TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/23 G42/2014 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2014
beobachten
merken

Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3 Abs6 Z1
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch mit der Gemeinde Bad Mitterndorf

Spruch

I.              Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen §3 Abs6 Z1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl Nr 36/2014), richten.

II.              Im Übrigen wird der Antrag zu G42/2014 zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag und Vorverfahren

1.1. Gestützt auf Art140 B-VG begehrt die antragstellende Gemeinde Tauplitz (protokolliert zu G42/2014) die Aufhebung des ganzen Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014); in ihrem Eventualantrag und im Antrag der Gemeinde Pichl-Kainisch (protokolliert zu G80/2014) wird begehrt, §3 Abs6 Z1 StGsrG als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Von der Gemeinde Tauplitz wird – auszugsweise – Folgendes ausgeführt:

"[…] Antragslegitimation

Die Antragstellerin ist durch das angefochtene verfassungswidrige Gesetz unmittelbar und aktuell in ihren Rechten betroffen, ohne dass es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Mit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes am 1. Jänner 2015 wird die antragstellende Gemeinde aufgelöst und zwangsweise mit der Marktgemeinde Bad Mitterndorf fusioniert. Gemäß §8 Abs4 GemO hat die Vereinigung den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

[…] Vorhandensein einer Rechtssphäre

Zur Antragslegitimation ist notwendig, dass es eine Rechtsposition gibt, in die die bekämpfte generelle Norm eingreifen kann. Die Interessen der Antragstellerin müssen nicht bloß potentiell, sondern auch aktuell beeinträchtigt werden. Dies hat der VfGH in seinen Erkenntnissen auch wiederholt festgestellt […]. Im vorliegenden Fall wird jegliche Rechtsfähigkeit der Antragstellerin per 1. Jänner 2015 beendet.

[…] Eingriff in die Rechtssphäre

[…]

Das angefochtene Gesetz wurde am 2. April 2014 kundgemacht und wird am 1. Jänner 2015 in Kraft treten. Während dieser Legisvakanz sind umfangreiche Maßnahmen zu ergreifen, um die geplante Gemeindefusion umzusetzen. Damit greift die Norm tatsächlich in die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin ein […][.]

[…] Aktuelle Betroffenheit

Die antragstellende Gemeinde ist aufgrund des angefochtenen Gesetzes auch aktuell betroffen. Es ist der Antragstellerin unzumutbar, mit der Antragstellung bis zum Wirksamwerden der Gemeindezusammenlegung am 1. Jänner 2015 zuzuwarten. Die bekämpfte Regelung entfaltet nämlich bereits nach ihrer Kundmachung unmittelbare Rechtswirkungen […].

Aufgrund der bevorstehenden geplanten Fusionierung ist die antragstellende Gemeinde daran gehindert, langfristig wirksame Vereinbarungen, etwa über Dienstleistungen und über die Besorgung der innergemeindlichen Aufgaben zu schließen oder zu verlängern […]. Aufgrund entsprechender Anordnungen seitens des Landes Steiermark sind auch umfangreiche administrative, technische und sonstige Vorkehrungen zu treffen, damit zum Zeitpunkt der Gemeindezusammenlegung ein nahtloser Übergang gewährleistet ist […].

Insbesondere sind bereits zahlreiche Maßnahmen seitens des Landes angeordnet worden, um die Umsetzungsbestimmungen der Gemeinde Vereingung im Sinne des §11 GemO (z.B. Vorbereitungen für die zu bestellenden Regierungskommissäre) voranzutreiben. Im Übrigen sind die Organisation der Germeindeverwaltung, der Stellenplan der Gemeindebediensteten, die gemeindeinternen Wirtschaftsbetriebe etc. ab Kundmachung des angefochtenen Gesetzes nur mehr bis Ende des Jahres 2014 steuerbar.

[…] Unmittelbarkeit des Eingriffs in die Rechtssphäre

[…]

Für die eindeutige Bestimmtheit der Norm ist ausschlaggebend, ob sie bestimmt genug ist, um unmittelbar auf den Normadressaten angewendet zu werden oder einer näheren Konkretisierung durch eine andere Rechtsvorschrift bedarf. Die angefochtene Bestimmung kann im vorliegenden Fall nicht klarer sein, beendet sie doch die Existenz der Antragstellerin zu Gänze. Dazu kommt der totale Verlust der Rechtspersönlichkeit: sämtliche Rechte und Pflichten gehen auf die neue Gemeinde über, die aufgelöste Gemeinde verliert auch ihre Prozessfähigkeit. Die im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Verordnungen – insbesondere im Rahmen des Baupolizei- und Raumordnungsrechts – verlieren ebenso ihre Gültigkeit.

[…] Unzumutbarkeit eines Umweges

Ein Umweg, das Gesetz anzufechten, besteht nicht. Ein Bescheidverfahren ist nicht vorgesehen. Das Gesetz wird also ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für die Antragstellerin wirksam.

[…] Höchstpersönliches Recht der Gemeinde

Obwohl das angefochtene Gesetz erst am 1. Jänner 2015 in Kraft tritt, erzeugt es […] bereits vorher entsprechende Wirkungen, sodass ein Individualantrag seitens der betroffenen Gemeinde zulässig sein muss. Mit Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes am 1. Jänner 2015 verliert die antragstellende Gemeinde ihre Handlungsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit und kommt ihr daher ab diesem Zeitpunkt ein Antragsrecht gemäß Art140 B-VG nicht mehr zu […].

[…] Mit Stichtag 1. Jänner 2015 verliert die antragstellende Gemeinde daher offenbar auch ihr Recht, die zwangsweise Fusionierung im Instanzenzug einer gerichtlichen Überprüfung zukommen zu lassen.

[…]

[…] Inhaltliche Mängel

[…]

Eine sachlich unbegründete Auflösung einer Gemeinde stellt eine Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und ist als solche verfassungswidrig. Zusammengefasst verlangt diese Sachlichkeitsprüfung, dass eine zwangsweise Gemeindezusammenlegung eine Prognoseentscheidung dahingehend voraussetzt, dass mit der Zusammenlegung für die Kommunalstruktur als Komplex und für die Gemeindebewohner langfristig zweifelsfrei mehr Vor- als Nachteile erwartbar sein müssen. Dies liegt hier aber aufgrund folgender Umstände nicht vor:

[…] Kein eindeutiges Überwiegen der positiven Auswirkungen

Für eine sachliche Begründung einer zwangsweisen Gemeindezusammenlegung ist es erforderlich, dass die positiven Auswirkungen der Reform gegenüber den negativen auf der Grundlage einer objektiven Prognosebetrachtung der künftigen Entwicklung auf Ebene der betroffenen Gemeinde eindeutig überwiegen […]. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Ergebnisse der Bürgerbefragungen in Tauplitz darf ein an den Reform-Kriterien gemessener Gesamtvorteil für die Gemeinde Tauplitz auch nicht bloß vage, sondern muss für die Bevölkerung evident und nachvollziehbar sein.

Das von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossene und publizierte Leitbild und die daraus abgeleiteten Einzel-Reformziele der Gemeindestrukturreform werden von der Antragstellerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Diese Ziele können im anhängigen Verfahren durchaus als Prüfmaßstab herangezogen werden; darüber hinaus selbstverständlich auch die vom VfGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Sachlichkeit einer Gebietsänderung und Strukturreform.

Die Antragstellerin geht mit Überzeugung davon aus, dass die Vorteile einer Zwangsfusion keineswegs überwiegen. Vielmehr sind, wie auszuführen sein wird, Nachteile zu befürchten, welche mögliche Vorteile bei weitem übertreffen. Da das Leitbild der neuen Einheitsgemeinde auch eigenständig von der Gemeinde Tauplitz als selbstbestimmte Gebietskörperschaft mit Leben erfüllt werden kann, können im Lichte der Verfassung und der institutionellen Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung denkbare Vorteile der Zwangsfusion rechtlich sogar unberücksichtigt bleiben.

Es muss ausgeschlossen sein, dass kleinere, aber dennoch leistungs- und entwicklungsfähige Gemeinden gegen ihren Willen einer Zwangsfusion geopfert werden, nur weil Opportunitätserwägungen eines Zentrale-Orte-Prinzips für die Ausweitung der Gemeindegrenzen von Gebietskörperschaften mit überörtlicher Versorgungsfunktion sprechen. Sonst würden periphere Bereiche gänzlich von der kommunalen Landkarte gelöscht. Gerade aber kleine, überschaubare Einheiten mit einer naturräumlichen und kulturellen Identität und einem historisch gewachsenen Zusammengehörigkeitsgefühl waren und sind Grundlage für das Wohlergehen der Bevölkerung im ländlichen Raum.

Rechtlich kann daher nicht von einem Überwiegen positiver Auswirkungen ausgegangen werden.

[…] Einwohneranzahl in Tauplitz zunehmend

Wenn die geplante Zusammenlegung auch mit dem Erwarten eines Sinkens der Bevölkerungsanzahl begründet wird, so ist dies im vorliegenden Fall nachweisbar unrichtig.

Die antragstellende Gemeinde hat seit Jahrzehnten eine stabile Bevölkerungsentwicklung. In den Erläuterungen zum Gesetz wird ohnehin ausgeführt, dass mit 1.021 Einwohnern im Jahr 2030 ein leicht zunehmender Bevölkerungsstand prognostiziert wird. Tauplitz zählt laut Bevölkerungsprognose 2030 des Statistischen Landesamtes Steiermark mit einem Zuwachs von 0,6 Prozent zu den wenigen Gemeinden des Bezirks Liezen mit einer[,] wenn auch kleinen, aber dennoch positiven Bevölkerungsprognose. Die Nachbar[…]gemeinden Grundlsee und Bad Mitterndorf müssen nach der gleichen Prognose mit einem Abwachs von 9,2 Prozent rechnen. Auf das Argument der demographischen Entwicklung die Zwangsauflösung von Tauplitz stützen zu wollen, ist daher sachlich unhaltbar.

Das Kriterium 'demographische Entwicklung' wird seitens der Gemeinde Tauplitz erfüllt.

[…] Geographische und topographische Gegebenheiten

Dazu kommt, dass für die hier geplante Fusionierung extrem ungünstige geographische und topographische Voraussetzungen vorliegen.

Einerseits gibt es völlig getrennte und in sich abgeschlossene Siedlungsgebiete, andererseits liegt zwischen den Siedlungsbereichen der Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz eine aus Wiesen und Bergwäldern bestehende Freifläche von mehreren Kilometern Ausdehnung, welche angesichts der Nähe zur Bundesstraße B145 und der landwirtschaftlichen Nutzung praktisch unbesiedelt ist. Zwischen Tauplitz und Bad Mitterndorf bestehen somit keinerlei Siedlungsverflechtungen, die eine Kongruenz mit künftigen Verwaltungsräumen sinnvoll erscheinen lassen.

Die Entfernung vom Ortszentrum Tauplitz in das Ortszentrum Bad Mitterndorf beträgt durchschnittlich 9km. Es ist insbesondere der heimischen Bevölkerung daher nicht zumutbar, für auch im eigenen Ort bislang erbrachte und auch künftig erbringbare Dienstleistungen derartig lange Strecken zurückzulegen (vgl. VfSlg 9068/1981). […]

Daran ändert auch der höhere Motorisierungsgrad der Bevölkerung nichts, insbesondere deshalb, weil alle sonstigen Bedürfnisse des täglichen Lebens innerhalb der Gemeinde Tauplitz vorhanden sind bzw. gedeckt werden können. Wegen der topographischen Lage ist Bad Mitterndorf ohnehin nur per PKW über die viel befahrene und unfallträchtige Bundesstraße B145 bzw. die ÖBB erreichbar (letzeres wegen der peripheren Lage des Bad Mitterndorfer Bahnhofes nur unter erschwerten Bedingungen).

Aufgrund der topographischen Lage von Tauplitz und der Nachbargemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch im Hinterberger Becken zwischen den Ausläufern des Dachsteinmassivs und des Grimmings im Süden und dem Toten Gebirge im Norden wären weitere Ausweisungen von (überörtlichen) Siedlungsflächen außerhalb der gewachsenen[…] Siedlungsschwerpunkte auch nur schwer darstellbar. Sie sind auch nicht notwendig, weil alle betroffenen Gemeinden auf der Grundlage der jeweiligen Örtlichen Entwicklungskonzepte und unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen demographischen Entwicklung über ausreichend Bauerwartungsland für ihren jeweiligen Bedarf verfügen.

Industriegebiete und neue gewerbliche Flächen über den für den Ganzjahrestourismus notwendigen Hotelneubau im Einzugsbereich der Tauplitzbergbahn sind im Bereich der Gemeinde Tauplitz ebenfalls nicht geplant und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des naturnahen Tourismus auch nicht erwünscht.

In der Gemeinde Tauplitz konnte in den letzten Jahrzehnten eine äußerst positive Bautätigkeit festgestellt werden. Gemäß den Zahlen der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes wurden in der Gemeinde Tauplitz in 5 Jahren (2003 - 2008) 60 Baubewilligungen für Einfamilienhäuser bei einem Flächenverbrauch von 4,33ha und beim Geschossbau 27 Wohneinheiten mit einem Flächenverbrauch von 1,22ha erteilt.

Entgegen den Ausführungen des Landes Steiermark, ist Tauplitz nicht von Alm-, Wald- und Steillagen bestimmt. Tauplitz hat genügend Baulandreserven und zwar 9,16ha (laut Flächenwidmungsplan 4.0 aus dem Jahre 2010). Das entspricht einem Mobilitätsfaktor von 3,18 und ist für durchschnittlich 100 Wohneinheiten geeignet. Tauplitz mit seiner sonnigen und nebelfreien Lage, abseits von Durchzugsverkehr, ist auch in Zukunft für eine Weiterentwicklung als Wohn- und Tourismusgemeinde mit dem vorhandenen Bauland und Bauerwartungsland ausreichend versorgt und gerüstet.

Die Verkehrserschließung von Tauplitz ist ebenfalls kaum verbesserungsfähig. Über die am Ort vorbeiführende Umgehungsstraße B145 ist Tauplitz auf schnellstem Weg mit dem Salzkammergut verbunden, ebenso mit dem Ennstal und der mit Liezen bzw. Schladming verbindenden B320.

Sonstige Verbindungswege zwischen Tauplitz und dem bei Nutzung dieser Wege zum Teil über 9km entfernt liegendem Zentrum der Marktgemeinde Bad Mitterndorf sind nicht für den PKW-Verkehr zugelassen. Zu beachten ist ferner, dass die Bundestraße die Orte noch nicht einmal direkt verbindet, sondern als überregionale Erschließungsstraße in großem Bogen an Tauplitz und Bad Mitterndorf vorbei führt.

Die Zwangsfusion wird daher in raumordnerischer Hinsicht keinerlei Vorteile bringen, sondern allenfalls Nachteile, wenn wegen einer politisch gewünschten Stärkung des Zentralortes Bad Mitterndorf die planungsrechtliche Ausweisung von Bauland in Tauplitz erschwert werden wird. Tauplitz führt auch unter Siedlungsaspekten ein selbst bewusstes und großteils autarkes Eigenleben, das keine Änderung der Verwaltungszuständigkeiten gebietet.

[…] Keine Verbesserung der Gemeindestruktur zu erwarten

[…]

Da die Gemeinde Tauplitz ein territorial abgeschlossenes Gebiet aufweist, welches auch über eigenständige Kommunalstrukturen, wie insbesondere eine aus eigenen Quellen gespeiste Wasserversorgung und ein in den letzten Jahren modernisiertes, vollständiges Kanalnetz mit eigener Kläranlage verfügt, ist in diesem Punkt eine Verbesserung der Kommunalstruktur nicht zu erwarten.

Da zwischen den Gemeinden Tauplitz und Bad Mitterndorf kilometerweit praktisch unbesiedeltes Gebiet besteht, sind denkbare weiterreichende Kommunalaufgaben wie insbesondere der Aufbau einer überörtlichen Fernwärmeversorgung wirtschaftlich nicht vertretbar und daher auch nicht zu erwarten.

Aufgrund der Topographie und der bestehenden Siedlungsgebiete ist die Errichtung eines einheitlichen kommunalen Versorgungssystems für Wasser, Kanal oder Fernheizung nicht möglich. Auch dieser Umstand begründet die Unsachlichkeit der geplanten zwangsweisen Fusionierung […].

[…] Raumordnungspolitische und infrastrukturelle Gesichtspunkte erfüllt

[…] Tauplitz verfügt über eine leistungsfähige Infrastruktur, die hinsichtlich Umfang und Ausstattung an die Bedürfnisse der Gemeinde angepasst ist, aus Sicht der Gemeinde unverzichtbar ist und bereits bestmöglich genutzt wird.

[…]

Wo es sinnvoll, effizienter und wirtschaftlicher ist, infrastrukturelle Dienstleistungen nicht im Alleingang anzubieten, wurden bereits in der Vergangenheit Kooperationen auf freiwilliger Grundlage umgesetzt, etwa im Bereich der Skiflugschanze und dem Loipennetz mit Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch, oder dem Altstoffsammelzentrum mit der Gemeinde Pürgg-Trautenfels; diese Bereitschaft zur interkommunalen Kooperation gilt ungeschmälert, soweit wirtschaftlich geboten, auch für die Zukunft. Für andere Bereiche ist sie ausbaufähig.

Bei einer Zwangsfusion mit Bad Mitterndorf bestünde allerdings die nicht zu leugnende Gefahr, dass einige dieser für den Tourismus unverzichtbaren Einrichtungen nach dem Zentrale-Orte-Prinzip und in Erwartung von Synergieeffekten in Frage gestellt werden, was die weitere touristische Entwicklung als wichtigste[…] Erwerbs- und Einnahmequelle von Tauplitz massiv treffen würde. Dies gilt insbesondere für das für Sommergäste so wichtige Natur-Freibad, die für die zahlreichen örtlichen Vereine als Probe- und Veranstaltungsraum unverzichtbare Mehrzweckhalle und für den in den Wintermonaten bei Schneefällen und Glatteis im Gemeindegebiet stets zeitnah und flexibel einsetzbaren Baubetriebshof.

Die Antragstellerin geht daher davon aus, dass auch die raumordnungspolitischen und infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden und diese keine ausreichende Grundlage für die Prognoseentscheidung einer Zusammenlegung mit Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch begründen.

[…] Kriterium Lebensrealitäten – Zentrale-Orte-Konzept

Die Gemeinde Tauplitz verfügt […] über die erforderliche Grundversorgung der örtlichen Bevölkerung. Tauplitz ist nach dem regionalen Entwicklungsprogramm für den Bezirk Liezen als regionaler Siedlungsschwerpunkt eingestuft.

Für die derzeit 1.025 Einwohner, 359 Zweitwohnsitzberechtigte und die zahlreichen Touristen (Übernachtungen im Jahr 2013: 157.477[…]) werden alle für die Grundversorgung notwendigen Dienstleistungen vollumfänglich abgedeckt.

[…]

Die öffentliche Grundversorgung ist bürgernah und serviceorientiert gewährleistet durch das zentral im Ort gelegene Gemeindeamt. Es arbeitet professionell und hocheffizient mit lediglich 3 Vollzeitbeschäftigten und 1 Halbtagsbeschäftigten.

[…]

Bei einer Verlagerung des Gemeindeamtes nach Bad Mitterndorf könnten sich die übergehenden Mitarbeiter eventuell stärker spezialisieren; dem steht jedoch der schwerer ins Gewicht fallende Nachteil der weg[…]brechenden Bürgernähe, des Verlustes ortsbezogener Informations- und Serviceangebote und die Inkaufnahme von immerhin rund 9km Fahrtstrecke bis in das Zentrum der Nachbargemeinde entgegen, ein insbesondere für ältere Bürger wichtiger Umstand.

Dienstleistungen, die über den Grundbedarf hinausgehen, können – was ein wesentliches Argument gegen die Zwangsfusion ist – so gut wie nicht in Bad Mitterndorf angeboten werden. Den Einkauf von Kleidung, Schuhwerk, Möbeln, Elektrogeräten, Baumarktartikeln usw. oder die fachärztliche Betreuung nehmen die Tauplitzer traditionell im nur 11km entfernten Stainach mit einem für den überörtlichen Bedarf ausgelegtem Gewerbepark […] wahr oder weichen direkt auf das große regionale Einkaufs- und Dienstleistungszentrum in Liezen aus.

Da die Bevölkerung von Tauplitz wie dargelegt keine negative demographische Entwicklung aufweist, sondern wachsen wird und sich aller Voraussicht auch der Tourismus und der Bestand an zweitwohnsitzberechtigten Bürgern wegen der Großinvestitionen in das Skigebiet der Tauplitzalm wachsen werden, ist auch nachfrageseitig der Bestand des örtlichen Dienstleistungsangebotes gesichert.

Im Rahmen der geplanten Zusammenlegung ist andererseits zu befürchten, dass ein Großteil der bestehenden funktionierenden Infrastruktur der Gemeinde Tauplitz wegrationalisiert wird. Dies betrifft nicht nur das öffentliche Schwimmbad und die Mehrzweckhalle, sondern auch das Gemeindeamt als Kommunikationsmittelpunkt des Ortes, die Volksschule und den Kindergarten sowie den Lebensmittelmarkt. Die Bürger von Tauplitz gehen nicht zu Unrecht mehrheitlich davon aus, dass aufgrund von wirtschaftlichen Auslastungsüberlegungen und mit der Begründung von finanziellen Umschichtungserfordernissen die Einheitsgemeinde Bad Mitterndorf mittelfristig nach dem Zentrale-Orte-Prinzip existentiell wichtige Infrastruktur wegrationalisieren wird.

[…]

[…] Keine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zu erwarten

Die geplante andere Verteilung der nach dem Finanzausgleichsgesetz den Gemeinden zukommenden Ertragsanteile kann die vorliegende zwangsweise Gemeindezusammenlegung ebenso nicht rechtfertigen. Dies vor allem deshalb, weil die Nachteile, insbesondere für die Bürger überwiegen […].

Oberstes Ziel ist nach dem angefochtenen Gesetz die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohl der Bevölkerung.

Es sollen wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden geschaffen werden, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Im Rahmen des anhängigen Verfahrens ist es aber die rechtserhebliche Frage, ob nicht auch die eigenständige Gemeinde Tauplitz künftig den anerkannten Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit gerecht werden kann. Nicht nachgewiesen wurde außerdem, ob die neue Einheitsgemeinde diese Voraussetzung erfüllen kann. Dazu kommt die im Vergleich zu Bad Mitterndorf (EUR 1.109) und Pichl-Kainisch (EUR 1.062) bessere Steuerkraftkopfquote von Tauplitz (EUR 1.168[…]).

Richtig ist, dass die antragstellende Gemeinde in den Jahren 2008 - 2010 Bedarfszuweisungen erhalten hat, um den Haushalt auszugleichen. Dies ist aber darin begründet, dass seitens des Landes Steiermark eine Vielzahl von Infrastrukturprojekten zur Umsetzung beauftragt wurde, insbesondere die Herstellung eines vollständigen und funktionsfähigen Kanalnetzes. Diese Infrastrukturmaßnahme ist mittlerweile aber abgeschlossen; in den Jahren 2011, 2012 und 2013 konnten hieraus sogar bereits Überschösse erzielt werden.

[…]

Wie im Gemeindefinanzbericht der Kommunalkredit Austria vom 13. November 2013 bestätigt wird, hat die Gemeinde Tauplitz eine äußerst starke Finanzkraft aufzuweisen, wobei der Saldo der laufenden Gebarung, der einen wesentlichen Indikator der Ertragskraft der Gemeinde darstellt, über die Jahre positiv zu Buche steht. Die Gemeinde Tauplitz hat in den letzten Jahren im Sinne der Maastricht-Kriterien ein positives Ergebnis erwirtschaftet und hat diese daher erfüllt.

[…]

Die Gemeinde Tauplitz verfolgt außerdem seit vielen Jahren erfolgreich und von den Medien vielbeachtet eine eigenständige, allein am Wohl der Gemeinde und seiner Einwohner orientierte Politik. Dies betrifft vor allem die Stärkung und den Ausbau des Tourismusstandortes, den Ausweis von Neubaugebieten, die Stärkung des Kultur- und Gemeindelebens, die Schaffung weiterer Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor und ergänzende Maßnahmen der infrastrukturellen Ausstattung. In den Jahren 2001 bis 2013 ist der Anteil der Kommunalsteuer von EUR 88.400 auf EUR 176.900 gestiegen, was auf eine entsprechende Steigerung der Beschäftigten schließen lässt.

Die Gemeinde Tauplitz hat in der Vergangenheit trotz vielfacher Herausforderungen stets bewiesen, dass sie in der Lage ist, die ihr von Verfassungs wegen zukommenden Aufgaben vollständig und bestmöglich zu erfüllen.

Das 'Fusionskriterium' Haushaltsentwicklung wird daher von der Antragstellerin erfüllt.

[…] Keine ausreichenden Beziehungen zwischen den Gemeinden

[…]

Es ist zwar richtig, dass es Zusammenarbeit mit Bad Mitterndorf im Tourismus, insbesondere auf der Tauplitzalm (Wander- und Skigebiet) bzw. im Rahmen von Sportveranstaltungen am Kulm gibt. Sonstige gemeinsame Aktivitäten bestehen aber gerade nicht. Im Gegenteil liegt […] bei der antragstellenden Gemeinde ein funktionierendes Gemeindeleben vor, was sich insbesondere in der Durchführung von regionalen Brauchtums- und Kulturveranstaltungen widerspiegelt. Diese stiften eine besondere örtliche Identität und Heimatverbundenheit. Hierdurch grenzt sich die Bevölkerung von Tauplitz von der Marktgemeinde Bad Mitterndorf deutlich und bewusst ab.

Auch historisch gesehen bestehen zwischen Bad Mitterndorf und Tauplitz keine besonderen gewachsenen Strukturen. […] Im Gegenteil, liegen gewachsene historische Beziehungen eben eher mit Ortsteilen der Nachbargemeinde Pürgg-Trautenfels vor, weshalb im Vorfeld der geplanten Fusionierung seitens der Gemeinde Tauplitz auch immer wieder der Wunsch geäußert wurde, die Möglichkeit einer Vereinigung mit dieser Gemeinde in Erwägung zu ziehen. Wie dargestellt, ist das Gemeindegebiet von Tauplitz letztlich aus dem ehemaligen Pfarrgebiet der Gemeinde Pürgg hervorgegangen.

Die fehlende Beziehung zwischen den Gemeinden wäre daher ebenso in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen gewesen.

[…] Bevölkerung von Tauplitz klar gegen Fusionierung

Aus diesem Grund überrascht es auch nicht, dass die Bevölkerung von Tauplitz ganz klar und nachhaltig gegen diese Zusammenlegung ist. […] In einer ersten Volksbefragung im Juni 2012 sprachen sich 93,41% für eine Eigenständigkeit der Gemeinde Tauplitz aus.

Der Gemeinderat der Gemeinde Tauplitz hat sich mit einstimmigen Beschlüssen am 29. November 2011, 13. Juni 2012, 13. November 2012, 20. Dezember 2012, 27. März 2013, 12. Juni 2013, 23. Oktober 2013 und am 17. März 2014 gegen die Fusionierung ausgesprochen.

Am 21. März 2014 wurde von engagierten Tauplitzerinnen und Tauplitzern eine Bürgerinitiative für den Fortbestand der Eigenständigkeit der Gemeinde gegründet. Die nach dem Stmk Volksrechtegesetz eingeleitete Unterschriftenaktion ist zum Zeitpunkt noch aufrecht und weist bereits eine Beteiligung von weit mehr als [den] geforderten 25% auf.

Weiters gab es Protestkundgebungen seitens der Bevölkerung am 13. Dezember 2013, 16. Dezember 2013 und von 9. bis 12. Jänner 2014, welche auch von den Medien aufmerksam verfolgt wurden.

All diese Umstände zeigen, dass innerhalb der Bevölkerung ein allgemeiner und anhaltender Widerstand gegen diese Zusammenlegung besteht.

[…]

[…] Unsachliche Auswahl von Gemeinden

Die antragstellende Gemeinde geht weiters davon aus, dass die Entscheidung[…] der Antragsgegnerin, bestimmte Gemeinden zusammen[…]zu[…]legen und andere eben nicht, nach unsachlichen Gesichtspunkten erfolgt sind.

Die antragstellende Gemeinde kann insbesondere nicht nachvollziehen, aus welchem Grund die Gemeinden Grundlsee oder Altaussee nicht mit der Marktgemeinde Bad Aussee zwangsweise vereinigt wurden. Die Vereinigung von Grundlsee und Altaussee mit Bad Aussee war außerdem in der sogenannten Vorschlags- und Verhandlungsphase seitens des Landes Steiermark ausdrücklich vorgesehen.

Dies insbesondere deshalb, weil hier vergleichbare Ausgangssituationen vorgelegen sind und Altaussee bei der Kriterienprüfung die gleiche 'Punkteanzahl' wie Tauplitz erreicht hat, die Gemeinde Grundlsee sogar weniger Punkte. Dass aber Grundlsee und Altaussee nun eigenständig bleiben und Tauplitz aufgelöst werden soll, ist vor diesem Hintergrund unsachlich und für die Bürger in keiner Weise nachvollziehbar.

[…]

Aus all diesen Umständen ergibt sich daher, dass die Prognoseentscheidung des Gesetzgebers nicht sachlich und unbegründet ist und daher letztlich auch dem Gesetz widerspricht. Es werden damit nämlich gerade nicht die öffentlichen Interessen, niedergelegt in §6 Abs2 GemO, erfüllt.

[…] Verfahrensmängel

Der gesamte Gesetzeswerdungsprozess ist derart mangelhaft, dass er das angefochtene Gesetz wegen Unsachlichkeit mit Verfassungswidrigkeit belastet. Die Fusionskriterien wurden nur grob erörtert, im konkreten Zusammenhang der beabsichtigten Fusion der Marktgemeinde Bad Mitterndorf mit den Gemeinden Tauplitz und Pichl-Kainisch gab es im Vorfeld der Erlassung des angefochtenen Gesetzes keine konkrete Auseinandersetzung mit den genannten Kriterien.

Auch hat es keinen Austausch der fachlichen Einschätzung seitens des Landes Steiermark im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien mit der antragstellenden Gemeinde gegeben. Die 'Grundlagenforschung' ist daher mangelhaft und jedenfalls nicht geeignet, die extrem nachhaltige Prognoseentscheidung seitens des Landes Steiermark zu begründen." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

1.3. Die Bedenken der Gemeinde Pichl-Kainisch stellen sich – auszugsweise – wie folgt dar:

"Antragslegitimation […]:

[…]

Die Bedenken der ASt gegen das StGsrG können mittels Individualantrags gemäß Art140 Abs1 B-VG (bei Anordnung der Gemeindezusammenlegung durch Gesetz) an den VfGH herangetragen werden.

Hat der VfGH zu einem Zeitpunkt über den Individualantrag zu entscheiden, in dem die betreffende Gemeinde nicht mehr rechtlich existent ist, so hat der Gerichtshof den Individualantrag mangels Vorliegens einer (juristischen) Person, die in ihren Rechten verletzt sein kann, als unzulässig zurückzuweisen. Doch hat er nach herrschender Auffassung dessen ungeachtet bei entsprechenden Bedenken gemäß Art140 B-VG ein Gesetzes- bzw gemäß Art139 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten und für den Fall, dass sich die Bedenken im Normprüfungsverfahren bestätigen, die eine Gemeindezusammenlegung anordnenden generellen Rechtsvorschriften aufzuheben. Auch in diesem Fall wird man wohl davon auszugehen haben, dass die betreffenden Gemeinden niemals zu existieren aufgehört haben.

[…] §7 StGsrG normiert, dass das StGsrG mit 1. Jänner 2015 in Kraft tritt. Mit diesem Zeitpunkt hört die ASt somit […] auf zu existieren. Der gegenständliche Antrag gemäß Art140 […] B-VG ist folglich (auch) die letzte Möglichkeit der ASt aufzuzeigen, dass die gegenständlich angedachte Fusion dem aus dem Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG) abgeleiteten Sachlichkeitsgebot widerspricht. Durch die geplante Fusionierung werden die Interessen der ASt aber auch sonst aktuell – nicht bloß potentiell – insofern schon jetzt beeinträchtigt, als es der ASt etwa nicht mehr (wie bisher) möglich sein wird/ist, hinsichtlich ihrer notwendigen Aufgabenerledigung im innerkommunalen Bereich längerfristige Verträge abzuschließen.

Das die Gemeindezusammenlegung anordnende Gesetz sieht gegenständlich eine Legisvakanz vor; die ASt ist im Zeitpunkt der Einbringung des Individualantrags noch rechtlich existent.

[…] Der Umweg über den Verwaltungsweg ist der ASt nach der Rechtsprechung des VfGH nicht zumutbar bzw gegenständlich gar nicht möglich.

[…]

[…] Darlegung der Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes […]:

[…]

[…] Zur geographischen Lage und – angeblichen – räumlichen und funktionellen Verflechtung:

[…] Richtig ist zwar, dass die genannten Gemeinden aneinander grenzen. Von einer räumlichen und funktionellen Verflechtung – wie in den Erläuterungen zum Gesetz angeführt – kann jedoch nicht die Rede sein.

Alle drei Fusionsgemeinden liegen im Mitterndorfer Becken. Durch die Zwangsfusion ergeben sich jedoch keine Vorteile in der Siedlungsentwicklung. Das Mitterndorfer Becken würde durch die Fusion nicht größer und wird schon jetzt optimal durch die drei Gemeinden genutzt.

Die räumliche Verflechtung des Hauptsiedlungsraums der ASt mit der Fusionsgemeinde Bad Mitterndorf beschränkt sich auf den Ortsteil Melzen (Teil von Knoppen). Dort sind lediglich 35 Personen mit Hauptwohnsitz (= 4,66%) gemeldet. Der wahre Hauptsiedlungsraum der ASt befindet sich hingegen in den Ortsteilen Kainisch mit 281 bzw Pichl mit 200 gemeldeten Hauptwohnsitzen. Vornehmlich in diesen Ortsteilen verfügt die ASt zudem auch über genügend Baulandreserven.

Durch die Zusammenlegung würden sich jedenfalls keine raumordnungs- und verkehrspolitischen Vorteile aufgrund einer angeblich besseren Nutzbarkeit der durch die Fusion neu vorhandenen bzw dadurch verfügbar gewordenen Flächen bewirken lassen.

Vielmehr sind durch die Zwangsfusion sogar Nachteile zu erwarten, wenn nämlich dadurch die planungsrechtliche Ausweisung von Bauland erschwert wird.

[…]

Die rege Bautätigkeit der ASt in den Jahren 2003-2009 spiegelt sich in der Errichtung von 41 Wohneinheiten wider. Demgegenüber bestehen noch weitere Baulandreserven von 11,09 ha. In Zukunft - bzw nach der Fusion - darf nur dort Bauland ausgewiesen werden, wo es einen Fernwärmeanschluss gibt und gute öffentliche Verkehrsverbindungen (4 Fahrten pro Linie) [existieren].

Neben den oben näher beschriebenen und ausreichend vorhandenen Baulandreserven hat die Gemeinde auch bezüglich Gewerbe und Industriegebiets-Ausweitungen vorgesorgt. […]

Es steht tatsächlich zu befürchten, dass im Gemeindegebiet der ASt nach der Zwangsfusion kein Bauland mehr ausgewiesen wird, sodass in Zukunft nicht mehr gewährleistet sein wird, dass ortsansässige Familien bzw deren Nachkommen bauen werden können.

[…]

[…] Das Gemeindeamt der ASt ist vom Gemeindeamt Bad Mitterndorf ungefähr 7 km entfernt. Für viele Einwohner der ASt bedeutete die Zusammenlegung einen erheblichen Mehraufwand von bis zu 9 km, um das Zentrum (Gemeindeamt) der Zentralgemeinde zu erreichen. Demgegenüber ist das Gemeindeamt der ASt für viele Einwohner zu Fuß erreichbar. Hinsichtlich dieser beträchtlichen Entfernung (7–9 Kilometer) zwischen den beiden Ortszentren ist festzuhalten, dass - laut Rechtsprechung des VfGH - große Entfernungen (von 6–7 Kilometern) die Sachlichkeit der Fusion zumindest zweifelhaft erscheinen lassen […].

Das Zentrum der Marktgemeinde Bad Mittendorf ist zudem – aufgrund der schlechten Verkehrsanbindung – nur schwer erreichbar, da die Frequenz der öffentlichen Verkehrsmittel gekürzt wurde. Mit dem Pkw kommt man nach Bad Mitterndorf nur über die viel befahrene und unfallträchtige B 145. Durch die Ortserneuerung in Bad Mitterndorf wurden die bestehenden Parkplätze stark dezimiert. Weiters befinden sich die Bahnhöfe in Bad Mitterndorf und in Kainisch in einer Randlage und sind weit vom Zentrum entfernt (Bahnhof Pichl-Kainisch – Gemeindeamt: ca. 1,1 km; Bahnhof Bad Mitterndorf – Gemeindeamt: ca. 1,5 km; Bahnhof Bad Mitterndorf Heilbrunn – Gemeindeamt: ca. 0,7 km).

[…] Auch die von der berufenen Regierung in das Treffen geführte – angebliche – funktionelle Verflechtung trifft tatsächlich nicht zu, weil die Infrastruktur in den drei Gemeinden völlig unterschiedlich und ist.

Während die Entwässerung des gesamten Gemeindegebiets der ASt in Richtung Bad Aussee geschieht, entwässern sich die Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz in Richtung Ennstal. Dadurch wurde auch das vollständig errichtete Kanalnetz (100%-iger Entsorgungsgrad) der ASt zur Kläranlage des Wasserverbandes Bad Aussee ausgerichtet. Solcherart werden sich hinsichtlich der diesbezüglich entstehenden Kosten und Gebühren auch nach der Fusion keine Vorteile für die Bevölkerung der ASt ergeben.

Die Wasserversorgung der ASt erfolgt zu 100% über genossenschaftliche und private Versorgungsanlagen und ist die Gemeindeverwaltung in keiner Weise davon berührt.

[…]

[…] Das Gemeindegebiet der ASt liegt genau zwischen Bad Mitterndorf und Bad Aussee. Weitergehende Versorgungseinrichtungen, wie Schulangebot (Sonderschule bzw Polytechnikum), private Kindergarten- und Nachmittagsbetreuung oder ärztliche Versorgung, werden von der Bevölkerung der ASt auch im ca. 6 km entfernten Bad Aussee in Anspruch genommen. Solcherart ist die Stadtgemeinde Bad Aussee ebenfalls als regionales Versorgungszentrum anzusehen.

[…] Selbst wenn man wollte, könnten durch die Zusammenführung der örtlichen Infrastruktur keine umfassenden Einsparungen erzielt werden. Solcherart kann etwa die Wasserversorgung/Kanal aufgrund der natürlich bestehenden Wasserscheide in 'Kumitz Knoppen' nicht verbunden bzw zusammengeführt werden.

[…]

[…] Durch die Vereinigung soll eine funktionale Gebietseinheit mit gestärkte[m] Arbeits- und Dienstleistungszentrum inklusive einer touristischen Ausrichtung realisiert werden; eine Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Situation kann dadurch jedoch nicht herbeigeführt werden. Die bereits jetzt bestehenden Dienstleistungszentren arbeiten sehr effizient. Für die ca 5000 Einwohner der Fusionsgemeinden sind insgesamt 12 Personen in der Verwaltung beschäftigt. […]

Trotz der gut funktionierenden und eigenständigen Infrastruktur der ASt wird in Belangen gemeinsamer touristischer Interessen mit den Nachbargemeinden überregional zusammengearbeitet. Solcherart besteht bereits seit 1993 der Tourismusverband Ausseer-Salzkammergut. Neben der ASt bewerben auch die Gemeinden Tauplitz, Bad Mitterndorf, Bad Aussee, Altaussee und Grundlsee gemeinsam die Region Ausseerland-Salzkammergut, also vom Pötschenpass (Grenze zu Oberösterreich) bis zur Klachau (Grenze zum Ennstal). Um eine Effizienzsteigerung erreichen zu können, wurde die diesbezügliche Verwaltung in diesen Verband ausgelagert, wobei in den einzelnen Gemeinden 'Info-Büros' betrieben werden.

[…]

Durch die Vereinigung wird folglich auch die Vertretung von touristischen Interessen auf überregionaler Ebene geschwächt werden. Während bislang die drei Fusionsgemeinden im Tourismusverband mit allen drei Bürgermeistern '(stimm-) vertreten' waren, wird in Zukunft den Bürgermeistern von Bad Aussee, Grundl-see und Altaussee nur der Bürgermeister der sodann fusionierten 'neuen' Gemeinde Bad Mitterndorf gegenüberstehen.

[…] Das Land Steiermark […] attestiert der ASt das am besten ausgebaute und instandgehaltene Straßen-Netz der sechs Ausseerland-Salzkammergut-Gemeinden […]. Dieser Status kann jedoch nur aufrechterhalten werden, solange die ASt in der Lage ist, selbst zu wirtschaften. Die ASt hatte im Jahr 2012 62,8% der Straßen in der besten Ausbaustufe A. Demgegenüber konnte Bad Mitterndorf lediglich 25,9% der Straßen in dieser Ausbaustufe vorweisen. Ferner wurden in den Jahren 2012, 2013 und 2014 ca. EUR 835.500,00 für Straßen-Instandhaltungsmaßnahmen verwendet, wodurch sich der Prozent-Anteil der am besten ausgebauten Straßen noch einmal wesentlich erhöht hat. Wird die ASt nunmehr fusioniert, ist zu befürchten, dass die im Gemeinderat vertretenen Personen vorrangig die Bad Mitterndorfer Projekte vorantreiben bzw finanzieren werden.

[…] Da folglich von einer Verbesserung der bestehenden infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen der ASt durch die geplante Zwangsfusion bzw von einer räumlichen Verflechtung der Fusionsgemeinden nicht ausgegangen werden kann, können diese Faktoren auch nicht zur Begründung der gegenständlichen Fusion herangezogen werden. Die angedachte Fusion ist somit (auch) aus diesem Grund sachlich nicht gerechtfertigt.

[…] Die ASt (mit einer derzeitigen Einwohnerzahl von 776 Einwohnern mit Hauptwohnsitz und 101 Einwohnern mit Nebenwohnsitz) verzeichnet seit dem Jahr 1981 einen Bevölkerungszuzug bzw -zuwachs von 15,2 %.

[…]

Aus demographischer Sicht ist die ASt somit eine Wachstumsgemeinde. Durch ihre topographische Lage zwischen den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird die ASt gerne als Wohngemeinde genutzt. Dies deshalb, da die Grundpreise deutlich niedriger sind als in den Ausseerland-Gemeinden (Grundl-see, Altaussee, Bad Aussee). Im Regionalen Entwicklungsprogramm Liezen ist der Ortsteil Pichl als überörtlicher Siedlungsschwerpunkt ausgewiesen.

[…] Auf Grund der bereits jetzt vorhandenen guten Infrastruktur ist die ASt alleine (und besser als bei einer Zusammenlegung) 'überlebensfähig'. Eine Notwendigkeit zur Fusion besteht nicht, da auch nach dieser Reformmaßnahme nicht von einer noch positiveren Entwicklung der neuen Gemeinde ausgegangen werden kann.

[…]

[…] Zur finanziellen Lage:

[…] Laut einer von der Gemeinde Bad Mitterndorf und der ASt eingeholten Finanzanalyse […] steht dem bloß geringfügigen Verschuldensgrad der ASt von 3,02% ein Verschuldungsgrad der Gemeinde Bad Mitterndorf von 8,27% bzw von 12,20% der Gemeinde Tauplitz gegenüber. Die Kommunalsteuer-Einnahmen und die Finanzkraft der ASt steigt durch den im Jahre 2000 angesiedelten Betrieb '******* ***** *** **************** ****' mit derzeit ca. 130 Mitarbeitern und anderer stets wachsender Betriebe kontinuierlich.

[…]

Laut [einer] Finanzanalyse des Landes würden die Aufwandsentschädigungen unserer Mandatare eingespart. In Wahrheit würden diese jedoch durch die vom Land erhöhten Aufwandsentschädigungen und die Installierung von 'Ortsvorstehern' kompensiert, welche ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten. Solcherart können durch eine Fusion folglich keine Mehreinnahmen erzielt werden.

[…]

Aus der Finanzanalyse des Landes ergeben sich laut den Voranschlägen 2012 Ermessensausgaben von rund EUR 175.000,00 (=Sparpotential) für freiwillige Leistungen, Förderungen bzw Subventionen für Feuerwehren, Musikkapelle, Landjugend, Vereine.

Diese 'freiwilligen Leistungen' sind jedoch das Rückgrat unseres Gemeinwohles (Feuerwehr, Bergrettung, Musik, etc.) und würden bei fusionsbedingter Streichung bewirken, dass es eben keine 'Freiwilligen' mehr gibt und sich die Kommune diese Leistungen teuer erkaufen muss.

[…] Tarifvergleich mit den zu fusionierenden Gemeinden:

[…]

Weiters wird durch die Fusion der ASt mit Bad Mitterndorf die Tourismus-Ortsklasse der ASt neu berechnet […] und soll auf Ortsklasse A erhöht werden. Ein Privatzimmervermieter bezahlte bisher EUR 140,00, durch die Fusion ab 2015 EUR 186,00. Durch diese fusionsbedingte Änderung der Ortsklasse steigen die Tarife um etwa 35%.

[…] Durch die Vereinigung soll die politische Vertretung verkleinert und dadurch günstiger gemacht werden. Diese Ersparnis wird jedoch durch die Erhöhung der Politikerbezüge ab 2014 kompensiert. Außerdem muss […] die ehrenamtliche Arbeit der wegfallenden Mandatare durch Einstellung von Personal oder Vergabe an Fremdfirmen ersetzt werden. Das gleiche gilt für die Verwaltung: Kleinere Gemeinde[n] arbeiten effizienter und kostengünstiger.

Dass durch die Zwangsfusion die Wirtschaft gestärkt werde, stimmt nur bedingt. IT[-]Anbieter und Baufirmen werden von Investitionen profitieren, welche die neue Gemeinde finanzieren muss, wofür jedoch nicht einmal die Fusionsprämien ausreichen werden.

Die Volkshilfe und Sozialhilfeverbands-Umlage werden durch die Zwangsfusion nicht billiger, sodass in Hinblick auf die fortschreitende Alterung der Bevölkerung auch für die neue Gemeinde diesbezüglich keine (finanziellen) Vorteile zu erwarten sind.

[…] Die ASt war bislang immer – auch in finanzieller Hinsicht – in der Lage, ihre Pflichtaufgaben selbständig zu erfüllen und notwendige Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes und ihre Gemeindemitglieder durchzuführen.

Durch die Fusion besteht berechtigterweise die Befürchtung, dass die Einwohner der ASt nunmehr auch die Kosten und Pflichtaufgaben der anderen Gemeinden mit zu tragen haben. Solcherart wird die Bevölkerung der ASt durch eine Bürge- und Zahlerhaftung der Marktgemeinde Bad Mitterndorf in Höhe von EUR 2.228.148,86 (per 31.12.2013) bzw durch die Verschuldensgrade der (Markt-) Gemeinden Bad Mitterndorf (8,77%) und Tauplitz (12,20%), welche einem 'pro-Kopf-Verschulden' von EUR 2.717,00 bzw EUR 5.183,00 entsprechen, besonders hart getroffen.

Zudem kann festgehalten werden, dass ein leistungsfähiges Gemeinwesen nur funktionieren kann, wenn sich Personen aus dem Volk für das Volk einsetzen und Gemeinderäte sowie Bürgermeister am örtlichen Vereinsleben teilnehmen und auch die Sorgen, Nöte und Ängste der Bevölkerung kennen. Durch die massive Vergrößerung der Kommune wird die enge Verbindung [zur] Bevölkerung durchtrennt und anonymisiert. Ehrenamtliche und freiwillige Leistungen müssen nunmehr teuer erkauft werden. […]

Da im Gemeindeamt Bad Mitterndorf derzeit 6 Bedienstete arbeiten, von den beiden zu fusionierenden Ämtern jedoch auch 6 Bedienstete dazukommen, müssten Umbau- und Adaptierungsmaßnahmen getroffen werden. Zudem würden alle drei Flächenwidmungspläne im Falle einer Fusion ihre Gültigkeit verlieren (erst 3 Jahre in Kraft) und muss ein neuer Flächenwidmungsplan sowie ein örtliches Entwicklungskonzept erstellt werden. Des Weiteren müssen die IT-Voraussetzungen für eine Verwaltung mit mindestens 12 Mitarbeitern neu geschaffen werden. Die Ausgabe-Summe dieser drei Punkte alleine würde[…] schon die Einnahmen aus der Fusionsprämie überschreiten. Noch komplett unbekannt ist, wie sämtliche Verträge, Eigentumswerte und Verbindlichkeiten überschrieben werden müssen, und welche Kosten dies verursacht. Auch hierin ist eine klare Verschlechterung für die Bürger der jetzigen Einzelgemeinden zu erblicken.

[…]

[…] Zum anhaltenden Widerstand:

Bereits oben wurde erwähnt, dass der allgemein anhaltende Widerstand der Bevölkerung zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Gemeindevereinigung unsachlich ist/war.

[…] In

-              der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom 20.01.2012,

-              der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom 11.06.2012,

-              der Stellungnahme der ASt an die Steiermärkische Landesregierung vom 05.10.2012,

kommunizierte die ASt gegenüber der berufenen Regierung stets, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf nach einer Zusammenlegung besteht.

[…] [D]ie im Gemeindegebiet der ASt vom 14.01.2013 bis 19.01.2013 durchgeführte Bürgerbefragung zur Fragestellung bzw zu den Entscheidungsmöglichkeiten

'Die Gemeinde Pichl-Kainisch soll eine eigenständige Gemeinde bleiben

oder

Die Gemeinde Pichl-Kainisch soll nicht eigenständig bleiben, sondern mit Bad Mitterndorf zusammengelegt (fusioniert) werden'

[ergab] eine deutlich ablehnende Haltung der Bevölkerung der ASt hinsichtlich der Fusion mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz. Von insgesamt […] 640 Stimmberechtigten stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 79,37% 496 Bürger (das sind 97,64%) dafür, dass die Eigenständigkeit der Gemeinde Pichl-Kainisch beibehalten wird. 12 Bürger (2,36%) votierten für eine Zusammenlegung. Eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz wird daher – auch – von der Bevölkerung der ASt abgelehnt.

Am 18.10.2013 wurde ein Antrag der Bürgerinitiative 'Freies Pichl-Kainisch' gemäß des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes 1986 von den Vertretern der Bürgerinitiative mit 388 Unterschriften dem Bürgermeister der ASt und den Vorstandsmitgliedern der ASt überreicht. […]

Aufgrund der […] 377 gültigen Unterschriften beschloss der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters am 29.10.2013 in der Angelegenheit zum Thema Gemeindezusammenlegung Strukturreform des Landes Steiermark) einstimmig, auf den Fortbestand der Eigenständigkeit der ASt zu beharren.

[…] Seit Beginn des Steiermärkischen Strukturreformprozesses ist daher der allgemein anhaltende Widerstand der ASt bzw der im Gemeindegebiet der ASt lebenden Bevölkerung dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass dieser Widerstand in der Bevölkerung auch nach dem 01.01.2015 anhalten wird, was ein Leben und ein Wirtschaften in der neuen Gemeinde zusehends und auf nicht überschaubare Zeit erschweren wird. Dies umso mehr, als nach Informationen der ASt auch eine Volksbefragung in der Gemeinde Tauplitz eine ablehnende Haltung der dortigen Bevölkerung betreffend die geplante Zusammenlegung mit der ASt ergab.

[…] [Z]um – von der berufenen Regierung – negierten 'Parteiengehör' und zur mangelhaften Begründung des Gesetzes:

[…] Eine konkrete, auf das spezielle Ansinnen der berufenen Regierung betreffend eine Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz bezogene (ausführliche) Begründung wurde der ASt nie übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. Dies obwohl die ASt von der berufenen Regierung mehrfach eine entsprechende Informationsfreigabe forderte.

[…] Aufgabe der berufenen Regierung war und wäre es (im Sinne einer 'Bringschuld'), eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Prognose zu erstellen, mittels welcher die konkrete Fusion zu begründen ist. Bisher wurden der ASt keine Argumente bzw Prognosedaten, etwa im Sinne einer dem Stand europäische[r] Rechtsprechung entsprechenden Machbarkeitsstudie mit mittelfristiger Planung, bekannt gegeben; dies wird auch nicht in den Erläuterungen zu dem vorliegenden StGsrG 'nachgeholt', wo – beinahe bei jeder Fusion gleichlautend – mit allgemeinen Stehsätzen versucht wird, die jeweilige Fusion zu rechtfertigen. Dies lässt den berechtigten Rückschluss zu, dass seitens der berufenen Regierung im Vorfeld der Entscheidung überhaupt keine fachlich fundierte Grundlagenforschung betrieben wurde und solcherart keine dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Prognosewerte ermittelt wurden, welche die im konkret[en] Fall angedachte Fusion tatsächlich (und nicht nur mit allgemeinen Stehsätzen umschrieben) begründen würden.

[…] Die von der berufenen Regierung im StGsrG festgelegte Zusammenlegung der ASt mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz wurde im Ergebnis weder im StGsrG noch in den diesbezüglichen Erläuterungen ordnungsgemäß begründet. Es wäre von der berufenen Regierung nämlich etwa (schriftlich) darzulegen, welche volkswirtschaftlichen und kommunalwirtschaftlichen Vorteile sich konkret für die Bevölkerung der betroffenen Gemeinden ergeben würden und warum eine Zusammenlegung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Tauplitz die einzig sinnhafte Form einer gesicherten kommunalen Entwicklung (ein Gemeindeverband iSd Art116a B-VG bzw iSd §38 Stmk GemO wurde von der berufenen Regierung im Reformprozess überhaupt zur Gänze abgelehnt bzw negiert) sein kann.

[…]

[…] Zu dieser 'informationsverweigernden' und -- wie dargelegt – auch nicht begründeten Haltung der berufenen Regierung kommt hinzu, dass […] freiwillige interkommunale Kooperationen (als mögliche Alternative zur Zwangsfusion) seitens der berufenen Regierung überhaupt nicht geprüft, ja sogar negiert wurden. Es muss daher die Frage bedauerlicherweise unbeantwortet bleiben, ob nicht etwa im jeweiligen Einzelfall ein Gemeindeverband als sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger anzusehen wäre[…] als die nunmehr angedachte Zwangsfusion.

[…] Die Wahl des schärfsten Mittels (Auflösung der Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungseinheit) bei Vorliegen von gelinderen 'Mitteln' (der Zusammenarbeit) kann beim besten Willen nicht dem Sachlichkeitsgebot/dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Gemeindezusammenlegungen, welche nicht auf freiwilliger Basis, sondern vielmehr unter Zwang erfolgen, sind als nicht mehr zeitgemäß zu betrachten und entsprechen nach Ansicht der ASt nicht dem demokratischen Grundverständnis der Republik Österreich." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)

2. Die Stmk. Landesregierung tritt in ihren Äußerungen den in den Anträgen vorgebrachten Bedenken entgegen.

2.1. Hinsichtlich des Antrages der Gemeinde Tauplitz führt sie – auszugsweise – Folgendes aus:

"Zur Begründung und den Schlussfolgerungen des Antrags

Sollte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hegen, erachtet die Steiermärkische Landesregierung die im Antrag geltend[…] gemachte Verfassungswidrigkeit des §3 Abs6 Z1 StGsrG auf Grund folgender Überlegungen als nicht gegeben:

[…]Allgemeines

[…] Die antragstellende Gemeinde erläutert […] einleitend ihre Ausgangssituation durch […] Beschreibung vor allem der topographischen und touristischen Rahmenbedingungen. Wenn sie allerdings […] anführt, Tauplitz habe 'derzeit 1.025 Einwohner', so mag dies richtig sein; für die Entscheidung über die Gemeindevereinigungen war die Einwohnerzahl am Stichtag (1. Jänner 2013) maßgeblich. Zu diesem Stichtag wies die Gemeinde Tauplitz 995 EinwohnerInnen auf.

[…] Dem Vorbringen, dass der Name Tauplitz gleich einer Marke von überregionalem Bedeutungswert etabliert sei, so ist anzumerken, dass der Bekanntheitsgrad untrennbar mit touristischen Angeboten, die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Bad Mitterndorf angesiedelt sind (zB Grimming-Therme, Gondelbahn auf den Lawinenstein), verbunden ist. Auch die Bewerbung der Skiflug WM am Kulm im Jahr 2015 erfolgt mit der Angabe 'Tauplitz/Bad Mitterndorf'.

Darüber hinaus sind diese beiden Gemeinden seit dem Jahr 1999 im mehrgemeindigen Tourismusverband 'Ausseerland Salzkammergut' zusammengeschlossen. Im Jahr 2007 wurde dieser um die dritte Fusionsgemeinde Gemeinde Pichl-Kainisch erweitert. Die Langlaufloipe wird mittlerweile durch die Gemeinden Bad Mitterndorf, Tauplitz und Pichl-Kainisch geführt. Der unbestrittene Tourismusschwerpunkt, den der Landesgesetzgeber ebenso in seinen Erläuterungen zu §3 Abs6 Z1 StGsrG, S 120 ff, EinlZahl 2347, XVI. GPStLT, hervorgehoben hat und die Gemeinden stark verbindet, ist somit vor allem in Zusammenhang mit Einrichtungen der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zu sehen.

[…] Zum Sachverhalt

[…] Dem […] dargestellten Sachverhalt ist zu entgegnen, dass die Bestimmung des §8 Abs3 GemO entgegen den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde die Möglichkeit von Vereinigungen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Gemeinden gegen deren Willen per Gesetz nicht erst seit der Novelle LGBl Nr 125/2012 vorsieht; die bezeichnete Norm existiert in dieser Form vielmehr schon seit der Stammfassung der GemO (LGBl Nr 115/1967).

[…] Des Weiteren ist die Behauptung, der Präsentation der Landkarte vom Jänner 2013 seien keinerlei Gespräche mit den betroffenen Gemeinden vorausgegangen, unrichtig. Wie […] zum Gemeindestrukturreformprozess ausführlich dargestellt, wurde jede betroffene Gemeinde in die unterschiedlichen Prozessphasen eingebunden und informiert. Tatsächlich nahmen Vertreter der Gemeinde Tauplitz an einem Verhandlungsgespräch mit Vertretern der Gemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch sowie mit Vertretern des Landes Steiermark am 4. Mai 2012 in der Bezirkshauptmannschaft Liezen teil, in welchem die konkrete Gemeindekonstellation diskutiert wurde.

Die Gemeinde wurde ferner mit Schreiben der Abteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. März 2013 über den Gemeindestrukturplan informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen […]. Des Weiteren wurde das Angebot unterbreitet, eine fachliche Begleitung in Form eines Koordinators des Landes Steiermark in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben der zuständigen Abteilung 7 vom 5. Juni 2013 bot diese der Antragstellerin an, jene Kriterien und Argumente, die für diese Konstellation maßgeblich sind, in einem weiteren Gesprächstermin nochmals zu erörtern […], welcher auch stattgefunden hat. Darüber hinaus wurden in insgesamt neun sogenannten 'Bürgermeisterbriefen' die BürgermeisterInnen, somit auch der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde, von den beiden Gemeindereferenten der Landesregierung immer aktuell über die wesentlichen Schritte informiert […].

[…] Insoweit sich die Antragstellerin näheren Gesprächen betreffend die Vereinigung mit den Gemeinden Bad Mitterndorf und Pichl-Kainisch verschlossen hat, kann dies nicht dem Landesgesetzgeber vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein Schreiben der Antragstellerin vom 7. Mai 2013 hingewiesen, in welchem sie darlegte, bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2011 gegen eine Fusionierung gestimmt zu haben […]. Die Antragstellerin bestreitet auch gar nicht, bei zahlreichen Gesprächen und auch im Wege der schriftlichen Kommunikation stets eingebunden gewesen zu sein. Von einer 'völlig überraschend' präsentierten Zukunftsvision der Gliederung des Bundeslandes Steiermark kann sohin keinesfalls die Rede sein.

[…] Des Weiteren sei angeführt, dass im Rahmen der sogenannten 'Analysephase' alle drei Gemeinden eingeladen waren, unter Mitwirkung des vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Koordinators konkrete finanzielle Aspekte der Vereinigung zu erarbeiten; die Antragstellerin hat sich allerdings der Teilnahme an den betreffenden Arbeitsgesprächen verweigert. Insofern ist auch die Behauptung, es habe gleichsam keinerlei konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der 'konkreten Fusionssituation' gegeben, nicht nachvollziehbar.

[…] Dass der Landesgesetzgeber[…] vorwiegend quantitative Kriterien für die Vereinigung der betroffenen Gemeinden zur Anwendung gebracht habe und sich mit der konkreten Konstellation der drei Gemeinden inhaltlich nicht auseinandergesetzt hätte, trifft daher nicht zu. Im Näheren wird hierzu auf die unten stehenden Ausführungen der Landesregierung zu den einzelnen Bedenken […] verwiesen. Diese Bedenken können bereits mit Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen […] der gegenständlichen Äußerung sowie der Erläuterungen zu §3 Abs6 Z1 StGsrG[…] entkräftet werden.

So wurde bereits im Leitbild zur Strukturreform Steiermark ausgeführt, dass bei der Festlegung der Kriterien zur Schaffung leistungsfähiger, wir

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten