RS Vwgh 2014/8/27 2012/05/0176

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §61 Abs1;

Rechtssatz

§ 61 Abs. 2 AVG ordnet für den Fall des Nichtvorliegens einer Rechtsmittelbelehrung an, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Einem Schreiben (des Stadtamtes der Gemeinde) kann der Bescheidcharakter somit nicht mangels Rechtsmittelbelehrung abgesprochen werden (Hinweis E vom 12. November 1986, 86/03/0196).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050176.X01

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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