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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Mag. A H in S, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. August 2012, Zl. RU1-BR-1683/001-2012, betreffend Kanalanschluss (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1962 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers für seine Liegenschaft die - binnen 4 Wochen zu erfüllende - Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an den damals neu verlegten Hauptkanal in der mitbeteiligten Gemeinde auferlegt.
Am 8. September 2011 erhielt der Beschwerdeführer vom Stadtamt der mitbeteiligten Gemeinde folgendes Schreiben vom 30. August 2011 (Fehler im Original):
"Mit den nunmehr ausgeführten Bau eines Kanal im Trennsystem im Bereich der F(...)gasse hat die Stadtgemeinde K(...) den in den sechziger Jahren errichteten und mittlerweile durch die jahrelange Überbelastung stark korrodierten Kanal saniert. Da der bestehende Schmutzwasserkanal zum größten Teil über Privatgrund ohne geeignete Zugangsmöglichkeiten verläuft war eine Sanierung dieser Kanalleitung technisch nicht möglich.
Es wurde auf öffentlichem Gut ein neues Kanalsystem bestehend aus einem Regenwasserstrang und einem Schmutzwasserstrang errichtet.
Entsprechend des Bescheides zur Verpflichtung zum Anschluss an die Kanalanlage vom 14.12.1962, sowie gemäß § 17 Abs. 1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, sind Sie verpflichtet Ihre Liegenschaft in (...) K(...), Gdst.Nr. 1416/19 (EZ. 1436, KG K(...)) an den in der Gasse F(...)gasse neu gelegten Schmutzwasserkanal anzuschließen.
Dieser Anschluss ist gemäß Önorm B 2501 bis spätestens 02. Dezember 2011 herzustellen.
BEGRÜNDUNG
Nach den im vorstehenden Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen sind die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder die Bauwerber in Gemeinden, in denen zur Ableitung des Schmutzwassers öffentliche Kanäle bestehen, verpflichtet, Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Für Rückfragen bezüglich Ausführungsmodalitäten und technischer Details (Tiefe, Bauausführung) steht Ihnen die Abteilung Abwasserentsorgung (DW 268, 469) zur Verfügung.
HINWEIS
Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Februar 1972 teilweise übernommenen Hauptkanalisationsanlage (zahl IIIAO/Kann.822/72) der Gemeinnützigen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "K(...)" wird voraussichtlich ab Ende Dezember sukzessive verschlossen.
Für das Stadtamt:
der Amtsleiter i.A."
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 2012 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und das Ende der Leistungsfrist mit 30. April 2012 festgesetzt. In Bezug auf das Berufungsvorbringen, dass das Schreiben des Stadtamtes keinen Bescheid darstelle, führte die Berufungsbehörde aus, dass die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen eines Bescheides nach dem AVG gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben seien. Im normativen Ausspruch sei lediglich hinsichtlich der bereits im Bescheid vom 14. Dezember 1962 verfügten Anschlussverpflichtung eine neue Leistungsfrist nicht jedoch eine neuerliche Anschlussverpflichtung aufgetragen worden. Zum Vorbringen, dass der Anschlussverpflichtung bereits nachgekommen worden sei, wurde dargelegt, dass der auf Privatgrund bestehende, im Jahre 1972 von der Stadtgemeinde übernommene, öffentliche Schmutzwasserkanal lediglich durch Neuerrichtung auf öffentlichem Grund ersetzt wurde. Die Anschlussverpflichtung aus dem Jahre 1962 stelle eine grundsätzliche Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal dar. Um eine Neuerrichtung könne es sich schon wegen der Tatsache des Bestandes eines öffentlichen Schmutzwasserkanals vor dessen Ersatz nicht handeln. Im Übrigen beziehe sich die Leistungsfrist nur auf die aufgrund des Bescheides vom 14. Dezember 1962 bestehende Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Schmutzwasserkanal.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2012 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 1962 sei dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Herstellung eines Kanalanschlusses aufgetragen worden und es sei festgehalten worden, dass durch den Ausbau der Kanalisation für diese Liegenschaft gemäß § 66 BO und der §§ 14 und 15 NÖ Kanalgesetz die Verpflichtung zur Herstellung eines Kanalanschlusses bestehe und der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses daher beauftragt werde, binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die Baubewilligung zur Herstellung eines Kanalanschlusses anzusuchen und für den rechtzeitigen Anschluss des Hauskanals Vorsorge zu treffen. Am 3. März 1965 sei ein Bescheid ergangen, mit welchem anlässlich der Herstellung eines Kanalanschlusses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Kanaleinmündungsgebühr festgesetzt worden sei. Im Jahr 2011 habe die mitbeteiligte Gemeinde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie mit dem nunmehr ausgeführten Kanalneubau den in den 1960er Jahren errichteten, mittlerweile stark korrodierten und zum größten Teil über Privatgrund ohne Zugangsmöglichkeit verlegten Schmutzwasserkanal saniere. Aus dem von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegten Akt gehe hervor, dass statt des bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanals ein neuer öffentlicher Trennkanal für Schmutz- und Niederschlagswässer errichtet werden solle. Bei der Erledigung des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. August 2011 handle es sich ohne Zweifel um einen Bescheid, da dieser die wesentlichen Bescheidmerkmale (Bezeichnung der Behörde, Bescheidadressat, Datum, Spruch, Begründung, Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden) enthalte. Dem Beschwerdeführer sei mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid kein neuerlicher Anschluss an die nunmehr bestehende öffentliche Kanalanlage aufgetragen worden. Durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals, das heißt durch einen solchen Kanal, in welchen dieselben Abwässer eingeleitet werden dürfen wie in den zuvor bestehenden, könne keine (neue) Anschlusspflicht entstehen. Durch die Sanierung der öffentlichen Kanalanlage von einem Schmutzwasserkanal in einen Trennkanal sei keine Neulegung eines Hauptkanals iSd. § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt, sodass durch diesen Austausch die Anschlusspflicht für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht begründet worden sei, sondern vielmehr durch die Bescheide vom 14. Dezember 1962 und vom 29. März 1972 entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Liegenschaft aufgrund der gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bestehenden Verpflichtung mit der nunmehr bestehenden öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Die verfahrensgegenständliche Leistungsfrist habe bescheidmäßig festgesetzt werden dürfen, da es sich dabei um eine Vollziehungsverfügung handle, deren Zweck darin liege, die unmittelbar aus dem Gesetz bestehenden Verpflichtungen zu konkretisieren und für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges einen Exekutionstitel zu schaffen. Diese Vollziehungsverfügung unterliege u.a. den Bestimmungen des AVG und somit auch der Bestimmung des § 49 Abs. 2 AVG betreffend die Festsetzung einer Leistungsfrist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einmaligkeit einer bereits ausgesprochenen Anschlussverpflichtung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2. § 62 der NÖ Bauordnung (BO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Berufungsbescheides geltenden und daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-20 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 62
Wasserver- und -entsorgung
(...)
(2) Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlußmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.
(...)"
§ 17 NÖ Kanalgesetz 1977 in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. 8230-8 lautet auszugsweise:
"§ 17
Hauskanäle, Anschlussleitungen
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Absatz 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Der Hauskanal umfaßt die Hausleitung bis zur Grenze der
anschlußpflichtigen Liegenschaft, ... Die Anschlußleitung umfaßt
das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang.
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen 4 Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Mit der Bauführung muß spätestens zwei Wochen nach Zustellung der baubehördlichen Bewilligung begonnen und diese längstens drei Monate nach Baubeginn beendet sein. Diese Fristen können in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verlängert werden.
(...)"
3. Die Beschwerde ist begründet.
3.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 1962 eine Kanalanschlussverpflichtung ausgesprochen und dieser Verpflichtung auch nachgekommen wurde.
3.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung des Schreibens der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. August 2011 als Bescheid, da die wesentlichen Bescheidmerkmale wie Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung als Bescheid fehlten. Bei dem genannten Schreiben handle es sich außerdem nicht um eine Vollziehungsverfügung, da diese die Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr bzw. die Herstellung des vom Gesetz gewollten Zustandes bezwecke und es im vorliegenden Fall nicht um die Abwendung einer drohenden Gefahr gehe. Weiters sei der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der bescheidmäßig ausgesprochenen Anschlussverpflichtung unstrittig nachgekommen, weshalb es sich beim Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde um den Ausspruch einer neuen Anschlussverpflichtung handle. Es sei nicht verständlich und rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ausführe, dass keine neuerliche Anschlussverpflichtung aufgetragen werde bzw. werden könne, die bereits erfüllte Anschlussverpflichtung aber neuerlich vorgeschrieben werde.
3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
§ 61 Abs. 2 AVG ordnet für den Fall des Nichtvorliegens einer Rechtsmittelbelehrung an, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Dem Schreiben des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. August 2011 kann der Bescheidcharakter somit nicht mangels Rechtsmittelbelehrung abgesprochen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1986, Zl. 86/03/0196).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Frage der Bezeichnung als Bescheid ausgesprochen, dass deren Fehlen für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich ist, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall - ist also aus dem Spruch erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt -, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2002/17/0316, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329, und den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Der erste Satz der Begründung der Erledigung des Stadtamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. August 2011, wonach auf die "im vorstehenden Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen" verwiesen wird, deutet auf eine beabsichtigte normative Aussage hin. Der Spruch ist insofern normativ, als die Verpflichtung zum Kanalanschluss festgestellt und diesbezüglich eine neue Leistungsfrist aufgetragen wird. Da auch die anderen notwendigen Bescheidmerkmale wie die Bezeichnung der Behörde, der Name und die Unterschrift des Genehmigenden vorliegen, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, es handle sich bei dem Schreiben vom 30. August 2011 um einen Bescheid.
3.4. Nach § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff kann allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt. Durch die Neulegung eines gleichartigen Kanals kann daher keine neue Anschlusspflicht entstehen (vgl. vor allem das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1986, Zl. 83/05/0151, sowie auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1988, Zl. 87/05/0176, und vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0055).
Bei dem im Bescheid vom 14. Dezember 1962 gegenständlichen Kanal handelt es sich um einen Schmutzwasserkanal, beim neuen, verfahrensgegenständlichen um einen Kanal im Trennsystem, bestehend aus einem Regen- und einem Schmutzwasserstrang. Im Bescheid vom 30. August 2011 wurde die Verpflichtung zum Anschluss an den "neu gelegten Schmutzwasserkanal" festgestellt und eine Leistungsfrist vorgeschrieben. Da somit kein neuer Hauptkanal iSd.
§ 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, sondern die bestehende - im Bescheid vom 14. Dezember 1962 zum Ausdruck gebrachte - Anschlusspflicht aufrecht ist, ist der Beschwerdeführer, wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, unmittelbar aufgrund des § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 verpflichtet, sein Gebäude mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Gemeinde mit dem Bescheid vom 30. August 2011 zu Unrecht in derselben Sache eine Entscheidung getroffen hat, die bereits (einschließlich einer Leistungsfrist für den Kanalanschluss) Gegenstand des Bescheides vom 14. Dezember 1962 gewesen war. Dieser Bescheid ist einer Vollstreckung zugänglich, zumal die Einleitungsverpflichtung nach § 62 Abs. 2 BO aufrecht besteht. Eines weiteren Titelbescheides bedarf es daher nicht.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 27. August 2014
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050176.X00Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014