TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/18 B221/2013

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art 144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.865,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 2011 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §99 Abs3 lita Straßenverkehrsordnung 1960 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 21,– (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 15. September 2010 im Gemeindegebiet von Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet, Daffingerstraße, Buschenschank, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten hat.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS Oberösterreich) vom 10. Jänner 2013 im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 15,– und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes I. der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 26. November 2009, Z 5-2894-120/2-2009-Spel, wonach "im Kreuzungsbereich der Daffingerstraße, Böcklingasse und des Erlbachweges – laut dem angeschlossenen Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet – [wird] eine Beschränkung für Halten und Parken gemäß §52 lita Ziff. 13b StVO 1960, BGBl Nr 159, i.d.g.F. mit den Zusatztafeln 'Anfang' und 'Ende' verordnet" wird, ein.

3. Mit Erkenntnis vom 18. September 2014, V38/2014, hob er diese Bestimmung als gesetzwidrig auf.

4. Die Beschwerde ist begründet.

Der UVS Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B221.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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