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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 61 Abs. 2 AVG ordnet für den Fall des Nichtvorliegens einer Rechtsmittelbelehrung an, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Einem Schreiben (des Stadtamtes der Gemeinde) kann der Bescheidcharakter somit nicht mangels Rechtsmittelbelehrung abgesprochen werden (Hinweis E vom 12. November 1986, 86/03/0196).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050176.X01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014