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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ing. J S in B, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. April 2014, Zl LVwG- 10/87/4-2014, betreffend eine Waffenangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass das Landesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, 96/20/0170, rechtlich unrichtig interpretiert habe. Es gebe im Übrigen keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, "ob beim Vorliegen von mehreren Rechtfertigungen (gegenständlich Sportschütze und Waffensammler) tatsächlich sämtliche Waffen vom sachlich begründeten Zweck der Waffensammlung erfasst sein müssen".
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass das Landesverwaltungsgericht beide Rechtfertigungen des Revisionswerbers für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte für unzureichend erachtet hat (keine schießsportlichen Fähigkeiten, die eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs rechtfertigen würden; kein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse). Dabei ist das Landesverwaltungsgericht von den in der hg Rechtsprechung entwickelten Leitlinien nicht abgewichen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082). Ausgehend davon hängt die Lösung des Revisionsfalles auch nicht von den in der Zulassungbegründung angesprochenen Rechtsfragen ab.
Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG gemäß § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030017.L00Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014