Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des P J in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 1998, Zl. UVS-07/A/27/00337/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P J Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, dass dieser Arbeitgeber von 23. Oktober 1996 bis 5. November 1996 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Schützen am Gebirge sieben namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als sieben Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten sieben Geldstrafen auf jeweils S 200.000,-- (die sieben Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf insgesamt S 140.000,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft mit der Herstellung einer Vollwärmschutzfassade in Schützen am Gebirge beauftragt worden sei; Material, Gerüst und Maschinen für diese Arbeiten seien (unbestrittenermaßen) vom Beschwerdeführer bzw. seiner Gesellschaft beigestellt worden. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Subunternehmerin sei an der Baustelle in Schützen am Gebirge nicht in Erscheinung getreten. Die Bauarbeiter, die dort die Arbeiten verrichteten, seien der J Gesellschaft mbH zuzuordnen gewesen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zwischenschaltung einer Subunternehmerin habe nur der Verschleierung des wahren Sachverhaltes, nämlich dass die verwendeten Ausländer tatsächlich von der J Gesellschaft mbH beschäftigt worden seien, gedient. Mit dem Vorbringen, die verwendeten Ausländer seien von der L.C.K. H Gesellschaft mbH (die behauptete Subunternehmerin) beigestellt worden, sei für den Beschwerdeführer deshalb nichts gewonnen, weil die Verwendung überlassener Arbeitskräfte eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG darstelle.
Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung der von ihm beigebrachten Beweismittel durch die belangte Behörde als "Scheinbegründung". Er macht im Wesentlichen geltend, die Beweiskraft seiner Urkunden habe klar ergeben, dass er die Arbeiten an einen "Subunternehmer" weitergegeben habe. Die belegten "Zahlungen" habe die belangte Behörde übergangen. Hinsichtlich der Aussagen "von zwei Polen", für ihn beschäftigt gewesen zu sein, "erübrigt sich wohl eine Argumentation".
Auch vor dem Hintergrund dieser Beschwerdeausführungen ist nicht zu erkennen, inwieweit die in der Beschwerde ins Treffen geführten Beweisergebnisse geeignet sein sollten, die nachvollziehbar begründete und auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Dass der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer vermag allein mit den beigebrachten Urkunden nicht nachzuweisen, dass die L.C.K. H Baugesellschaft mbH an der Baustelle in Schützen am Gebirge tatsächlich als "Subunternehmerin" tätig geworden ist; das Auftragsschreiben (über die Annahme eines Kostenvoranschlages) und die gelegte Rechnung können auch ausgestellt worden sein, ohne dass die genannte "Subunternehmerin" tatsächlich tätig wurde. In diese Richtung weisen aber die Angaben des als Zeugen vernommenen Bauherrn, die Angaben der angetroffenen ausländischen Arbeitskräfte und die auf der Baustelle angebrachte Tafel der "Fa J". Dass an der Baustelle in Schützen am Gebirge konkrete Hinweise auf eine Tätigkeit der behaupteten "Subunternehmerin" zu finden gewesen sein, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat für die Beurteilung des Tatbestandselementes der Beschäftigung zutreffend den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht den bloßen Inhalt von Urkunden als entscheidend angesehen (vgl. § 2 Abs. 4 AuslBG). Die bloße Errichtung von Urkunden, die mit einem tatsächlichen Geschehen nicht in Verbindung zu bringen sind, vermag den Beschwerdeführer demnach nicht zu entlasten. Gleiches gilt aber auch für die drei Urkunden über am 1. Oktober 1996 bzw. am 21. November 1996 jeweils an die L.C.K. H Gesellschaft mbH mit der Widmung "acto Zahlung" geleisteten Barzahlungen, wobei diesen Belegen nicht entnommen werden kann, ob damit für das Bauvorhaben in Schützen am Gebirge Zahlung geleistet wurde, waren im Zeitpunkt dieser Zahlungen doch weder Arbeiten in Schützen am Gebirge auch nur wenigstens begonnen, noch viel weniger existierte damals eine Rechnung über dieses Bauvorhaben, sodass unverständlich bleibt, aus welchem Grund die J Gesellschaft mbH damit und zu diesem Zeitpunkt für dieses Bauvorhaben Zahlungen geleistet haben sollte.
Geht man von dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aus, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass die J Gesellschaft mbH die Ausländer ohne erforderliche Genehmigung nach dem AuslBG beschäftigt hat. Die belangte Behörde ist auch mit ihrer Ansicht im Recht, dass für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die von ihm vertretene Gesellschaft (Arbeitgeberin) nicht eigene Dienstnehmer beschäftigt, sondern von der L.C.K. H Gesellschaft mbH überlassene Arbeitskräfte verwendet hätte (vgl. § 2 Abs. 2 lit e und Abs. 3 lit. c AuslBG). Der Nachweis, dass die Ausführung des Werkes an einen Subunternehmer tatsächlich weitergegeben und von diesem ausgeführt wurde, konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht und demnach von der belangten Behörde auch nicht ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090151.X00Im RIS seit
21.12.2000