TE Vfgh Erkenntnis 2014/9/27 B1201/2012

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Veröffentlicht am 27.09.2014
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Index

L6930 Wasserversorgung
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I.              1.              Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden, als ihm damit Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 vorgeschrieben worden sind.

              Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

              2.              Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit vier im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb der Gemeindevorstand der Gemeinde Reith bei Kitzbühel dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft für die Zeiträume 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008, 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009, 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 jeweils sowohl Wasser- als auch Kanalbenützungsgebühren in bestimmter Höhe vor. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich auf die drei Bescheide des Gemeindevorstandes betreffend die Zeiträume 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008, 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 bezog (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Vorstellung auf den Bescheid des Gemeindevorstandes betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 bezog, wurde dieser behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Reith bei Kitzbühel verwiesen (Spruchpunkt 2).

2. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, des §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007, des §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der für das Jahr 2007 die Einhebung näher bezeichneter Steuern, Gebühren und Abgaben normiert wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 6. November 2006, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. bis 23. November 2006, und des §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 2014, V67-68/2014-7, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

II. Erwägungen

A. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 bezieht:

Die Tiroler Landesregierung hat diesbezüglich gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985), als sich dieser auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 bezieht.

Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen (also soweit sich die Beschwerde auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für die Zeiträume 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 bezieht) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl. VfSlg 16.456/2002) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden, als ihm damit Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 vorgeschrieben worden sind.

2. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde absehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1201.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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