TE Vfgh Beschluss 2014/9/18 B329/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §73 Abs2, §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durch eine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 20. Jänner 2014 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einreichung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2013 (zugestellt am 9. Dezember 2013).

Mit Verfügung vom 24. Jänner 2014 – zugestellt durch Hinterlegung am 11. Februar 2014 – wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis mit Originalunterschrift abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Da der Einschreiter innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juni 2014, B102/2014-6, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).

2. Eine auf Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof konnte nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden (§82 Abs1 VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

3. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 20. Jänner 2014 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels – wie unter 1. ausgeführt – zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 26.6.2000, B1792/99, VfGH 18.6.2012, U959/2012).

Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den vom Einschreiter bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. November 2013 (zugestellt am 9. Dezember 2013) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 10. Juli 2014 zur Post gegebene Beschwerde ist daher ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl. VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B329.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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