TE Vfgh Beschluss 2014/9/23 G46/2014

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Veröffentlicht am 23.09.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §3 Abs1 Z7
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit ihrem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehrt die einschreitende Gemeinde, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "die Marktgemeinde Thörl mit den Gemeinden Etmißl und Sankt Ilgen zur Marktgemeinde Thörl" in §3 Abs1 Z7 Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), als verfassungswidrig aufheben.

2. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gemeinde ausschließlich vor, dass das genannte Gesetz mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten soll und die einschreitende Gemeinde zur Antragstellung berechtigt sei, weil sie durch die genannte Gesetzesbestimmung "unmittelbar betroffen [ist], ohne dass eine Einzelentscheidung erforderlich wäre".

Darüber hinaus enthält der Antrag der einschreitenden Gemeinde neben der Anführung einzelner Bestimmungen des StGsrG umfangreiche Zitate aus den Erläuterungen zu diesem Gesetz (RV 2347/1 BlgLT 16. GP, 30 ff.) sowie Ausführungen zur Geschichte der Gemeinde, ihrer finanziellen Situation und der Wohnbevölkerung. Weiters wird der Antrag damit begründet, dass durch die Vereinigung mit der Gemeinde Thörl kein Vorteil für die Gemeinde Etmißl eintrete, sondern näher bezeichnete Nachteile (zB Verlust an Bürgernähe und Bürgerservice, Demokratieverlust, Verlust an Identifikation und keine Einsparungen) zu erwarten seien, weshalb die beabsichtigte Vereinigung der Gemeinden sachlich nicht begründbar sei, dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung widerspreche und ein Verstoß gegen die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung, BGBl 357/1988, vorliege.

3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, den Individualantrag als unzulässig zurückzuweisen, weil u.a. "jegliches Vorbringen zur aktuellen Betroffenheit […] und zur Zumutbarkeit eines anderen Weges" fehle; in eventu wird die Abweisung des (Individual-)Antrages begehrt.

4. Die Antragstellerin ist dem Vorbringen der Stmk. Landesregierung zur Unzulässigkeit des (Individual-)Antrages mangels Darlegung der individuellen Betroffenheit in ihren weiteren Stellungnahmen nicht entgegengetreten.

II. Erwägungen

Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nach §62 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Normenkontrolle, der von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit einer Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, demgemäß darzutun, inwieweit die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist, inwiefern die Norm also in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift. Das Fehlen dieser Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar (VfSlg 17.111/2004, 18.187/2007; VfGH 7.10.2009, G142/09; 21.11.2013, G85/2013).

Hiebei kommt es nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das angefochtene Gesetz seine Rechtssphäre berührt und allenfalls verletzt. Es ist vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 11.730/1988, 14.338/1995, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001, 17.768/2006, 18.512/2008 uva); es braucht nicht untersucht zu werden, ob das Gesetz sonstige unmittelbare Wirkungen für den Antragsteller hat.

2. Die antragstellende Gemeinde begehrt die Aufhebung von §3 Abs1 Z7 StGsrG. Sie tut aber nicht in der von §62 Abs1 VfGG geforderten Form dar, inwieweit sie durch die bekämpfte Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wird, sondern führt lediglich aus, dass das StGsrG mit 1. Jänner 2015 in Kraft treten soll und sie "unmittelbar betroffen" sei, "ohne dass eine Einzelentscheidung erforderlich wäre". Im Antrag werden wohl verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Gesetzesbestimmung vorgebracht und dargetan, warum die Vereinigung der antragstellenden Gemeinde mit anderen Gemeinden dem Sachlichkeitsgebot widerspreche. Die antragstellende Gemeinde führt jedoch überhaupt nicht aus, inwieweit sie durch die angefochtene Bestimmung unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen ist. Da somit durch den Antrag aber nicht konkret dargetan wird, inwieweit durch das Gesetz ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. etwa VfSlg 14.338/1995, 18.187/2007, 18.512/2008; VfGH 7.10.2009, G142/09; 21.11.2013, G85/2013).

III. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen näher zu prüfen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Gemeinderecht Zusammenlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G46.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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