Abs. 1 GG-Stmk gegeben sein (so das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm in diesem Zusammenhang treffende Nachweispflicht nicht gelungen ist, diese Voraussetzungen in seinem Falle glaubhaft zu machen. Zum einen ist die von ihm primär geltend gemachte Notwendigkeit des Ankaufs einer Wanderausrüstung um mehr als S 13.000,-- wohl weit überzogen; der angeblich erfolgte Ankauf in Bad Mitterndorf betraf nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers Turnschuhe, eine Hose und ein Leibchen, demnach Kleidungsstücke, die genauso wie festes Schuhwerk und ein Regenschutz zur üblichen Ausstattung jedes normalen Menschen, besonders wenn er in der Nähe alpiner Gebiete wohnhaft ist, zählen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer weiters entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren keinen Nachweis eines erhöhten Reinigungs- bzw. Abnutzungs- oder Reparaturaufwandes erbracht hat.

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120393.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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