TE Vwgh Beschluss 2014/9/8 Ra 2014/06/0027

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Veröffentlicht am 08.09.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §40;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Mai 2014, Zl. LVwG 50.29-2245/2014-4, betreffend baupolizeilichen Auftrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes - nach Beurteilung der Unrechtmäßigkeit als Vorfrage - auch schon ergehen kann, wenn ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches ist auch ein Feststellungsverfahren nach § 40 des Steiermärkischen Baugesetzes anzusehen, gilt doch der Feststellungsbescheid über die Rechtmäßigkeit des Bestandes gemäß dem letzten Satz des Abs. 3 dieser Bestimmung als Bau- und Benützungsbewilligung) noch anhängig ist (vgl. die Nachweise bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, S. 526 f; das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0130, betraf kein Bauauftrags-, sondern ein Baubewilligungsverfahren, und beim von den Revisionswerbern ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0124, bestand eine Bindung an die Rechtsmeinung der Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014060027.L00

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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