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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Gewährung von Wohnbeihilfe hängt nicht davon ab, ob Eigentum an einer anderen Wohnung vorhanden ist, sondern ob (trotzdem) ein dringendes Wohnbedürfnis an der zu fördernden Wohnung besteht. Eine solche Feststellung kann nicht mit dem Hinweis unterlassen werden, dass die Regelung der Wohnbeihilfe vom Landesgesetzgeber auf Grund des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG getroffen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050031.X02Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014